30.04.2026

Neue Heizungsanlage: Anspruch auf Rechnungsberichtigung sichert Zurückbehaltungsrecht des Bestellers

Ein Anspruch auf Rechnungsberichtigung folgt jedenfalls in den Fällen, in denen eine Rechnung nach Auffassung beider Parteien korrekturbedürftig ist, als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag, soweit der Besteller ein Interesse daran hat, die darin erfassten Leistungen steuerlich absetzen zu können. Im Hinblick auf diesen Rechnungsberichtigungsanspruch kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen, das den gesamten Vergütungsanspruch des Werkunternehmers erfasst.

OLG Hamm v. 13.3.2026 - 12 U 138/25
Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte die Klägerin mit der Installation einer Heizungsanlage zum Festpreis von 11.134,66 € brutto, einschließlich eines hydraulischen Abgleichs (427,25 € netto) beauftragt. Die Anlage wurde mangelfrei installiert, der hydraulische Abgleich jedoch nicht durchgeführt. Ein Abnahmeprotokoll wurde am 16.1.2024 erstellt.

Die Klägerin stellte am 17.1.2024 den vollen Festpreis in Rechnung und mahnte erfolglos. Später verlangte sie unter Berücksichtigung einer Gutschrift für den nicht erbrachten Abgleich 10.707,42 €. Der Beklagte verweigerte zunächst die Zahlung und forderte wiederholt eine korrigierte Rechnung ohne den nicht erbrachten Leistungsanteil. Zuletzt mit E-Mail vom 19.9.2024 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

Nach Mahnung vom 24.1.2024 und Mahnbescheid vom 9.9.2024 zahlte der Beklagte am 3.3.2025 den geforderten Betrag. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Streitig blieben Verzugszinsen (918,31 €) und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (371,73 €). Der Beklagte berief sich darauf, mangels korrekter Rechnung habe keine Fälligkeit bestanden; zudem sei ein hydraulischer Abgleich für die Funktionsfähigkeit wesentlich. Die Klägerin meinte hingegen, die Fälligkeit sei unabhängig von einer korrigierten Rechnung gegeben gewesen.

Das LG hat die die Klage abgewiesen. Das Gericht verneinte den Verzug, da dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB wegen eines Anspruchs auf Rechnungsberichtigung zustand. Dieses folge aus dem berechtigten Interesse, die Forderung zu prüfen, steuerlich geltend zu machen und gegenüber Dritten korrekt zu dokumentieren. Die fehlende Rechnungskorrektur hinderte zwar nicht die Fälligkeit, wohl aber die Durchsetzbarkeit der Forderung.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war vor dem OLG größtenteils erfolgreich.

Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 506,73 € aus §§ 280, 286, 288 BGB. Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag über 11.134,66 € brutto. Die Vergütung war mit Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB) am 16.1.2024 fällig geworden. Das unterzeichnete Abnahmeprotokoll genügte unabhängig von Erinnerungslücken.

Durch Mahnung vom 24.1.2024 war der Beklagte grundsätzlich in Verzug. Allerdings stand ihm wegen des unstreitig fehlenden hydraulischen Abgleichs ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 641 Abs. 3, § 320 BGB) i.H.d. Doppelten der Mangelbeseitigungskosten (1.016,86 €) zu, sodass Verzug nur hinsichtlich 10.117,81 € eintreten konnte. Die Zuvielforderung der Klägerin schadete nicht, da sie weder erheblich überhöht war noch die Berechnung unzumutbar erschwerte.

Der Verzug endete am 19.9.2024. Zu diesem Zeitpunkt einigten sich die Parteien konkludent auf den Wegfall des hydraulischen Abgleichs. Damit entfiel zwar das Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln, jedoch stand dem Beklagten nun ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) wegen eines Anspruchs auf Rechnungsberichtigung zu. Dieser folgte als Nebenpflicht aus dem Vertrag, insbesondere wegen des Interesses an steuerlicher Geltendmachung und korrekter Dokumentation. Die Rechnung war unstreitig korrekturbedürftig.

Das Zurückbehaltungsrecht erfasste die gesamte Vergütung, da nur so effektiver Druck zur Rechnungskorrektur erfolgen konnte. Anders als bei § 320 BGB muss § 273 BGB jedoch ausgeübt werden: Dies erfolgte durch die E-Mail vom 19.9.2024, in der der Beklagte Zahlung Zug um Zug gegen korrigierte Rechnung angeboten hatte. Damit wurde der Verzug beendet. Zinsen stehen daher nur für den Zeitraum 18.2.-19.9.2024 auf 10.117,81 € zu (506,73 €). Prozesszinsen (§ 291 BGB) schieden mangels Durchsetzbarkeit aus. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (371,73 €) waren hingegen ersatzfähig, da zum Zeitpunkt ihrer Entstehung Verzug bestanden hatte.

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