Neuwagenkauf: Softwaremangel rechtfertigt keinen Gesamtrücktritt
OLG Stuttgart v. 15.9.2026 - 12 U 38/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte am 20.5.2023 von der Beklagten für 62.170 € ein neues Fahrzeug samt sog. "Enhanced-Autopilot"-Software gekauft. Nach Übergabe am 30.5.2023 erklärte er mit Anwaltsschreiben vom 10.8.2023 den Rücktritt vom Vertrag. Er rügte u.a. Stör- und Knackgeräusche, eine nicht verfügbare Herbeirufen-Funktion, Verfärbungen an Leisten sowie Rost und Abnutzung der Bremsen. Die Beklagte bestritt die Mängel und hielt einen Rücktritt jedenfalls teilweise für ausgeschlossen.
Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 46.526,16 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Es sah einen Sachmangel darin, dass die unteren Querlenker konstruktiv nicht für das Drehen der Räder im Stand auf Asphalt ausgelegt seien. Eine Frist zur Nachbesserung sei entbehrlich gewesen. Der Mangel sei bei Rücktritt nicht unerheblich gewesen. Vom Kaufpreis zog das Gericht 15.643,84 € für Nutzungen ab.
Mit ihrer Berufung begehrte die Beklagte insoweit Klageabweisung. Sie beanstandete, der Sachverständige habe weder andere Hersteller verglichen noch auf den technischen Stand bei Übergabe abgestellt. Zudem habe der Kläger die Knackgeräusche erst nach dem Rücktritt gerügt. Eine Fristsetzung sei daher erforderlich gewesen. Der Kläger beantragte Zurückweisung der Berufung. Er hielt die Einwendungen gegen das Gutachten für verspätet und trug vor, er habe die Geräusche schon vor dem Rücktritt gerügt. Eine Frist sei auch wegen eines sicherheitsrelevanten Mangels entbehrlich gewesen.
Das OLG hat das Urteil des LG teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger kann weder den gesamten Kaufvertrag noch den Vertragsteil über die "Enhanced-Autopilot"-Software (EAP) rückabwickeln. Sein Rücktritt vom 10.8.2023 war unwirksam.
Wegen eines möglichen Mangels, der unteren Querlenker fehlte eine Frist zur Nacherfüllung. Sie war auch nach § 475d Abs. 1 BGB nicht entbehrlich: Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er die Knackgeräusche vor dem Rücktritt gerügt hatte. Ein bis dahin erfolgter Nacherfüllungsversuch wegen dieses Mangels war ebenfalls nicht feststellbar. Frühere Arbeiten an Windgeräuschen genügten nicht, weil insoweit ein Sachmangel bei Übergabe nicht bewiesen war. An der Herbeirufen-Funktion hatte die Beklagte bis zum Rücktritt keinen Nachbesserungsversuch unternommen. Selbst bei einem erfolglosen Versuch wäre ihr angesichts des teuren, komplexen Fahrzeugs und der geringen Bedeutung des Querlenkermangels ein weiterer Versuch zuzubilligen gewesen. Auch wegen der gerügten Verfärbungen und Bremsen fehlten Fristsetzung und Gründe für deren Entbehrlichkeit.
Für die EAP-Software galt statt des kaufrechtlichen Mängelrechts das Recht digitaler Produkte (§§ 327 ff., 475a Abs. 2 BGB). Ob das für den Fall eines Paketvertrages i.S.v. § 327a Abs. 2 BGB nach § 327m Abs. 4 BGB für den Rücktritt vom gesamten Vertrag erforderliche fehlende Interesse an der Ware vorliegt, ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist, ob das Interesse, die schon empfangene Teilleistung zu behalten, für einen vernünftigen Durchschnittsverbraucher in der konkreten Situation des Verbrauchers entfallen ist. Jedenfalls dann, wenn das mangelhafte digitale Element noch wenig verbreitet ist, kann nicht angenommen werden, dass sich die Ware nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignen würde, sodass im Falle eines Paketvertrages ein Rücktritt vom gesamten Vertrag auch nicht auf § 327m Abs. 5 BGB gestützt werden kann.
Das Fahrzeug im vorliegenden Fall erfüllt seine Grundfunktion als Fortbewegungsmittel auch ohne die EAP-Software. Ein etwaiger Softwaremangel berechtigte nicht zur Lösung vom gesamten Vertrag: Das Fahrzeug ist für den Kläger weiter von Interesse und eignet sich trotz fehlender Herbeirufen-Funktion zur gewöhnlichen Verwendung. Eine solche Funktion gehört nach der Verkehrsanschauung nicht zur üblichen Fahrzeugnutzung.
Ein späterer Rücktritt war weder ausdrücklich noch konkludent erklärt worden. Die Klage hat lediglich auf die unwirksame Erklärung vom August 2023 Bezug genommen. Auch eine auf die EAP-Software beschränkte Vertragsbeendigung hate der Kläger nicht erklärt. Seine Erklärung über den Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag konnte nicht entsprechend ausgelegt werden, da er damit auch die übrigen Softwarefunktionen verloren hätte.
Dennoch war wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung folgte aus dem Umstand, dass - wie dargelegt - bei der Frage der Abgrenzung von Waren i.S.d. § 475a Abs. 2 BGB zu Waren mit digitalen Elementen i.S.d. § 327a Abs. 3 S. 1 BGB unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung in diesem Fall: BGH-Beschl. v. 9.6.2020 - VIII ZR 315/19).
