Nachbeurkundung einer ausländischen Eheschließung
OLG München v. 14.8.2026 - 31 Wx 192/25 e
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Ablehnung der Nachregistrierung seiner im Jahr 2006 geschlossenen Ehe nach § 34 PstG. Der Beschwerdeführer reiste 1998 nach Deutschland ein und trat seitdem über viele Jahre als afghanischer Staatsangehöriger auf. Auch im Einbürgerungsverfahren 2012 verwendete er diese Identität und wurde unter diesen Personalien eingebürgert.
Im Jahr 2025 erklärte er dagegen, tatsächlich pakistanischer Staatsangehöriger zu sein und andere Personalien sowie ein anderes Geburtsdatum zu führen. Er habe die afghanische Identität bewusst vorgetäuscht, weil er sich als pakistanischer Flüchtling keine Aufenthaltsperspektive in Deutschland erhofft habe. Die von ihm früher verwendeten afghanischen Dokumente seien zwar echt, enthielten aber seiner Darstellung nach falsche Angaben. Zum Nachweis seiner tatsächlichen Identität legte er insbesondere einen pakistanischen Personalausweis und einen pakistanischen Geburtenregisterauszug vor. Gleichzeitig läuft gegen ihn ein Strafverfahren u.a. wegen Urkundenfälschung.
Das Standesamt und die Aufsichtsbehörde lehnten die Nachbeurkundung ab. Sie sahen die Identität des Beschwerdeführers als ungeklärt an und verwiesen außerdem auf das laufende Strafverfahren sowie die Notwendigkeit eines Namensfeststellungsverfahrens. Das AG wies den Antrag ebenfalls zurück. Zwar hielt es die Darstellung des Beschwerdeführers für plausibel, sah aber aufgrund der widersprüchlichen Identitätsdokumente keine ausreichende Gewissheit über seine tatsächliche Identität.
Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Das OLG hat die Sache an das AG zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die zulässige Beschwerde führt zumindest vorläufig zum Erfolg. Die Entscheidung des AG erweist sich als fehlerhaft, weshalb diese zusammen mit dem Verfahren aufzuheben und zur erneuten Durchführung an das AG zurückzuverweisen war. Die Beschwerde ist begründet, weil sich die Entscheidung des AG auf Verfahrensfehlern sowie einer mangelhaft ermittelten Tatsachengrundlage beruht und rechtlich von falschen Voraussetzungen ausging.
Das Verfahren leidet bereits an einem schweren Verfahrensfehler. Das AG hat eine zwingend zu beteiligende Muss-Beteiligte (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), die Ehefrau, deren Eintragung in das Eheregister der Beschwerdeführer ebenfalls begehrt, nicht am Verfahren beteiligt.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als Beteiligte diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Hiervon sind im Fall der Beurkundung einer Eheschließung, ungeachtet der nicht konstitutiven Wirkung der Eintragung, die nach § 34 PStG einzutragenden Personen (Ehegatten) betroffen.
Eine formelle Beteiligung der Ehefrau im Verfahren des AG ist zu Unrecht unterblieben. Dies stellt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach Art. 103 I GG dar. Infolgedessen hatte die Ehefrau keine Möglichkeit, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen zu äußern. Die damit verbundene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bisher auch nicht geheilt worden, weil die Ehefrau nicht am Verfahren beteiligt war.
Im Übrigen hat das AG der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG nicht genügt. Voraussetzung der Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist der Nachweis der Eheschließung, § 34 Abs. 1 PStG. Das Standesamt hat zu prüfen, ob die Ehe in der richtigen Ortsform geschlossen worden ist, Art. 11 Abs. 1 EGBGB und ob nach dem maßgeblichen materiellen Recht eine wirksame Ehe zustande gekommen ist, Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Voraussetzung einer solchen Prüfung ist, dass keine Zweifel an der Identität der Ehegatten besteht, da nur dann die rechtlichen Voraussetzungen für die Ehe zuverlässig geprüft werden können.
