11.12.2023

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2024

Die von dem OLG Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" wird zum 1.1.2024 aktualisiert. Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2023 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1.1.2024 durchgehend um 200 € erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 €, sondern bei 2.100 €. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 € (zuvor 11.000 €).

Bedarfssätze für Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. - 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gem. der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023. Danach beträgt der Mindestunterhalt gem. § 1612a BGB ab dem 1.1.2024:
  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480 € (Anhebung gegenüber 2022: 43 €),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551 € (Anhebung gegenüber 2022: 49 €),
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 645 € (Anhebung gegenüber 2022: 57 €).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 €) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe gegenüber 2023 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

Bedarfssätze für Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1.1.2024 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2023 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

Bedarfssätze für Studierende
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 € gegenüber 2023 unverändert. Von dem Bedarf von 930 € kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.

Anrechnung des Kindergelds
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der "Zahlbetragstabelle" im Anhang aufgeführt. Diese beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld im Jahr 2024 weiterhin einheitlich je Kind 250 € betragen wird. Sollte sich die Höhe des Kindergeldes ändern, wird die "Zahlbetragstabelle" entsprechend anzupassen sein.

Selbstbehalte
Die Selbstbehalte - die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge - werden zum 1.1.2024 erhöht. Die Anhebung der Selbstbehaltssätze gegenüber 2023 beruht vornehmlich auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zum 1.1.2024 von 502 € auf 563 € gem. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 vom 24.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 287).

Der notwendige Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf beträgt nunmehr für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 € (statt bisher 1.120 €) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 € (statt bisher 1.370 €). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 BGB. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 €.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) erhöht sich auf 1.750 € (2023: 1.650 €). Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben mit 650 € unverändert.

Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.475 € (bisher 1.385 €), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 € (bisher 1.510 €). Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 € enthalten. Diese Beträge gelten auch gegenüber Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l BGB.

Die Eigenbedarfe/Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die darzulegenden tatsächlichen Wohnkosten die in den jeweiligen Eigenbedarfen enthaltenen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten 1.200 €, bei Erwerbstätigkeit 1.450 €.

Ausblick
Ob sich der Mindestunterhalt und die auf ihm basierenden Bedarfssätze der Unterhaltstabelle zum 1.1.2025 erneut ändern, bleibt abzuwarten. Gleiches gilt für den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalt, der maßgeblich von der Höhe des Bürgergeldes abhängt. Inwieweit sich die geplanten Regelungen zur Kindergrundsicherung und das Reformvorhaben des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts (abrufbar auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz) auf die Tabelle auswirken, ist derzeit noch nicht sicher absehbar.

Linkhinweis:

Die neue Düsseldorfer Tabelle



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OLG Düsseldorf PM vom 11.12.2023
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