Nachbarschaftsstreit: Viel Rauch um nichts?
OLG Brandenburg v. 3.7.2025 - 5 U 77/22
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Nachbarn auf gegenüberliegenden Straßenseiten. Der Kläger hatte erstinstanzlich die Unterlassung von Beeinträchtigungen seines Grundstücks mit Rauch, Staub und Gerüchen sowie die Zahlung von Schadensersatz für die Zeit von September 2013 bis März 2014 i.H.v. 1.800 € begehrt. Ausgangspunkt seien Feststofföfen auf dem Grundstück des Beklagten. Die angebliche Rauchbelästigung dokumentierte der Kläger anhand von Videomaterial.
Das LG hat der Klage teilweise hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Rauch stattgegeben und die Klage im Übrigen - auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes - abgewiesen. Die Rauchbelästigung stehe aufgrund von Videomaterial fest. Selbst wenn "Rauch" ein unwissenschaftlicher Begriff sei und nicht feststehe, welche Stoffe in welcher Konzentration in dem "Rauch" enthalten seien, werde "Rauch" grundsätzlich von der Allgemeinheit als störend empfunden und führe damit tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Grundstücks. Der Vortrag zu den wirtschaftlichen Folgen der Beeinträchtigung, für die Zahlung von Schadensersatz verlangt werde, sei zu pauschal, um einer Beweisaufnahme zugänglich zu sein.
Der Kläger machte im Berufungsverfahren geltend, nicht der sichtbare Rauch sei das Problem, sondern dessen Bestandteile. Rauch sei immer ein Hinweis auf eine unvollständige Verbrennung. Die Beeinträchtigungen, die durch eine falsche Feststoffofenbedienung entstünden, ließen sich durch den sichtbaren Rauch gut verfolgen. Der Beklagte blieb bei seiner Ansicht, es fehle an einer erheblichen Beeinträchtigung.
Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klage auf Unterlassung von Beeinträchtigungen durch Rauch bzw. dessen Bestandteile Rauch, Ruß, Staube und Gerüche war insgesamt unbegründet, weil aufgrund des Ergebnisses der feststand, dass von den auf dem Grundstück des Beklagten vorhandenen Feststofföfen keine nicht zu duldenden Beeinträchtigungen ausgehen und deswegen ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschied.
Das Urteil des LG, Beeinträchtigungen des Grundstücks des Klägers durch Rauch zu unterlassen, konnte schon deswegen keinen Bestand haben, weil es zum einen widersprüchlich und zum anderen, soweit der Beklagte verurteilt worden war, zu unbestimmt war. Rauch ist nach allgemeiner Definition Luft mit fein verteilten flüssigen oder festen Schwebbestandteilen. Im weiteren Sinn werden mit Rauch die Abgase aus Feuerungen bezeichnet, die vor allem aus Kohlendioxid, Stickstoff, Wasserdampf, unverbrauchter Luft, Schwefeldioxid und -trioxid sowie aus fein verteilten Schwebeteilchen wie Ruß, Flugasche, Flugkoks, Flugstaub und Teertröpfchen bestehen. Rauch ist also mit anderen Worten ein Aerosol von Gasen, Wassertröpfchen und Rußpartikeln.
Indem das LG den Beklagten verurteilt hat, Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks durch Rauch zu unterlassen, hat es ihn der Sache nach auch verurteilt, Beeinträchtigungen mit dessen Bestandteilen zu unterlassen, aber gleichzeitig, weil der Kläger insoweit beweisfällig geblieben sei, die Klage auf Unterlassung von Beeinträchtigungen mit den einzelnen, im Klageantrag weiter aufgeführten Bestandteilen des Rauchs abgewiesen. Diese Entscheidung war damit in sich widersprüchlich, weil danach eine Beeinträchtigung durch Rauch zu unterlassen sein sollte, dies aber nicht für dessen Bestandteile gelten sollte.
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens stand fest, dass durch den Betrieb der Feststofföfen allenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers durch Kohlenmonoxid, das in einem die zulässigen Grenzwerte übersteigenden Maß emittiert wird, vorliegen kann, weil bei dem Betrieb der Öfen die weiteren Grenzwerte eingehalten werden. Darauf kam es indes nicht an, weil der Kläger klargestellt hatte, dass von dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch eine mögliche Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Gase, zu dem das Kohlenmonoxid gehört, nicht umfasst sein sollte. Eine solche mögliche Beeinträchtigung war damit nicht Gegenstand des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz. Die Klage blieb damit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs insgesamt erfolglos.
