24.08.2026

Minderung des Reisepreises wegen Abweichung von der geplanten Schiffsroute

Die Abweichung von einer im Angebot beworbenen Reiseroute per Schiff kann einen Mangel der Reise darstellen und zur Minderung des Reisepreises führen. Zwar handelt es sich bei diesen Bewerbungen der Reisen nur um invitationes ad offerendum; diese können aber zur Auslegung der zustande gekommenen Verträge herangezogen werden. Grundsätzlich fällt dabei die Kalkulation des Reisepreises in die Risikosphäre des Reiseveranstalters. Verkalkuliert er sich dahingehend, dass die ihm tatsächlich entstehenden Kosten höher ausfallen als geplant, hat er dieses Risiko zu tragen und kann es (jedenfalls bis zur Grenze des § 313 BGB) nach Vertragsschluss nicht an die Reisenden weitergeben.

OLG München v. 17.6.2026 - 7 U 4002/24 e
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit vier Pauschalreiseverträgen. Die Kläger hatten bei der beklagten Reiseveranstalterin vier Pauschalreisen in Form einer Arktis-Kreuzfahrt vom 14.8. bis 3.9.2023 gebucht. Die Reise sollte mit dem Schiff O. E. von Kangerlussuaq (Grönland) nach Kugluktuk (Kanada) führen. Die Reisepreise lagen zwischen 20.500 € und 21.500 €.

Vor Reisebeginn teilte die Reederei wegen gestiegener Treibstoffkosten eine Erhöhung um 48 US-Dollar pro Person und Tag mit. Die Beklagte verlangte daraufhin von den Reisenden jeweils einen Treibstoffkostenzuschlag von 850 €. Die Klägerinnen zu 2 und 3 zahlten diesen, während der Kläger zu 1 und der Klägervertreter die Zahlung verweigerten.

Die Kreuzfahrt fand wie geplant statt, allerdings wurde die Route um die Insel Bylot geändert: Statt die Insel wie vorgesehen südlich und westlich zu umfahren, fuhr das Schiff zunächst in den Eclipse Sound bis Pond Inlet und kehrte dort um, um die Insel östlich und nördlich zu umrunden.

Die Kläger sahen darin einen Reisemangel und verlangten deshalb eine Reisepreisminderung, die sie mit einem anteiligen Tagespreis für 15 Schiffstage berechneten. Die Klägerinnen zu 2 und 3 verlangten außerdem die Rückzahlung des Treibstoffkostenzuschlags. Die Beklagte hielt dagegen sowohl die Routenänderung für unerheblich als auch den Treibstoffkostenzuschlag für berechtigt.

Das LG wies die geltend gemachte Reisepreisminderung zurück. Ebenso hielt es den Treibstoffkostenzuschlag für nicht berechtigt. Deshalb verurteilte es die Beklagte zur Rückzahlung von jeweils 850 € an die Klägerinnen zu 2 und 3.

Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Klägern eine Reisepreisminderung zugebilligt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Zu Recht hat das LG eine Erhöhung des vereinbarten Reisepreises wegen Erhöhung der Treibstoffkosten abgelehnt. Den Klägern steht jedoch entgegen der Auffassung des LG eine Minderung des Reisepreises wegen eines Reisemangels zu.

Der Klägern steht eine Minderung des gezahlten Reisepreises zu, und zwar dem Kläger zu 1) (aus eigenem und abgetretenem Recht) in Höhe von (zusammen) ca. 1.000 €, der Klägerin zu 2) in Höhe von ca. 500 € und der Klägerin zu 3) in Höhe von ca. 500 €. Nachdem der vereinbarte Reisepreis voll entrichtet wurde, ergibt sich der entsprechende Rückzahlungsanspruch aus § 651m Abs. 2 BGB.

Die gegenständliche Reise war mangelhaft im Sinne einer Abweichung ihrer tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (§ 651i Abs. 1 S. 1 BGB). Die Auslegung der gegenständlichen Reiseverträge ergibt, dass Vertragsinhalt u.a. die Umfahrung der Bylot-Insel an ihrer Süd- und Westküste durch den Eclipse Sound und das Navy Board Inlet war. Insofern liegen sich deckende Willenserklärungen der Kläger und der Beklagten vor.

