01.07.2025

Mehl statt Macbook: Paketdienstleister wegen Verlust eines Laptops verurteilt

Über einen kuriosen Fall hat das AG München im letzten Jahr entschieden. Statt eines Apple-Laptops kamen bei der Versendung über einen Paketdienstleister beim Empfänger nur drei Packungen Mehl an. Wie diese in das Paket gelangten und wo das Macbook geblieben war, konnte nicht geklärt werden. Gleichwohl wurde der Paketdienstleister rechtskräftig zum Ersatz des Schadens verurteilt.

AG München v. 26.9.2024 - 123 C 14610/24
Der Sachverhalt:
Ein Münchner verkaufte am 22.12.2023 einen gebrauchten Laptop Apple Macbook Pro für ca. 3.000 € an einen Online-Gebrauchtwarenhändler. Diesen verpackte er anschließend mit der Originalverpackung in einem gelben Karton und verschloss diesen mit vier Klebestreifen. Anschließend fuhr er zu einer Kundenservicestelle eines Paketdienstleisters und beauftragte diesen mit dem versicherten Versand an den Online-Gebrauchtwarenhändler zum Preis von 53,20 €. Hierfür erhielt er eine Trackingnummer.

Als das Paket beim Empfänger geöffnet wurde, befanden sich darin jedoch lediglich drei Packungen Mehl. Der Münchner verlangte daher vom Paketdienstleister Schadensersatz in Höhe des Werts des Laptops sowie Ersatz der Transportkosten. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung und bestritt pauschal, dass sich in dem Paket ein Laptop befunden habe. Der Münchner erhob daher Klage vor dem AG auf Zahlung der 3.000 € und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das AG dem Kläger Recht und verurteilte den Paketdienstleister antragsgemäß. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe des Verkaufspreises des streitgegenständlichen Laptops von 2924,21 € nach §§ 425, 429 Abs. 1, 3 HGB und auf die Frachtkosten in Höhe von 53,20 € nach § 432 HGB.

Wie sich aus dem vorgelegten Ankaufbeleg ergibt, hat der Kläger ein MacBook Pro 2023 16 zu einem Preis von 2924,21 € verkauft. Des Weiteren wurde eine Quittung der Beklagten vom 22.12.2023 für das Paket vorgelegt. In der E-Mail vom 27.12.2023 teilte der Online-Gebrauchtwarenhändler mit, dass das Paket leer sei. Auf den beigefügten Fotos sind 3 Packungen Rosenmehl in einem gelben Paket von DHL zu sehen. Auf dem Paket ist die oben genannte Trackingnummer angebracht.

Bei der persönlichen Anhörung hat der Kläger ausgesagt, er habe einen neuen Karton verwendet. Wenn man bei der Beklagten versichert sei, müsse man bei einem Kundenservice von der Beklagten das Paket aufgeben. Er sei extra nach gefahren und habe dies gemacht. Er habe den Laptop, der in einer Apple-Verpackung gewesen sei, in den Karton eingelegt und noch Zeitungspapier dazu getan. Er habe den Karton an der vorgesehenen Stelle verschlossen und das Klebeband an 4 Stellen angebracht. Der Klebestreifen habe sich bei dem neuen Karton befunden.

Die Schilderungen des Klägers waren nachvollziehbar und überzeugend. Er machte sowohl einen glaubhaften als auch glaubwürdigen Eindruck. Seine Aussage wird durch die vorgenannte Quittung und die Fotos untermauert.

In seiner schriftlichen Aussage erklärt der Mitarbeiter des Online-Gebrauchtwarenhändlers, er sei als Logistiker beschäftigt. Zu seinen täglichen Aufgaben gehörten u.a. Ware entgegennehmen, auspacken, einlagern und versandfertig machen. Am 27. Dezember habe er das Paket aus dem Postwagen genommen und es auf seinen Tisch gelegt. Er habe die Sendungsnummer gescannt und mit einem Messer das Paket geöffnet. Dieses habe 3 Pakete Mehl enthalten. Daraufhin habe er das Paket wieder verschlossen und das Label neu gescannt. Anschließend sei er mit dem Paket zu Mitarbeiterin N. gegangen und habe es ihr auf den vorgesehenen Platz gelegt.

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter des Online-Gebrauchtwarenhändlers den Ablauf und den Inhalt des Paketes nicht richtig geschildert hat. Die vorgelegten Fotos und die anschließende Email an den Kläger sprechen für die Richtigkeit seiner Aussage. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers und des Zeugen sprechen auch vorgelegte Fotos, auf welchen sich jeweils die oben genannte Sendungsnummer befindet.

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AG München PM Nr. 20 vom 1.7.2025