Die von dem AG durchgeführte Amtsermittlung ist hier nicht hinreichend. Zwar hat das AG im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass keine Bindungswirkung von Feststellungen der Ausländerbehörde oder des Strafgerichts für andere Verfahren besteht. Jedoch durfte es mit dieser Begründung eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Entscheidung ohne weitere eigene Ermittlungen nicht ablehnen. Vielmehr hatte es die Ermittlungen so weit auszudehnen, dass es eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Entscheidung erlangen konnte. Dies setzt zumindest die Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Originalurkunden voraus.
Zwar liegen entsprechende Urkunden hier vor, jedoch ergeben sich aufgrund der dort angegeben abweichenden Personalien des Antragstellers im Einbürgerungsverfahren - welche er offengelegt hat - Zweifel an der Echtheit der Urkunden. Die Ermittlungen des AG sind demnach auf diese Umstände auszudehnen. Vor der Nachbeurkundung der Ehe durch das Standesamt sind daher die wahre Identität des Antragstellers, ggf. die Identität der Ehefrau und die Wirksamkeit der Eheschließung zu prüfen. Da dies nicht durch das Standesamt geschehen ist, muss das AG diese Prüfung gemäß den von § 26 FamFG vorgegebenen Grundsätzen selbst durchführen.
Es liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG vor. Zunächst ist festzustellen, dass im erstinstanzlichen Verfahren zwei schwere Verfahrensfehler vorliegen, die für sich genommen eine Zurückverweisung unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG begründen würden. Jedoch ist ein Antrag auf Zurückverweisung nicht gestellt worden.
Das AG wird bei der erneuten Durchführung des Verfahrens - in welchem die in Pakistan befindliche angebliche Ehefrau des Antragstellers zwingend zu beteiligen ist - zu berücksichtigen haben, dass es zunächst - unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bzgl. der Urkundenfälschung - die Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Urkunden und die Identität der dort genannten Personen zu überprüfen haben wird. Die hierfür erforderlichen Untersuchungen hat es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht durch Anordnung der Vorlage der Original-Urkunden (pakistanische Reisepässe, Urkunde über die Eheschließung) und Einholung von Sachverständigengutachten z.B. des Landeskriminalamtes oder des Bundeskriminalamtes zur Ermittlung der Echtheit dieser Urkunden zu veranlassen.
Da derzeit kein Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das AG gestellt wurde, sind die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zu prüfen, die hier vorliegen.
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Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Ablehnung der Nachregistrierung seiner im Jahr 2006 geschlossenen Ehe nach § 34 PstG. Der Beschwerdeführer reiste 1998 nach Deutschland ein und trat seitdem über viele Jahre als afghanischer Staatsangehöriger auf. Auch im Einbürgerungsverfahren 2012 verwendete er diese Identität und wurde unter diesen Personalien eingebürgert.
Im Jahr 2025 erklärte er dagegen, tatsächlich pakistanischer Staatsangehöriger zu sein und andere Personalien sowie ein anderes Geburtsdatum zu führen. Er habe die afghanische Identität bewusst vorgetäuscht, weil er sich als pakistanischer Flüchtling keine Aufenthaltsperspektive in Deutschland erhofft habe. Die von ihm früher verwendeten afghanischen Dokumente seien zwar echt, enthielten aber seiner Darstellung nach falsche Angaben. Zum Nachweis seiner tatsächlichen Identität legte er insbesondere einen pakistanischen Personalausweis und einen pakistanischen Geburtenregisterauszug vor. Gleichzeitig läuft gegen ihn ein Strafverfahren u.a. wegen Urkundenfälschung.
Das Standesamt und die Aufsichtsbehörde lehnten die Nachbeurkundung ab. Sie sahen die Identität des Beschwerdeführers als ungeklärt an und verwiesen außerdem auf das laufende Strafverfahren sowie die Notwendigkeit eines Namensfeststellungsverfahrens. Das AG wies den Antrag ebenfalls zurück. Zwar hielt es die Darstellung des Beschwerdeführers für plausibel, sah aber aufgrund der widersprüchlichen Identitätsdokumente keine ausreichende Gewissheit über seine tatsächliche Identität.
Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Das OLG hat die Sache an das AG zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die zulässige Beschwerde führt zumindest vorläufig zum Erfolg. Die Entscheidung des AG erweist sich als fehlerhaft, weshalb diese zusammen mit dem Verfahren aufzuheben und zur erneuten Durchführung an das AG zurückzuverweisen war. Die Beschwerde ist begründet, weil sich die Entscheidung des AG auf Verfahrensfehlern sowie einer mangelhaft ermittelten Tatsachengrundlage beruht und rechtlich von falschen Voraussetzungen ausging.
