24.06.2025

Mietrecht: Ein unterschriebenes Rückgabeprotokoll ist bindend

Das AG Hanau hat entschieden, dass der Inhalt eines Zustandsprotokolls hinsichtlich der Mietwohnung bei Ein- oder Auszug, welches die Parteien unterschreiben, bindend ist. Die Mietparteien können daher nicht mit Erfolg später etwas anderes behaupten. Die Mieterin hatte hier ein Rückgabeprotokoll unterschrieben, das die Wohnung als mangelfrei bezeichnete. Dies hatte zur Folge, dass sie nach dem Auszug keine Mietminderung wegen behaupteter Mängel geltend machen konnte.

AG Hanau v. 11.4.2025 - 32 C 37/24
Der Sachverhalt:
Die Vermieter klagen gegen die Mieterin u.a. auf Zahlung mehrerer nicht geleisteter Mieten. Bei Rückgabe der Wohnung während des Prozesses unterschrieben beide Seiten ein Protokoll, in welchem die Wohnung als mangelfrei bezeichnet wurde. Die Mieterin machte geltend, sie sei während der Mietzeit zur Mietminderung berechtigt gewesen, weil die Wohnung bis zuletzt mangelhaft gewesen sei. Sie widersprach zudem der Behauptung der Vermieter, dass frühere Mängel behoben worden wären.

Das AG verurteilte die ehemalige Mieterin zur Zahlung der ausstehenden Mieten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Mieterin kann sich nicht auf Mängel der Wohnung berufen. Dass solche, wie sie behauptet, bis zum Schluss vorlagen, ist schon aufgrund des von beiden Seiten unterzeichneten Protokolls widerlegt, aus dem sich ein mangelfreier Zustand bei Mietende ergibt. Denn ein solches Protokoll ist als Zustandsvereinbarung für die Parteien bindend. Dessen Zweck besteht - gerade, weil die Erstellung freiwillig ist - darin, den dokumentierten Zustand festzuhalten, damit später keine Seite etwas anderes behaupten kann.

Dass die Mieterin, wie sie vorträgt, bestehende Mängel nur deshalb nicht aufgenommen habe, weil sie fürchtete, von den Vermietern selbst für diese verantwortlich gemacht zu werden, steht dem nicht entgegen, weil es für die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht auf die Motivation ankommt. Zugleich kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass früher Mängel vorlagen, denn sie hat der Behauptung der Vermieter widersprochen, dass jemals Mängel behoben wurden. Dann aber wären diese auch bei Mietende noch vorhanden gewesen, was durch das unterzeichnete Protokoll bindend widerlegt ist.

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AG Hanau PM vom 17.6.2025