Mittelgebühr trotz kurzer Hauptverhandlung: 35‑Minuten‑Termin kann volle Terminsgebühr rechtfertigen
AG Reutlingen v. 12.10.2026 - 5 Cs 230 Js 26878/25
Der Sachverhalt:
In einem Strafverfahren vor dem AG wurde gegen den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 224 StGB ein Strafbefehl über 90 Tagessätze erlassen, mithin an der Grenze zur Eintragungspflicht nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BZRG. In der auf den Einspruch anberaumten Hauptverhandlung von 35 Minuten Dauer war eine Beweisaufnahme mit zwei Zeugen durchgeführt worden, darunter der Hauptbelastungszeuge. Ein Geständnis lag nicht vor, der Tatvorwurf blieb streitig.
Die protokollführende Person hatte den Justizdienst später verlassen. Das Protokoll erwies sich als ungenau und musste berichtigt werden. Die Beweisaufnahme gestaltete sich schwierig. Der Angeklagte bestritt die Tat, das vermutete Tatwerkzeug (Teleskopschlagstock) wurde bei der Durchsuchung nicht gefunden, der Hauptbelastungszeuge war zur Tatzeit erheblich alkoholisiert, konnte den Tatablauf nicht genau schildern und rekonstruierte diesen nur auf Nachfrage und aus Verletzungsspuren. Weitere objektive Beweismittel oder unbeteiligte Zeugen standen nicht zur Verfügung, es stand Aussage gegen Aussage.
Unmittelbar nach Abschluss der Zeugenvernehmungen nahm die Staatsanwaltschaft den Strafbefehlsantrag zurück; später erfolgte eine Einstellung. Die maßgeblichen Erkenntnisse für diese Entscheidung wurden erst in der Hauptverhandlung gewonnen.
Die Verteidigerin wandte sich mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der eine Mittelgebühr unterschritten hatte. Das AG hat dem abgeholfen und den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert.
Die Gründe:
Das Gericht sah Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie die Terminstätigkeit der Verteidigerin als mindestens durchschnittlich an und verneinte eine Unterschreitung der Mittelgebühr.
Bei der Bemessung der Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG ist die Dauer der Hauptverhandlung ein wesentliches, jedoch nicht das allein maßgebliche Kriterium. Auch eine nur 35 Minuten dauernde Hauptverhandlung kann die Mittelgebühr rechtfertigen, wenn eine streitige Beweisaufnahme stattfindet und Umfang sowie Schwierigkeit der anwaltlichen Vorbereitungs- und Terminstätigkeit gegen eine Herabsetzung sprechen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorbereitung der Hauptverhandlung durch die elektronische Aktenführung, insbesondere die Übermittlung umfangreicher, nicht durchsuchbarer und unzureichend strukturierter PDF-Akten, mit zusätzlichem Arbeitsaufwand verbunden sein kann. Aus dem Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Umfang oder die Schwierigkeit der Verteidigertätigkeit ziehen. Eine gewissenhafte Verteidigerin muss die Hauptverhandlung mit Blick auf die mögliche Verurteilung mit demselben Aufwand vorbereiten und durchführen wie eine Hauptverhandlung, die mit einer Verurteilung endet (LG Karlsruhe, Beschl. v. 6.12.2023 - 16 Qs 57/23).
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
In einem Strafverfahren vor dem AG wurde gegen den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 224 StGB ein Strafbefehl über 90 Tagessätze erlassen, mithin an der Grenze zur Eintragungspflicht nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BZRG. In der auf den Einspruch anberaumten Hauptverhandlung von 35 Minuten Dauer war eine Beweisaufnahme mit zwei Zeugen durchgeführt worden, darunter der Hauptbelastungszeuge. Ein Geständnis lag nicht vor, der Tatvorwurf blieb streitig.
Die protokollführende Person hatte den Justizdienst später verlassen. Das Protokoll erwies sich als ungenau und musste berichtigt werden. Die Beweisaufnahme gestaltete sich schwierig. Der Angeklagte bestritt die Tat, das vermutete Tatwerkzeug (Teleskopschlagstock) wurde bei der Durchsuchung nicht gefunden, der Hauptbelastungszeuge war zur Tatzeit erheblich alkoholisiert, konnte den Tatablauf nicht genau schildern und rekonstruierte diesen nur auf Nachfrage und aus Verletzungsspuren. Weitere objektive Beweismittel oder unbeteiligte Zeugen standen nicht zur Verfügung, es stand Aussage gegen Aussage.
Unmittelbar nach Abschluss der Zeugenvernehmungen nahm die Staatsanwaltschaft den Strafbefehlsantrag zurück; später erfolgte eine Einstellung. Die maßgeblichen Erkenntnisse für diese Entscheidung wurden erst in der Hauptverhandlung gewonnen.
Die Verteidigerin wandte sich mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der eine Mittelgebühr unterschritten hatte. Das AG hat dem abgeholfen und den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert.
Die Gründe:
Das Gericht sah Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie die Terminstätigkeit der Verteidigerin als mindestens durchschnittlich an und verneinte eine Unterschreitung der Mittelgebühr.
Bei der Bemessung der Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG ist die Dauer der Hauptverhandlung ein wesentliches, jedoch nicht das allein maßgebliche Kriterium. Auch eine nur 35 Minuten dauernde Hauptverhandlung kann die Mittelgebühr rechtfertigen, wenn eine streitige Beweisaufnahme stattfindet und Umfang sowie Schwierigkeit der anwaltlichen Vorbereitungs- und Terminstätigkeit gegen eine Herabsetzung sprechen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorbereitung der Hauptverhandlung durch die elektronische Aktenführung, insbesondere die Übermittlung umfangreicher, nicht durchsuchbarer und unzureichend strukturierter PDF-Akten, mit zusätzlichem Arbeitsaufwand verbunden sein kann. Aus dem Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Umfang oder die Schwierigkeit der Verteidigertätigkeit ziehen. Eine gewissenhafte Verteidigerin muss die Hauptverhandlung mit Blick auf die mögliche Verurteilung mit demselben Aufwand vorbereiten und durchführen wie eine Hauptverhandlung, die mit einer Verurteilung endet (LG Karlsruhe, Beschl. v. 6.12.2023 - 16 Qs 57/23).
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