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Der Kläger hatte am 20.5.2023 von der Beklagten für 62.170 € ein neues Fahrzeug samt sog. "Enhanced-Autopilot"-Software gekauft. Nach Übergabe am 30.5.2023 erklärte er mit Anwaltsschreiben vom 10.8.2023 den Rücktritt vom Vertrag. Er rügte u.a. Stör- und Knackgeräusche, eine nicht verfügbare Herbeirufen-Funktion, Verfärbungen an Leisten sowie Rost und Abnutzung der Bremsen. Die Beklagte bestritt die Mängel und hielt einen Rücktritt jedenfalls teilweise für ausgeschlossen.
Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 46.526,16 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Es sah einen Sachmangel darin, dass die unteren Querlenker konstruktiv nicht für das Drehen der Räder im Stand auf Asphalt ausgelegt seien. Eine Frist zur Nachbesserung sei entbehrlich gewesen. Der Mangel sei bei Rücktritt nicht unerheblich gewesen. Vom Kaufpreis zog das Gericht 15.643,84 € für Nutzungen ab.
Mit ihrer Berufung begehrte die Beklagte insoweit Klageabweisung. Sie beanstandete, der Sachverständige habe weder andere Hersteller verglichen noch auf den technischen Stand bei Übergabe abgestellt. Zudem habe der Kläger die Knackgeräusche erst nach dem Rücktritt gerügt. Eine Fristsetzung sei daher erforderlich gewesen. Der Kläger beantragte Zurückweisung der Berufung. Er hielt die Einwendungen gegen das Gutachten für verspätet und trug vor, er habe die Geräusche schon vor dem Rücktritt gerügt. Eine Frist sei auch wegen eines sicherheitsrelevanten Mangels entbehrlich gewesen.
Das OLG hat das Urteil des LG teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger kann weder den gesamten Kaufvertrag noch den Vertragsteil über die "Enhanced-Autopilot"-Software (EAP) rückabwickeln. Sein Rücktritt vom 10.8.2023 war unwirksam.
Wegen eines möglichen Mangels, der unteren Querlenker fehlte eine Frist zur Nacherfüllung. Sie war auch nach § 475d Abs. 1 BGB nicht entbehrlich: Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er die Knackgeräusche vor dem Rücktritt gerügt hatte. Ein bis dahin erfolgter Nacherfüllungsversuch wegen dieses Mangels war ebenfalls nicht feststellbar. Frühere Arbeiten an Windgeräuschen genügten nicht, weil insoweit ein Sachmangel bei Übergabe nicht bewiesen war. An der Herbeirufen-Funktion hatte die Beklagte bis zum Rücktritt keinen Nachbesserungsversuch unternommen. Selbst bei einem erfolglosen Versuch wäre ihr angesichts des teuren, komplexen Fahrzeugs und der geringen Bedeutung des Querlenkermangels ein weiterer Versuch zuzubilligen gewesen. Auch wegen der gerügten Verfärbungen und Bremsen fehlten Fristsetzung und Gründe für deren Entbehrlichkeit.
Für die EAP-Software galt statt des kaufrechtlichen Mängelrechts das Recht digitaler Produkte (§§ 327 ff., 475a Abs. 2 BGB). Ob das für den Fall eines Paketvertrages i.S.v. § 327a Abs. 2 BGB nach § 327m Abs. 4 BGB für den Rücktritt vom gesamten Vertrag erforderliche fehlende Interesse an der Ware vorliegt, ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist, ob das Interesse, die schon empfangene Teilleistung zu behalten, für einen vernünftigen Durchschnittsverbraucher in der konkreten Situation des Verbrauchers entfallen ist. Jedenfalls dann, wenn das mangelhafte digitale Element noch wenig verbreitet ist, kann nicht angenommen werden, dass sich die Ware nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignen würde, sodass im Falle eines Paketvertrages ein Rücktritt vom gesamten Vertrag auch nicht auf § 327m Abs. 5 BGB gestützt werden kann.
Das Fahrzeug im vorliegenden Fall erfüllt seine Grundfunktion als Fortbewegungsmittel auch ohne die EAP-Software. Ein etwaiger Softwaremangel berechtigte nicht zur Lösung vom gesamten Vertrag: Das Fahrzeug ist für den Kläger weiter von Interesse und eignet sich trotz fehlender Herbeirufen-Funktion zur gewöhnlichen Verwendung. Eine solche Funktion gehört nach der Verkehrsanschauung nicht zur üblichen Fahrzeugnutzung.
Ein späterer Rücktritt war weder ausdrücklich noch konkludent erklärt worden. Die Klage hat lediglich auf die unwirksame Erklärung vom August 2023 Bezug genommen. Auch eine auf die EAP-Software beschränkte Vertragsbeendigung hate der Kläger nicht erklärt. Seine Erklärung über den Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag konnte nicht entsprechend ausgelegt werden, da er damit auch die übrigen Softwarefunktionen verloren hätte.
Dennoch war wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung folgte aus dem Umstand, dass - wie dargelegt - bei der Frage der Abgrenzung von Waren i.S.d. § 475a Abs. 2 BGB zu Waren mit digitalen Elementen i.S.d. § 327a Abs. 3 S. 1 BGB unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung in diesem Fall: BGH-Beschl. v. 9.6.2020 - VIII ZR 315/19).
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