Mehr Mieterschutz bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen
Im Gesetzentwurf "Mietrecht II" werden folgende wesentliche Änderungen vorgeschlagen:
- Begrenzung für Indexmietsteigerungen
In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3,0 % jährlich sollen die Steigerungen des für Indexmietverträge maßgeblichen Verbraucherpreisindexes nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden dürfen. So soll verhindert werden, dass Mieter mit ohnehin hohen Mieten zu stark belastet werden, wenn der Verbraucherpreisindex - wie beispielsweise nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine -rapide steigt.
- Neue Regeln für Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen
Für die Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen neue Regeln geschaffen werden: Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen müssen. Wird der Möblierungszuschlag nicht ausgewiesen, soll die Wohnung als unmöbliert vermietet gelten. Vermieter können die Ausweisung aber nachholen. Auch dann gilt die Wohnung noch 2 Jahre ab Nachholung als unmöbliert.
Außerdem soll erstmals klar gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am Zeitwert der Möbel orientieren müssen. Dafür schlägt der Gesetzentwurf eine Berechnungsmethode vor.
Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieter eine Pauschale von 10 % der Nettokaltmiete ansetzen können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Ist die Möblierung nicht angemessen, greift die Pauschale nicht.
Die Neuerungen sollen die Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit ist es bei der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden.
- Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge
Für Kurzzeitmietverträge soll es erstmals eine fixe gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können und unter bestimmten Voraussetzungen auf insgesamt 8 Monate verlängerbar sein. So soll die Durchsetzung der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen.
Auch künftig soll der Abschluss von Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge auf Grund von ausdrücklich geregelten Belangen des Vermieters: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.
- Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung
Die Regelungen über die sog. Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden: Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.
- Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen
Die Wertgrenze nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 € angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.
Den Gesetzentwurf sowie ein Informationspapier und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.
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