Namens-Meshing: Doppelnamen in Form der Aneinanderreihung beider Familiennamen erlaubt
AG Frankenthal v. 9.12.2025 - 2a III 18/25
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten am 26.5.2023 in New York geheiratet. Der Ehemann besitzt die amerikanische Staatsangehörigkeit, die Ehefrau die amerikanische und deutsche. Am 2.6.2025 erhielt das Standesamt die Ehenamensbestimmung von der deutschen Botschaft in Houston mit der Bitte um Entgegennahme. Die Eheleute haben hierin den aus den beiden Familiennamen zusammengesetzten Namen zum Ehenamen bestimmt. Die gewählte Namensform ist in New York möglich.
Das Standesamt legte daraufhin dem Familiengericht die Zweifelsvorlage zu folgender Frage vor: "Kann die erklärte Namensführung zum Namens-Meshing nach amerikanischem Recht für den deutschen Rechtsbereich wirksam entgegengenommen werden?" Es stelle sich die Frage ob in der Entgegennahme ein Verstoß gegen den Ordre Public liege.
Auf die Zweifelsvorlage hat das AG das Standesamt zur Vornahme der Amtshandlung verpflichtet.
Die Gründe:
Gemäß § 49 Abs. 2 PStG kann das Standesamt in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Eine in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ergehende Anweisung an das Standesamt muss sich im Rahmen dieses, von dem konkreten Verlangen des Antragstellers abgeleiteten Verfahrensgegenstandes halten (BGH Beschl. v. 5.2.2025 - XII ZB 251/23). Verfahrensrechtlich maßgeblich für Eintragungen in deutschen Personenstandsregistern ist - auch bei Auslandsbezug - das deutsche Verfahrensrecht.
Allerdings war das materielle Recht des Staates New York, USA, anzuwenden. Gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt das Namensrecht dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts. Gem. Art. 10 Abs. 2 EGBGB können Ehegatte bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für den Ehenamen kann das Namensstatut daher grundsätzlich durch Rechtswahl festgelegt werden. Da beide Eheleute in den USA ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt dies auch für das vorliegend ausdrücklich gewählte US-amerikanische Recht.
Ein Verstoß gegen den ordre public lag nicht vor. Zwar kann der ordre public im Falle der objektiven Anknüpfung des Namensstatuts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB bei Ehepaaren mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit zum Tragen kommen, wenn der Sachverhalt z. B. wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten in Deutschland einen ausreichenden Inlandsbezug aufweist. Dies war hier aber bereits fraglich, da die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Texas, USA haben. Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist aber zudem nur dann gem. Art. 6 EGBGB nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Danach kommt es für den ordre public insbesondere nicht darauf an, ob die ausländischen Vorschriften - wären sie hypothetische Normen inländischen Rechts mit gleichem Inhalt - abstrakt am Maßstab des Grundgesetzes Bestand haben könnten.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG wird der bei der Eheschließung erworbene Familienname Teil des Persönlichkeitsrechts seines Trägers. Als eigener und nicht nur "geliehener" Name genießt er den vollen verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, unabhängig davon, ob die den Namenserwerb veranlassende Ehe fortbesteht. Entscheidend ist daher, ob das bei Anwendung des fremden Rechts im Einzelfall konkret gefundene Ergebnis aus Sicht der deutschen Rechtsordnung zu missbilligen ist. Die Ergebniskontrolle ist dabei auf den konkret gewählten Namen konzentriert, fremde Rechtsordnungen werden nicht pauschal eliminiert.
Das Namens-Meshing in der hier vorgenommen Form der Verschmelzung von Namensbestandteilen der Geburtsnamen der Ehegatten führte insofern seit der zum 1.5.2025 eingeführten Neuregelung des Namensrechts nicht gegen den ordre public. Die Namensrechtsreform 2025 hat das deutsche Sachrecht (§ 1355 BGB) liberalisiert und den echten Doppelnamen als Kombination vollständiger Namen zugelassen. Zwar hält der Gesetzgeber am Typenzwang (Numerus Clausus) fest - das Meshing ist im BGB weiterhin nicht vorgesehen. § 1355 BGB erlaubt nunmehr allerdings die Bildung von Doppelnamen in Form der Aneinanderreihung der beiden Familiennamen als Familiennamen.
