05.09.2023

Nachweis der Erbfolge mit beglaubigter Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Der Nachweis der Erbfolge kann gegenüber dem Grundbuchamt mit der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses geführt werden. Die formellen Voraussetzungen an eine solche beglaubigte Abschrift folgen aus dem Unionsrecht. Das nationale (Grundbuch-)Recht gebietet keine strengeren Anforderungen.

KG Berlin v. 3.7.2023 - 1 W 2/23
Der Sachverhalt:
Die in Abt. I lfd. Nr. 1 je zur Hälfte eingetragenen Eigentümer, die Eltern der Beteiligten, sind im August 2021 bzw. Februar 2022 verstorben. Das AG erteilte der Beteiligten am 14.10.2022 ein Europäisches Nachlasszeugnis, das ihre Mutter als Erbin ihres Vaters ausweist. Ein weiteres Europäisches Nachlasszeugnis des AG vom selben Tag weist die Beteiligte als Erbin ihrer Mutter aus.

Die Beteiligte beantragte unter Beifügung durch das Nachlassgericht gefertigter beglaubigter Abschriften der beiden Europäischen Nachlasszeugnisse bei dem Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt beanstandete unter Fristsetzung die Form der eingereichten Europäischen Nachlasszeugnisse. Diese seien je "urkundlich zu verbinden". Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Vor dem KG hatte die zulässige Beschwerde auch in der Sache Erfolg. Das KG hob die Zwischenverfügung des AG auf. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht, so dass kein Anlass für den Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung bestand, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO. Diese war folglich aufzuheben.

Der Nachweis der Erbfolge kann gegenüber dem Grundbuchamt nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO. Dabei ist dem Grundbuchamt der Erbschein entweder in Urschrift oder Ausfertigung vorzulegen. Der Ausfertigung eines Erbscheins entspricht die nach Art. 70 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) dem Antragsteller auszustellende beglaubigte Abschrift der bei dem Nachlassgericht verbleibenden Urschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses. Solche beglaubigten Abschriften hat die Beteiligte zum Nachweis der Erbfolge nach ihren Eltern vorgelegt.

Bei der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses handelt es sich um eine sonstige Eintragungsvoraussetzung i.S.v. § 29 Abs. 1 S. 2 GBO. Welche Förmlichkeiten bei der Ausstellung der Urkunde zu beachten sind, ist nicht in der Grundbuchordnung geregelt, sondern richtet sich nach den für die Erteilung des Zeugnisses maßgeblichen Vorschriften. Diese folgen aus dem Unionsrecht; das nationale (Grundbuch-)Recht gebietet keine strengeren Anforderungen. Die formellen Voraussetzungen an eine solche beglaubigte Abschrift sind vorliegend eingehalten worden.

Das für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständige Nachlassgericht hat das Formblatt V in Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 (EuErbVO-DVO) zu verwenden, Art. 1 Abs. 5 EuErbVO-DVO, 67 Abs. 1 S. 2, 81 Abs. 2 EuErbVO. Das ist vorliegend geschehen. Beide beglaubigten Abschriften der Europäischen Nachlasszeugnisse entsprechen dem Formblatt V, insbesondere sind die Beglaubigungsvermerke auf S. 7 unterschrieben und mit dem Siegel des Nachlassgerichts versehen worden. Die Vollständigkeit der aus einer Mehrzahl von Blättern bestehenden beglaubigten Abschrift des europäischen Nachlasszeugnisses ergibt sich aus den auf Seite 1 bezeichneten Anlagen, der fortlaufende Paginierung der einzelnen Seiten sowie der Angabe ihrer Gesamtzahl auf Seite 7. Darüber hinaus sind die einzelnen Blätter der Zeugnisse mittels Heftung miteinander verbunden worden.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (die vorliegende Entscheidung in der MDR)
Europäisches Nachlasszeugnis: Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt
KG vom 27.06.2023 - 1 W 2/23
MDR 2023, 1055
MDR0057568

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