Neubestimmung des Geburtsnamens bedarf nicht der Einwilligung der toten Mutter
AG Köln v. 20.11.2025 - 378 III 98/25
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin wollte den Geburtsnamen ihrer im Jahr 2012 verstorbenen Mutter annehmen. Seit ihrer Geburt trägt sie den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen. Nach der Scheidung hatte die Mutter wieder ihren sog. Mädchennamen (Geburtsnamen) angenommen. Das Standesamt hat jedoch Zweifel geäußert, ob eine wirksame Entgegennahme der Erklärung zur Namensänderung ohne Zustimmungserklärung der Mutter möglich ist.
Das AG hat das Standesamt angewiesen, die Entgegennahme der Namenserklärung der Antragstellerin nicht mit der Begründung abzulehnen, die Neubestimmung des Geburtsnamens bedürfe der Einwilligung ihrer Mutter.
Die Gründe:
Die Antragstellerin kann sich gem. § 1617 d Abs. 3 Ziffer 1 BGB der Namensänderung ihrer Mutter anschließen.
Das volljährige Kind kann der Namensänderung eines geschiedenen oder verwitweten Elternteils durch eigene Erklärung gegenüber dem Standesamt folgen. Die Möglichkeit der Neubestimmung des Geburtsnamens nach § 1617 d BGB ist an keine Frist gebunden und kann daher auch ausgeübt werden, wenn sich die Eltern bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung am 1.5.2025 haben scheiden lassen.
Nach § 1617 Abs. 3 Satz 2 bedarf die Neubestimmung des Geburtsnamens nach § 1617 Abs. 3 Ziffer 1 BGB zwar der Einwilligung des Elternteils, dessen Namensänderung das volljährige Kind folgt. Voraussetzung ist insofern, dass dieser Elternteil damit einverstanden ist, da nach dem Willen des Gesetzgebers eine Namensverbindung nur einvernehmlich hergestellt werden soll. Zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts dieses Elternteils soll ihm das Kind nicht gegen seinen Willen namentlich zugeordnet werden.
Dass es sich rechtspolitisch kaum rechtfertigen lassen mag, dass ein volljähriger Namensträger bei der Namensneubestimmung weiterhin von der Einwilligung eines Elternteils abhängt, zumal ein valides schutzwürdiges Interesse des Elternteils, an dessen Namen angeknüpft wird, kaum erkennbar ist, mag dahinstehen. Aber im Falle des Versterbens desjenigen Elternteils, dessen Namensänderung sich das volljährige Kind anschließen möchte, ist die nicht mehr zu erlangende Einwilligung entbehrlich. Insoweit lässt sich aus §§ 1617 a Abs. 4 Satz 1, 1617 h Abs. 3 Satz 1,1617 i Abs. 1 Satz 3 BGB die gesetzgeberische Tendenz erkennen, dass Namensinteressen posthum keine Berücksichtigung finden sollten.
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Das AG hat das Standesamt angewiesen, die Entgegennahme der Namenserklärung der Antragstellerin nicht mit der Begründung abzulehnen, die Neubestimmung des Geburtsnamens bedürfe der Einwilligung ihrer Mutter.
Die Gründe:
Die Antragstellerin kann sich gem. § 1617 d Abs. 3 Ziffer 1 BGB der Namensänderung ihrer Mutter anschließen.
Das volljährige Kind kann der Namensänderung eines geschiedenen oder verwitweten Elternteils durch eigene Erklärung gegenüber dem Standesamt folgen. Die Möglichkeit der Neubestimmung des Geburtsnamens nach § 1617 d BGB ist an keine Frist gebunden und kann daher auch ausgeübt werden, wenn sich die Eltern bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung am 1.5.2025 haben scheiden lassen.
Nach § 1617 Abs. 3 Satz 2 bedarf die Neubestimmung des Geburtsnamens nach § 1617 Abs. 3 Ziffer 1 BGB zwar der Einwilligung des Elternteils, dessen Namensänderung das volljährige Kind folgt. Voraussetzung ist insofern, dass dieser Elternteil damit einverstanden ist, da nach dem Willen des Gesetzgebers eine Namensverbindung nur einvernehmlich hergestellt werden soll. Zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts dieses Elternteils soll ihm das Kind nicht gegen seinen Willen namentlich zugeordnet werden.
Dass es sich rechtspolitisch kaum rechtfertigen lassen mag, dass ein volljähriger Namensträger bei der Namensneubestimmung weiterhin von der Einwilligung eines Elternteils abhängt, zumal ein valides schutzwürdiges Interesse des Elternteils, an dessen Namen angeknüpft wird, kaum erkennbar ist, mag dahinstehen. Aber im Falle des Versterbens desjenigen Elternteils, dessen Namensänderung sich das volljährige Kind anschließen möchte, ist die nicht mehr zu erlangende Einwilligung entbehrlich. Insoweit lässt sich aus §§ 1617 a Abs. 4 Satz 1, 1617 h Abs. 3 Satz 1,1617 i Abs. 1 Satz 3 BGB die gesetzgeberische Tendenz erkennen, dass Namensinteressen posthum keine Berücksichtigung finden sollten.
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