Zwar handelt es sich bei diesen Bewerbungen der Reisen nur um invitationes ad offerendum; diese können aber naturgemäß zur Auslegung der schließlich zustande kommenden Verträge bzw. der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen herangezogen werden.

Die gegenständlichen Reiseverträge kamen zustande durch die Buchungen der Kläger und die Buchungsbestätigung der Beklagten. Nachdem die Beklagte zuvor zwei bis auf die Richtung der Umfahrung der Bylot-Insel weitgehend identische bzw. reziproke Reisen beworben hatte, durfte sie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die Buchung einer dieser Reisen nur dahin verstehen, dass gerade auch dieser Unterschied der Reisen, also die Richtung der Umfahrung der Bylot-Insel Vertragsbestandteil werden sollte. Umgekehrt durften die Kläger die Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) der Beklagten dahin verstehen, dass ihr Angebot mit dem dargestellten Inhalt angenommen wurde. Damit liegen übereinstimmende Willenserklärungen des Inhalts vor, dass die Bylot-Insel südlich und westlich umfahren wird.

An der dargestellten Auslegung ändert der in den Prospekten bei den jeweiligen Kartenskizzen angebrachte Hinweis "Beispiel-Route, Änderungen vorbehalten" nichts. Diesen mussten die Kläger nicht auf den dargestellten Unterschied zwischen den beiden beworbenen Reisen beziehen; die Beklagte kann sich im Rahmen der objektivierten Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ggü. der Bewerbung der beiden prospektierten Reisen mit dem dargestellten Unterschied nicht auf einen derart allgemeinen Änderungsvorbehalt berufen.

Nachdem die Bylot-Insel tatsächlich nicht an ihrer Süd- und Westküste durch den Eclipse Sound und das Navy Board Inlet umfahren wurde, sondern die O. E. zwar zunächst in den Eclipse Sound einfuhr, aber dann bei Pond Inlet umkehrte und die Bylot-Insel an ihrer Ost- und Nordseite umfuhr, liegt eine (zur Minderung nach §§ 651i Abs. 3 Nr. 6, 651m BGB berechtigende) Abweichung der Beschaffenheit der tatsächlich durchgeführten Reise von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit vor.

Dass die Änderung der Reiseroute vorliegend über eine bloße Unannehmlichkeit hinausging, ergibt sich aber daraus, dass ein erheblicher Teil der vereinbarten Umfahrung, für den etliche Stunden und jedenfalls mehr als 100 km erforderlich gewesen wären, nicht durchgeführt wurde.

Dieser Mangel führt zu einer (kraft Gesetzes eintretenden, § 651m Abs. 1 S. 1 BGB) Minderung in der oben genannten Höhe und damit zu entsprechenden Rückzahlungsansprüchen der Kläger aus § 651m Abs. 2 BGB.

Die Beklagte hat den vereinbarten Reisepreis nicht wirksam um 850,- € wegen gestiegener Treibstoffkosten erhöht. Damit steht den Klägerinnen zu 2) und 3) ein entsprechender Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB zu.

Nach § 651f Abs. 1 BGB kann der Reiseveranstalter durch einseitige Gestaltungserklärung den Reisepreis unter den dortigen formellen und materiellen Voraussetzungen (um bis zu 8%, vgl. § 651g Abs. 1 BGB) erhöhen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die materiellen Voraussetzungen des § 651f Abs. 1 Nr. 2 a) BGB für eine Erhöhung des Reisepreises vorlagen. Jedenfalls entsprach das Erhöhungsverlangen aber nicht den formellen Anforderungen des § 651f Abs. 1 S. 2 BGB, sodass sich hierdurch der vertraglich vereinbarte Reisepreis nicht geändert hat.

Insoweit fehlt es jedenfalls an einer klaren und verständlichen Mitteilung der Gründe für die Preiserhöhung und deren Berechnung. Für die Kunden ist aufgrund der kargen Angaben schon nicht nachvollziehbar, was konkret die Reederei von der Beklagten verlangt hat; geschweige denn können sie erkennen, wie sich der ihnen gegenüber geltend gemachte Erhöhungsbetrag von 850,- € berechnet.

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Link zum Volltext der Entscheidung

Aufsatz:
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts in den Jahren 2024/25
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2025, 1165

enthalten im
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