Das Verfahren leidet bereits an einem schweren Verfahrensfehler. Das AG hat eine zwingend zu beteiligende Muss-Beteiligte (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), die Ehefrau, deren Eintragung in das Eheregister der Beschwerdeführer ebenfalls begehrt, nicht am Verfahren beteiligt.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als Beteiligte diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Hiervon sind im Fall der Beurkundung einer Eheschließung, ungeachtet der nicht konstitutiven Wirkung der Eintragung, die nach § 34 PStG einzutragenden Personen (Ehegatten) betroffen.
Eine formelle Beteiligung der Ehefrau im Verfahren des AG ist zu Unrecht unterblieben. Dies stellt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach Art. 103 I GG dar. Infolgedessen hatte die Ehefrau keine Möglichkeit, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen zu äußern. Die damit verbundene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bisher auch nicht geheilt worden, weil die Ehefrau nicht am Verfahren beteiligt war.
Im Übrigen hat das AG der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG nicht genügt. Voraussetzung der Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist der Nachweis der Eheschließung, § 34 Abs. 1 PStG. Das Standesamt hat zu prüfen, ob die Ehe in der richtigen Ortsform geschlossen worden ist, Art. 11 Abs. 1 EGBGB und ob nach dem maßgeblichen materiellen Recht eine wirksame Ehe zustande gekommen ist, Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Voraussetzung einer solchen Prüfung ist, dass keine Zweifel an der Identität der Ehegatten besteht, da nur dann die rechtlichen Voraussetzungen für die Ehe zuverlässig geprüft werden können.
Die von dem AG durchgeführte Amtsermittlung ist hier nicht hinreichend. Zwar hat das AG im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass keine Bindungswirkung von Feststellungen der Ausländerbehörde oder des Strafgerichts für andere Verfahren besteht. Jedoch durfte es mit dieser Begründung eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Entscheidung ohne weitere eigene Ermittlungen nicht ablehnen. Vielmehr hatte es die Ermittlungen so weit auszudehnen, dass es eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Entscheidung erlangen konnte. Dies setzt zumindest die Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Originalurkunden voraus.
Zwar liegen entsprechende Urkunden hier vor, jedoch ergeben sich aufgrund der dort angegeben abweichenden Personalien des Antragstellers im Einbürgerungsverfahren - welche er offengelegt hat - Zweifel an der Echtheit der Urkunden. Die Ermittlungen des AG sind demnach auf diese Umstände auszudehnen. Vor der Nachbeurkundung der Ehe durch das Standesamt sind daher die wahre Identität des Antragstellers, ggf. die Identität der Ehefrau und die Wirksamkeit der Eheschließung zu prüfen. Da dies nicht durch das Standesamt geschehen ist, muss das AG diese Prüfung gemäß den von § 26 FamFG vorgegebenen Grundsätzen selbst durchführen.
Es liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG vor. Zunächst ist festzustellen, dass im erstinstanzlichen Verfahren zwei schwere Verfahrensfehler vorliegen, die für sich genommen eine Zurückverweisung unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG begründen würden. Jedoch ist ein Antrag auf Zurückverweisung nicht gestellt worden.
Das AG wird bei der erneuten Durchführung des Verfahrens - in welchem die in Pakistan befindliche angebliche Ehefrau des Antragstellers zwingend zu beteiligen ist - zu berücksichtigen haben, dass es zunächst - unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bzgl. der Urkundenfälschung - die Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Urkunden und die Identität der dort genannten Personen zu überprüfen haben wird. Die hierfür erforderlichen Untersuchungen hat es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht durch Anordnung der Vorlage der Original-Urkunden (pakistanische Reisepässe, Urkunde über die Eheschließung) und Einholung von Sachverständigengutachten z.B. des Landeskriminalamtes oder des Bundeskriminalamtes zur Ermittlung der Echtheit dieser Urkunden zu veranlassen.
Da derzeit kein Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das AG gestellt wurde, sind die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zu prüfen, die hier vorliegen.
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