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Landesrecht Brandenburg
Die Parteien sind Nachbarn auf gegenüberliegenden Straßenseiten. Der Kläger hatte erstinstanzlich die Unterlassung von Beeinträchtigungen seines Grundstücks mit Rauch, Staub und Gerüchen sowie die Zahlung von Schadensersatz für die Zeit von September 2013 bis März 2014 i.H.v. 1.800 € begehrt. Ausgangspunkt seien Feststofföfen auf dem Grundstück des Beklagten. Die angebliche Rauchbelästigung dokumentierte der Kläger anhand von Videomaterial.
Das LG hat der Klage teilweise hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Rauch stattgegeben und die Klage im Übrigen - auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes - abgewiesen. Die Rauchbelästigung stehe aufgrund von Videomaterial fest. Selbst wenn "Rauch" ein unwissenschaftlicher Begriff sei und nicht feststehe, welche Stoffe in welcher Konzentration in dem "Rauch" enthalten seien, werde "Rauch" grundsätzlich von der Allgemeinheit als störend empfunden und führe damit tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Grundstücks. Der Vortrag zu den wirtschaftlichen Folgen der Beeinträchtigung, für die Zahlung von Schadensersatz verlangt werde, sei zu pauschal, um einer Beweisaufnahme zugänglich zu sein.
Der Kläger machte im Berufungsverfahren geltend, nicht der sichtbare Rauch sei das Problem, sondern dessen Bestandteile. Rauch sei immer ein Hinweis auf eine unvollständige Verbrennung. Die Beeinträchtigungen, die durch eine falsche Feststoffofenbedienung entstünden, ließen sich durch den sichtbaren Rauch gut verfolgen. Der Beklagte blieb bei seiner Ansicht, es fehle an einer erheblichen Beeinträchtigung.
Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klage auf Unterlassung von Beeinträchtigungen durch Rauch bzw. dessen Bestandteile Rauch, Ruß, Staube und Gerüche war insgesamt unbegründet, weil aufgrund des Ergebnisses der feststand, dass von den auf dem Grundstück des Beklagten vorhandenen Feststofföfen keine nicht zu duldenden Beeinträchtigungen ausgehen und deswegen ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschied.
Das Urteil des LG, Beeinträchtigungen des Grundstücks des Klägers durch Rauch zu unterlassen, konnte schon deswegen keinen Bestand haben, weil es zum einen widersprüchlich und zum anderen, soweit der Beklagte verurteilt worden war, zu unbestimmt war. Rauch ist nach allgemeiner Definition Luft mit fein verteilten flüssigen oder festen Schwebbestandteilen. Im weiteren Sinn werden mit Rauch die Abgase aus Feuerungen bezeichnet, die vor allem aus Kohlendioxid, Stickstoff, Wasserdampf, unverbrauchter Luft, Schwefeldioxid und -trioxid sowie aus fein verteilten Schwebeteilchen wie Ruß, Flugasche, Flugkoks, Flugstaub und Teertröpfchen bestehen. Rauch ist also mit anderen Worten ein Aerosol von Gasen, Wassertröpfchen und Rußpartikeln.
Indem das LG den Beklagten verurteilt hat, Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks durch Rauch zu unterlassen, hat es ihn der Sache nach auch verurteilt, Beeinträchtigungen mit dessen Bestandteilen zu unterlassen, aber gleichzeitig, weil der Kläger insoweit beweisfällig geblieben sei, die Klage auf Unterlassung von Beeinträchtigungen mit den einzelnen, im Klageantrag weiter aufgeführten Bestandteilen des Rauchs abgewiesen. Diese Entscheidung war damit in sich widersprüchlich, weil danach eine Beeinträchtigung durch Rauch zu unterlassen sein sollte, dies aber nicht für dessen Bestandteile gelten sollte.
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens stand fest, dass durch den Betrieb der Feststofföfen allenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers durch Kohlenmonoxid, das in einem die zulässigen Grenzwerte übersteigenden Maß emittiert wird, vorliegen kann, weil bei dem Betrieb der Öfen die weiteren Grenzwerte eingehalten werden. Darauf kam es indes nicht an, weil der Kläger klargestellt hatte, dass von dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch eine mögliche Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Gase, zu dem das Kohlenmonoxid gehört, nicht umfasst sein sollte. Eine solche mögliche Beeinträchtigung war damit nicht Gegenstand des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz. Die Klage blieb damit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs insgesamt erfolglos.
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