25.02.2026

Missachtung der Anleinpflicht - Hund bringt hochschwangeren Frau zu Fall

Die in einer Anlagenvorschrift für eine Parkanlage geregelte Pflicht, Hunde an einer kurzen, reißfesten Leine zu führen, ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Haftungsrechtlich zurechenbare Folge der Verletzung der Anleinpflicht sind auch Schäden, die daraus entstehen, dass Personen vor freilaufenden Hunden zurückweichen oder in einer Panikreaktion zu Boden sacken. Ob ein Hund etwa "freundlich", mit dem Schwanz wedelnd, umhertänzelnd auf eine andere Person zugelaufen kommt, "nur spielen wollte", spielt dabei keine Rolle.

OLG Nürnberg v. 13.2.2025 - 13 U 1961/24
Der Sachverhalt:
Die hochschwangere Klägerin hatte am 21.5.2022 gegen 16:30 Uhr im Hofgarten in Ansbach einen Spaziergang gemacht. Dort gilt eine Anleinpflicht für Hunde. Der nicht angeleinte Chihuahua des Beklagten mit etwa 15 bis 23 cm Widerristhöhe rannte auf die Klägerin zu. Diese wich verängstigt zwischen zwei und sechs Meter zurück auf eine Rasenfläche zu und stürzte. Dadurch erlitt sie jedenfalls diverse Prellungen und Schmerzen in der linken Hand.

Die Klägerin behauptete später, sie habe sich bei dem Sturz außerdem eine Schürfung des linken Oberarms sowie eine Prellung und eine Fraktur der linken Schulter zugezogen. Die linke Hand sei schwer beweglich und sehr schmerzhaft gewesen. Sie habe starke Schmerzen gehabt und befürchtet, dass ihrem Baby etwas passiert sein könne. Aufgrund des sturzbedingten Risikos von Blutungen in der Bauchgegend habe die Geburt künstlich eingeleitet und ihr Kind vorzeitig geholt werden müssen. Sie habe bis heute Schmerzen und befinde sich noch in Behandlung.

Die Klägerin hat verlangte von dem Beklagten Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 € sowie den Ersatz materieller Schäden i.H.v. 78,92 € (Physiotherapiezuzahlungen von 48,92 € und Pauschale für Kleinkosten i.H.v. 30 €). Außerdem verlangte sie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige unfallbedingte Schäden, die sie mit möglichen zukünftigen Schäden ihres damals ungeborenen Kindes begründete.

Das LG sprach der Klägerin in der Hauptsache 314,78 € zu (300,00 € Schmerzensgeld und 14,78 € für materielle Schäden) und wies die Klage im Übrigen ab. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das OLG den Schmerzensgeld- und Schadensersatzbetrag erhöht und dem Feststellungsantrag stattgegeben.

Die Gründe:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.573,92 € nebst Zinsen sowie weitere 627,13 € nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 S. 1 BGB. Die in einer Anlagenvorschrift für eine Parkanlage geregelte Pflicht, Hunde an einer kurzen, reißfesten Leine zu führen, ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, da es sich dabei um ein Rücksichtnahmegebot für Besucher untereinander handelt, das der sicheren Nutzung der Anlage durch die Allgemeinheit dient. Hiergegen hat der Beklagte verstoßen, indem er seinen Hund - unstreitig - nicht angeleint hatte. Für die Kausalität des Verhaltens des Hundes, der auf die Klägerin zugerannt war, und deren Sturz sprach bereits der Beweis des ersten Anscheins, wie das Erstgericht zutreffend erkannte.

Die Kausalität wurde auch nicht dadurch unterbrochen, dass der Schaden nicht unmittelbar durch den Hund, wie etwa bei einem Biss, herbeigeführt wurde, sondern durch einen Sturz der Klägerin. Haftungsrechtlich zurechenbare Folge der Verletzung der Anleinpflicht sind nämlich auch Schäden, die daraus entstehen, dass Personen vor freilaufenden Hunden zurückweichen oder in einer Panikreaktion zu Boden sacken. Ob ein Hund etwa "freundlich", mit dem Schwanz wedelnd, umhertänzelnd auf eine andere Person zugelaufen kommt, "nur spielen wollte", spielt dabei keine Rolle.

Abweichend vom LG konnte sich der Senat jedoch keine Überzeugung davon bilden, dass der Klägerin ein fahrlässiges Verhalten i.S. eines Verschuldens gegen sich selbst vorzuwerfen wäre, das nach § 254 BGB zu einer Kürzung der Ansprüche der Klägerin um einen Mithaftungsanteil führen würde. Ein Mitverschulden des Geschädigten bei einem Flucht- oder Schutzverhalten vor einem auf ihn zurennenden Hund kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn es sich bei diesem Verhalten um ein solches handelt, das schon von vorneherein erkennbar so stark gefahrgeneigt ist, dass die damit verbundenen Risiken außer jedem Verhältnis zur möglichen Gefahr durch den Hund stehen. Von einem Geschädigten kann im Rahmen der Mitverschuldensprüfung aber nicht erwartet werden, dass er sich bei seinem Entschluss, vor einem auf ihn zurennenden Hund zurückzuweichen, ein Urteil darüber bildet, ob ihm dieser "freundlich" oder "unfreundlich" gesinnt ist.

Für den Umfang der Haftung ist es auch unerheblich, ob die Körper- oder Gesundheitsverletzung nur deshalb eingetreten ist, weil ein Betroffener über eine schwache Konstitution verfügte, eine Schadensdisposition aufwies oder gar eine Vorschädigung erlitten hatte. Der Schädiger muss sein Opfer so nehmen, wie er es antrifft. Er kann sich nicht haftungsmindernd darauf berufen, dass beim Geschädigten eine besondere Anfälligkeit die Schadensentstehung begünstigt hat (hier: Zusammensacken einer hochschwangeren Frau in einer Panikreaktion vor einem auf sie zurennenden Hund).

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