01.12.2021

Nachbarklage gegen Swingerclub: Formelle Illegalität reicht nicht für einen Anspruch

Der Anspruch auf gaststätten- oder immissionsbehördliches Einschreiten (hier: gegen einen Swingerclub) kann nicht allein auf die formelle Illegalität des Gaststättenbetriebs gestützt werden. Vielmehr bedarf es eines Verstoßes gegen materielle nachbarschützende Normen, um hieraus einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten ableiten zu können.

OVG Rheinland-Pfalz v. 23.11.2021 - 6 A 10687/21.OVG u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger bewohnen ein Wohngebäude außerhalb der Ortslage eines Koblenzer Stadtteils. Sie sind Nachbarn der von den Beigeladenen geführten Betriebe "Big Bamboo" und "The Saloon Koblenz", die sich in einem aus zwei Häusern bestehenden Gebäudekomplex befinden. Für den Betrieb des "Big Bamboo" hatte die Stadt Koblenz im Jahr 2002 eine gaststättenrechtliche Erlaubnis als "Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit". Nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung für die Nutzungsänderung wird das "Big Bamboo" spätestens seit Mai 2006 in erster Linie als "Swingerclub" betrieben. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis blieb jedoch zunächst unverändert

Im Jahr 2014 erteilte die Stadt Koblenz eine Gaststättenerlaubnis zur Weiterführung des ehemaligen "Coyote Ugly Koblenz" unter dem neuen Namen "The Saloon Koblenz" für den Betrieb einer "Schankwirtschaft mit Musikdarbietungen". Beide gaststättenrechtlichen Erlaubnisse wurden mit der Auflage versehen, dass der vom Betrieb ausgehende Lärmpegel nicht zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) führen dürfe und zwar gemessen 0,5 Meter vor dem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster des nächstgelegenen Wohnhauses.

Seit 2015 beschwerten sich die Kläger wiederholt bei der Stadt Koblenz über Lärm und sonstige Belästigungen, die von den Betrieben "Big Bamboo" und "The Saloon Koblenz" ausgehen würden. Ihren Antrag vom Februar 2019 auf Einschreiten gegen die beiden Betriebe lehnte die Stadt ab, da unzumutbare Einwirkungen durch den Betrieb nicht feststellbar seien. Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs zogen die Kläger vor Gericht.

Das VG gab den Klagen statt und verpflichtete die beklagte Stadt, geeignete gaststättenrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Kläger vor den Immissionen zu ergreifen, die von dem Gaststättenbetrieb der Beigeladenen ausgingen. Der tatsächliche Betrieb des "Big Bamboo" und des "The Saloon Koblenz" sei von den bestehenden gaststättenrechtlichen Erlaubnissen nicht gedeckt. Nach Erlass der Urteile erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Änderungserlaubnis zum Betrieb einer "Schank- und Speisewirtschaft im Rahmen eines Swinger-Clubs". Auf die Berufung der Beklagten hob das OVG die erstinstanzlichen Urteile auf und wies die Klagen ab.

Die Gründe:
Der Anspruch der Kläger auf gaststätten- oder immissionsbehördliches Einschreiten kann nicht allein auf die formelle Illegalität des Gaststättenbetriebs gestützt werden. Vielmehr bedarf es eines Verstoßes gegen materielle nachbarschützende Normen, um hieraus einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten ableiten zu können. Ein solcher Verstoß war hier allerdings nicht feststellbar.

Soweit die Kläger den vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärm und die Basstöne angeführt hatten, die sie als schädliche Immissionen einstuften, hat bislang keine Belastung festgestellt werden können, die für die vorbelastete Umgebung - im Außenbereich und in der Nähe der Bundesstraße 9 und der parallel dazu verlaufenden Bahnlinie - nicht zumutbar wäre.

Die Einschätzung des VG, wonach die in der Gaststättenerlaubnis festgelegten Grenzen (tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A), gemessen 0,5 m vor dem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster des nächstgelegenen Wohnhauses) "gleich mehrfach" überschritten worden sein sollen, fand in den zugrundeliegenden umfangreichen Verwaltungsvorgängen in tatsächlicher Hinsicht keinen hinreichenden Niederschlag. Die Werte, die das VG zur Untermauerung der Lärmbeeinträchtigung herangezogen hatte, waren allesamt nicht unmittelbar am maßgeblichen Immissionsort und zudem bereits vor mehreren Jahren gemessen worden.

Außerdem ergab sich aus den von den Ordnungsbehörden vielfach durchgeführten Kontrollen und den übrigen objektivierbaren tatsächlichen Umständen, dass der feststellbare Lärm regelmäßig nicht ausreichend war, um eine Lärmmessung zu veranlassen. Aus der Vielzahl der genannten Kontrollen folgte zudem, dass der Vorwurf, die Beklagte sei untätig geblieben, sachlich nicht gerechtfertigt war. Der Hinweis auf - naturgemäß subjektive - Nachbarbeschwerden kann objektiv nachvollziehbare Feststellungen nicht ersetzen. Für weitergehende Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung hat aufgrund der fehlenden konkreten Anknüpfungstatsachen kein Bedarf bestanden. Durchgreifende Anhaltspunkte für sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen lagen ebenfalls nicht vor.
OVG Rheinland-Pfalz - PM v. 1.12.2021
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