Neue Haftungsregeln für E-Scooter passieren den Bundesrat
Halterhaftung auch bei E-Scootern
Künftig gelten für E-Scooter die gleichen Haftungsregeln wie für andere Kraftfahrzeuge. Bei einem Unfall haftet dann nicht mehr nur der Fahrer oder die Fahrerin, wenn er oder sie den verschuldet hat, sondern - unabhängig von einem Verschulden - auch der Halter des Fahrzeugs. Bislang ist die Halterhaftung für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ausgeschlossen. E-Scooter fallen künftig nicht mehr unter diese Ausnahme.
Schadensersatz auch von Vermietern
Für Opfer von Verkehrsunfällen mit E-Scootern ist es bislang oft schwierig, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Häufig konnten sie weder die Identität des Fahrers oder der Fahrerin noch ein Verschulden feststellen und nachweisen, begründet die Bundesregierung die Neuregelung. Dies sei besonders bei gemieteten E-Scootern der Fall. Wenn diese künftig der Halterhaftung unterliegen, können Geschädigte auch die vermietenden Unternehmen in Anspruch nehmen.
Mehr E-Scooter, mehr Unfälle
Die Zahl der E-Scooter im Straßenverkehr habe in den vergangenen Jahren stetig zugenommen, so die Bundesregierung. Seien im Jahr 2020 noch 180.000 E-Scooter versichert gewesen, habe die Zahl im Jahr 2023 bereits bei 990.000 gelegen. E-Scooter würden häufig in engen innerstädtischen Verkehrsräumen eingesetzt. Dies schlage sich auch in steigenden Unfallzahlen nieder. Das Statistische Bundesamt habe zudem einen deutlichen Anstieg der Unfallbeteiligung von Elektrokleinstfahrzeugen registriert - von 5.860 im Jahr 2020 auf 12.509 im Jahr 2024.
Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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BR PM vom 25.9.2026
Künftig gelten für E-Scooter die gleichen Haftungsregeln wie für andere Kraftfahrzeuge. Bei einem Unfall haftet dann nicht mehr nur der Fahrer oder die Fahrerin, wenn er oder sie den verschuldet hat, sondern - unabhängig von einem Verschulden - auch der Halter des Fahrzeugs. Bislang ist die Halterhaftung für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ausgeschlossen. E-Scooter fallen künftig nicht mehr unter diese Ausnahme.
Schadensersatz auch von Vermietern
Für Opfer von Verkehrsunfällen mit E-Scootern ist es bislang oft schwierig, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Häufig konnten sie weder die Identität des Fahrers oder der Fahrerin noch ein Verschulden feststellen und nachweisen, begründet die Bundesregierung die Neuregelung. Dies sei besonders bei gemieteten E-Scootern der Fall. Wenn diese künftig der Halterhaftung unterliegen, können Geschädigte auch die vermietenden Unternehmen in Anspruch nehmen.
Mehr E-Scooter, mehr Unfälle
Die Zahl der E-Scooter im Straßenverkehr habe in den vergangenen Jahren stetig zugenommen, so die Bundesregierung. Seien im Jahr 2020 noch 180.000 E-Scooter versichert gewesen, habe die Zahl im Jahr 2023 bereits bei 990.000 gelegen. E-Scooter würden häufig in engen innerstädtischen Verkehrsräumen eingesetzt. Dies schlage sich auch in steigenden Unfallzahlen nieder. Das Statistische Bundesamt habe zudem einen deutlichen Anstieg der Unfallbeteiligung von Elektrokleinstfahrzeugen registriert - von 5.860 im Jahr 2020 auf 12.509 im Jahr 2024.
Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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