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Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten am 26.5.2023 in New York geheiratet. Der Ehemann besitzt die amerikanische Staatsangehörigkeit, die Ehefrau die amerikanische und deutsche. Am 2.6.2025 erhielt das Standesamt die Ehenamensbestimmung von der deutschen Botschaft in Houston mit der Bitte um Entgegennahme. Die Eheleute haben hierin den aus den beiden Familiennamen zusammengesetzten Namen zum Ehenamen bestimmt. Die gewählte Namensform ist in New York möglich.
Das Standesamt legte daraufhin dem Familiengericht die Zweifelsvorlage zu folgender Frage vor: "Kann die erklärte Namensführung zum Namens-Meshing nach amerikanischem Recht für den deutschen Rechtsbereich wirksam entgegengenommen werden?" Es stelle sich die Frage ob in der Entgegennahme ein Verstoß gegen den Ordre Public liege.
Auf die Zweifelsvorlage hat das AG das Standesamt zur Vornahme der Amtshandlung verpflichtet.
Die Gründe:
Gemäß § 49 Abs. 2 PStG kann das Standesamt in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Eine in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ergehende Anweisung an das Standesamt muss sich im Rahmen dieses, von dem konkreten Verlangen des Antragstellers abgeleiteten Verfahrensgegenstandes halten (BGH Beschl. v. 5.2.2025 - XII ZB 251/23). Verfahrensrechtlich maßgeblich für Eintragungen in deutschen Personenstandsregistern ist - auch bei Auslandsbezug - das deutsche Verfahrensrecht.
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Ein Verstoß gegen den ordre public lag nicht vor. Zwar kann der ordre public im Falle der objektiven Anknüpfung des Namensstatuts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB bei Ehepaaren mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit zum Tragen kommen, wenn der Sachverhalt z. B. wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten in Deutschland einen ausreichenden Inlandsbezug aufweist. Dies war hier aber bereits fraglich, da die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Texas, USA haben. Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist aber zudem nur dann gem. Art. 6 EGBGB nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Danach kommt es für den ordre public insbesondere nicht darauf an, ob die ausländischen Vorschriften - wären sie hypothetische Normen inländischen Rechts mit gleichem Inhalt - abstrakt am Maßstab des Grundgesetzes Bestand haben könnten.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG wird der bei der Eheschließung erworbene Familienname Teil des Persönlichkeitsrechts seines Trägers. Als eigener und nicht nur "geliehener" Name genießt er den vollen verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, unabhängig davon, ob die den Namenserwerb veranlassende Ehe fortbesteht. Entscheidend ist daher, ob das bei Anwendung des fremden Rechts im Einzelfall konkret gefundene Ergebnis aus Sicht der deutschen Rechtsordnung zu missbilligen ist. Die Ergebniskontrolle ist dabei auf den konkret gewählten Namen konzentriert, fremde Rechtsordnungen werden nicht pauschal eliminiert.
Das Namens-Meshing in der hier vorgenommen Form der Verschmelzung von Namensbestandteilen der Geburtsnamen der Ehegatten führte insofern seit der zum 1.5.2025 eingeführten Neuregelung des Namensrechts nicht gegen den ordre public. Die Namensrechtsreform 2025 hat das deutsche Sachrecht (§ 1355 BGB) liberalisiert und den echten Doppelnamen als Kombination vollständiger Namen zugelassen. Zwar hält der Gesetzgeber am Typenzwang (Numerus Clausus) fest - das Meshing ist im BGB weiterhin nicht vorgesehen. § 1355 BGB erlaubt nunmehr allerdings die Bildung von Doppelnamen in Form der Aneinanderreihung der beiden Familiennamen als Familiennamen.
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