Mit der Bierdose in der Hand: Kein Schadensersatz für Zahnbruch beim Ballspielen im Pool
LG Nürnberg-Fürth I v. 14.4.2025 - 15 S 7420/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger und der Beklagte verbrachten gemeinsam mit Freunden einen Urlaub in Südeuropa. Am Unfalltag befanden sich die Mitglieder der Gruppe am Pool der Ferienanlage, unterhielten sich, waren zeitweise im Wasser und warfen sich in wechselnder Beteiligung einen Ball zu.
Der Kläger nahm zunächst aktiv an dem Ballspiel teil. Später stand er mit einer Bierdose am Beckenrand im Pool, warf aber weiterhin ankommende Bälle zurück. Im Verlauf des Spiels wurde der Kläger von dem Ball am Hinterkopf getroffen und stieß mit seinem Gesicht gegen den Beckenrand. Dabei brach ein Schneidezahn ab.
Der Kläger fordert von dem beklagten ballwerfenden Mitspieler Ersatz der Zahnarztkosten i.H.v. 228 € sowie Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 2.250 €. Er habe unmissverständlich deutlich gemacht, dass er nicht mehr an dem Spiel teilnehme.
Das AG wies die Klage ab. Das LG bestätigte die Bewertung des AG und wies den Kläger auf die Erfolglosigkeit seiner Berufung hin. Daraufhin nahm der Kläger sein Rechtsmittel zurück.
Die Gründe:
Das AG hat zu Recht entschieden, dass die Zahnverletzung des Klägers auf einem allgemeinen Lebensrisiko beruht. Durch die Teilnahme am Spiel hat der Kläger sich bewusst dem Risiko ausgesetzt, dass nicht jeder Ball gefangen wird und es zu einem Treffer durch den Ball kommen kann. Diese Gefahr hat sich vorliegend realisiert.
Die Aussagen der mitreisenden Freunde konnten nicht eindeutig klären, dass der Kläger erkennbar erklärt hatte, nicht mehr an dem Spiel teilzunehmen. Der Umstand, dass der Kläger am Beckenrand weiterhin Bälle aufnahm und zurückwarf, spricht vielmehr dagegen. Mit dem Verbleib im Wasser bei fortgesetztem Ballspiel hat der Kläger die mit dem Spiel verbundenen Risiken akzeptiert. Die Eigengefährdung hätte er nur durch Verlassen des Pools entgehen können. Eine andere Beurteilung hätte sich dann ergeben, wenn der Beklagte den Ball absichtlich auf dem Kopf des Klägers geworfen hätte. Dies aber konnte nicht festgestellt werden.
Der Kläger hat sich demnach nicht unmissverständlich aus dem Spielgeschehen zurückgezogen. Daher hat sich für diesen in der Verletzung ein typisches Risiko des Spiels verwirklicht. Das AG hat ebenfalls zu Recht festgestellt, dass der Kläger das Risiko einer Verletzung durch sein eigenes Verhalten in erheblichem Maß erhöht hat, indem er mit einer Bierdose in der Hand im Pool stand. Eine angemessene Reaktion auf einen Sturz oder ein Ausrutschen war so nur sehr eingeschränkt möglich.
Mehr zum Thema:
Haftungsrecht
MDR 2025, R129
MDR0079222
Aktionsmodul Zivilrecht
Otto Schmidt Answers optional dazu buchen und die KI 4 Wochen gratis nutzen! Die Answers-Lizenz gilt für alle Answers-fähigen Module, die Sie im Abo oder im Test nutzen. Topaktuelle Werke: Zöller ZPO mit Online-Aktualisierungen, Vorwerk Das Prozessformularbuch, Erman BGB uvm. Inklusive LAWLIFT Dokumentautomation Zivilprozessrecht, Beiträge zum Selbststudium nach § 15 FAO und Unterhaltsrechner. 4 Wochen gratis nutzen!
LG Nürnberg-Fürth PM Nr. 29 vom 3.9.2025
Der Kläger und der Beklagte verbrachten gemeinsam mit Freunden einen Urlaub in Südeuropa. Am Unfalltag befanden sich die Mitglieder der Gruppe am Pool der Ferienanlage, unterhielten sich, waren zeitweise im Wasser und warfen sich in wechselnder Beteiligung einen Ball zu.
Der Kläger nahm zunächst aktiv an dem Ballspiel teil. Später stand er mit einer Bierdose am Beckenrand im Pool, warf aber weiterhin ankommende Bälle zurück. Im Verlauf des Spiels wurde der Kläger von dem Ball am Hinterkopf getroffen und stieß mit seinem Gesicht gegen den Beckenrand. Dabei brach ein Schneidezahn ab.
Der Kläger fordert von dem beklagten ballwerfenden Mitspieler Ersatz der Zahnarztkosten i.H.v. 228 € sowie Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 2.250 €. Er habe unmissverständlich deutlich gemacht, dass er nicht mehr an dem Spiel teilnehme.
Das AG wies die Klage ab. Das LG bestätigte die Bewertung des AG und wies den Kläger auf die Erfolglosigkeit seiner Berufung hin. Daraufhin nahm der Kläger sein Rechtsmittel zurück.
Die Gründe:
Das AG hat zu Recht entschieden, dass die Zahnverletzung des Klägers auf einem allgemeinen Lebensrisiko beruht. Durch die Teilnahme am Spiel hat der Kläger sich bewusst dem Risiko ausgesetzt, dass nicht jeder Ball gefangen wird und es zu einem Treffer durch den Ball kommen kann. Diese Gefahr hat sich vorliegend realisiert.
Die Aussagen der mitreisenden Freunde konnten nicht eindeutig klären, dass der Kläger erkennbar erklärt hatte, nicht mehr an dem Spiel teilzunehmen. Der Umstand, dass der Kläger am Beckenrand weiterhin Bälle aufnahm und zurückwarf, spricht vielmehr dagegen. Mit dem Verbleib im Wasser bei fortgesetztem Ballspiel hat der Kläger die mit dem Spiel verbundenen Risiken akzeptiert. Die Eigengefährdung hätte er nur durch Verlassen des Pools entgehen können. Eine andere Beurteilung hätte sich dann ergeben, wenn der Beklagte den Ball absichtlich auf dem Kopf des Klägers geworfen hätte. Dies aber konnte nicht festgestellt werden.
Der Kläger hat sich demnach nicht unmissverständlich aus dem Spielgeschehen zurückgezogen. Daher hat sich für diesen in der Verletzung ein typisches Risiko des Spiels verwirklicht. Das AG hat ebenfalls zu Recht festgestellt, dass der Kläger das Risiko einer Verletzung durch sein eigenes Verhalten in erheblichem Maß erhöht hat, indem er mit einer Bierdose in der Hand im Pool stand. Eine angemessene Reaktion auf einen Sturz oder ein Ausrutschen war so nur sehr eingeschränkt möglich.
Haftungsrecht
MDR 2025, R129
MDR0079222
Aktionsmodul Zivilrecht
Otto Schmidt Answers optional dazu buchen und die KI 4 Wochen gratis nutzen! Die Answers-Lizenz gilt für alle Answers-fähigen Module, die Sie im Abo oder im Test nutzen. Topaktuelle Werke: Zöller ZPO mit Online-Aktualisierungen, Vorwerk Das Prozessformularbuch, Erman BGB uvm. Inklusive LAWLIFT Dokumentautomation Zivilprozessrecht, Beiträge zum Selbststudium nach § 15 FAO und Unterhaltsrechner. 4 Wochen gratis nutzen!