06.01.2026

Nicht vollständig digitalisierte Akte bedeutet schwerwiegender Verfahrensfehler

Die Verpflichtung zur vollständigen Aktenführung im Zivilprozess, wie sie in den jeweiligen Aktenordnungen zum Ausdruck kommt, sichert den Anspruch der Parteien und Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Werden wesentliche Teile einer ursprünglich in Papierform geführten Akte nicht bzw. nicht vollständig in die rein elektronisch geführte Akte übernommen, ist die Pflicht zur vollständigen Aktenführung in so schwerwiegendem Maße verletzt, dass eine hierauf beruhende Entscheidung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr hingenommen werden kann.

OLG Saarbrücken v. 3.9.2025, 3 W 1/25
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 1.6.2021 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Antragsgegnerin ist der Mutterkonzern der Schuldnerin, eine Gesellschaft chinesischen Rechts mit Sitz in China. Der Antragsteller erstrebte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem er die Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. über 20 Mio. € in Anspruch nehmen wollte.

Der Antragsteller war der Ansicht, es liege eine Verletzung von Pflichten aus entsprechenden Patronatserklärungen ("Letter of Comfort") vor. Darüber hinaus hätten die Antragsgegnerin die Schuldnerin gezielt ausgeplündert, indem sie Produktionskapazitäten und Know-how nach China abgezogen und bestehende Vertriebsnetze und Bestandskunden der Schuldnerin ohne Gegenleistung übernommen hätten. Beides habe letztlich zur Insolvenz der Schuldnerin geführt.

Das LG hat die die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert. Dies scheitere schon daran, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheine, da ein in der Hauptsache zu erstreitender Titel mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit in China nicht zu vollstrecken wäre. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das OLG den Beschluss des LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Gründe:
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Beschwerdegericht bei schweren Verfahrensfehlern die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zu erneuter Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen kann. Und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung waren hier gegeben, denn die Akte des erstinstanzlichen Verfahrens war in einem solchen Maße unvollständig, dass sie nicht mehr als taugliche Grundlage eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens und einer darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidung angesehen werden konnte.

Die Verpflichtung zur vollständigen Aktenführung im Zivilprozess, wie sie in den jeweiligen Aktenordnungen zum Ausdruck kommt, sichert den Anspruch der Parteien und Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Werden wesentliche Teile einer ursprünglich in Papierform geführten Akte nicht bzw. nicht vollständig in die rein elektronisch geführte Akte übernommen, ist die Pflicht zur vollständigen Aktenführung in so schwerwiegendem Maße verletzt, dass eine hierauf beruhende Entscheidung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr hingenommen werden kann. Und so lag der Fall auch hier.

Im vorliegenden Fall konnte festgestellt werden, dass - entgegen der richterlichen Verfügung vom 24.3.2023 - die Digitalisierung der ursprünglichen Papierakte nur unzureichend umgesetzt worden war, sodass die elektronische Akte der 1. Instanz in wesentlichen Teilen unvollständig war. Ausweislich des Prüfvermerks vom 29.12.2021 waren zum Klageentwurf vom 29.12.2021 Anlagen in elektronischer Form übermittelt worden, die sich an keiner Stelle der übermittelten elektronischen Akte befanden, sodass deren Inhalt nicht nachvollzogen werden konnte. Der Senat konnte auch nicht nachvollziehen, inwieweit der Antragsgegnerin, die ihren Sitz in China hat, in ausreichender Form rechtliches Gehör gewährt worden war. Insbesondere konnte anhand der elektronischen Akte nicht nachvollzogen werden, ob eine wirksame Zustellung des PKH-Antrags sowie der sich anschließenden Schriftsätze nebst Anlagen bewirkt worden war.

Soweit die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung mit der fehlenden Anerkennung und Vollstreckung einer möglichen Entscheidung in China begründet worden war, begegnete auch dies Bedenken. Der Erstrichter wird im Hinblick auf die Frage der Verbürgung der Gegenseitigkeit zwischen Deutschland und China insoweit neuere Rechtsentwicklungen in China ebenso zu berücksichtigen haben wie bereits ergangene Entscheidungen chinesischer Gerichte zur Anerkennung von Entscheidungen deutscher Gerichte.

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