Nachbarrecht: Zufahrt zur Garage abgeschnitten - Notwegerecht hilft nicht weiter
LG Frankenthal (Pfalz) v. 19.2.2026 - 7 O 324/25
Der Sachverhalt:
Die Eigentümerin eines Grundstücks in der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen hatte vor rund 30 Jahren auf dem hinteren Teil ihres Geländes eine Garage errichtet. Diese kann aber mit einem PKW nur über einen Hof des Nachbarn erreicht werden, was der alte Nachbar über die gesamte Zeit auch gestattet hatte. Nach Verkauf des Hofgrundstücks stimmten die neuen Eigentümer dem aber nicht mehr zu und untersagten die Durchfahrt zur Garage.
Die Garagenbesitzerin sah sich nunmehr an der Nutzung der Garage vollständig gehindert, berief sich auf die ursprüngliche Vereinbarung und machte daneben auch ein Notwegerecht für sich geltend. Ihre Klage hatte vor dem LG jedoch keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Vereinbarung mit dem alten Eigentümer ist für den neuen Eigentümer nicht bindend. Im Grundbuch ist dazu nichts eingetragen. Auch ein Notwegerecht besteht nicht, denn das Grundstück ist weiterhin erreichbar, lediglich die Garage kann mit einem PKW nicht mehr angefahren werden.
Zwar setzt die ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung bei einem Wohngrundstück in der Regel auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ausreichend ist aber, dass mit einem Pkw an irgendeiner Stelle an das Grundstück herangefahren werden kann und der Eingangsbereich von dort mit sperrigen Gegenständen zu erreichen ist.
Vorliegend kann das Wohnhaus über das straßenseitig gelegene Hoftor angefahren und betreten werden. Dass die Garage ohne Überfahrt über das Nachbargrundstück nicht mehr mit dem Auto erreicht werden kann, begründet kein Notwegerecht. Dass die Garage dann zum Abstellen von PKWs nicht mehr nutzbar ist, muss in diesen Fällen hingenommen werden.
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Justiz Rheinland-Pfalz PM vom 29.4.2026
Die Eigentümerin eines Grundstücks in der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen hatte vor rund 30 Jahren auf dem hinteren Teil ihres Geländes eine Garage errichtet. Diese kann aber mit einem PKW nur über einen Hof des Nachbarn erreicht werden, was der alte Nachbar über die gesamte Zeit auch gestattet hatte. Nach Verkauf des Hofgrundstücks stimmten die neuen Eigentümer dem aber nicht mehr zu und untersagten die Durchfahrt zur Garage.
Die Garagenbesitzerin sah sich nunmehr an der Nutzung der Garage vollständig gehindert, berief sich auf die ursprüngliche Vereinbarung und machte daneben auch ein Notwegerecht für sich geltend. Ihre Klage hatte vor dem LG jedoch keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Vereinbarung mit dem alten Eigentümer ist für den neuen Eigentümer nicht bindend. Im Grundbuch ist dazu nichts eingetragen. Auch ein Notwegerecht besteht nicht, denn das Grundstück ist weiterhin erreichbar, lediglich die Garage kann mit einem PKW nicht mehr angefahren werden.
Zwar setzt die ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung bei einem Wohngrundstück in der Regel auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ausreichend ist aber, dass mit einem Pkw an irgendeiner Stelle an das Grundstück herangefahren werden kann und der Eingangsbereich von dort mit sperrigen Gegenständen zu erreichen ist.
Vorliegend kann das Wohnhaus über das straßenseitig gelegene Hoftor angefahren und betreten werden. Dass die Garage ohne Überfahrt über das Nachbargrundstück nicht mehr mit dem Auto erreicht werden kann, begründet kein Notwegerecht. Dass die Garage dann zum Abstellen von PKWs nicht mehr nutzbar ist, muss in diesen Fällen hingenommen werden.
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