Nichtigkeitsbeschwerden wegen Besetzung des VIa. Zivilsenats ("Dieselsenats") des BGH erfolglos
BGH v. 17.7.2025 - VI ZR 178/25
Der Sachverhalt:
Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche in einer "Diesel-Sache" (Verfahren, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben) geltend. Gegen die für sie nachteilige Entscheidung des Berufungsgerichts haben sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der VIa. Zivilsenat des BGH zurückgewiesen hat. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer "Nichtigkeitsklage", mit der sie den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geltend machen und die Wiederaufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragen. Sie stützen sich darauf, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde der VIa. Zivilsenat des BGH, also ein Hilfssenat, entschieden hat, dessen Vorsitz nicht von einem Vorsitzenden Richter am BGH ausgeübt wird, und dass nach den Statistiken (monatliche Übersichten über den Geschäftsgang bei den Zivilsenaten des BGH) auf den VIa. Zivilsenat seit 2023 bei weitem mehr unerledigte Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden entfallen als auf jeden anderen Zivilsenat beim BGH.
Der Senat hat die als Nichtigkeitsklagen bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerden in diesem und in 25 weiteren Verfahren zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Vorschrift des § 21f Abs. 1 GVG, wonach den Vorsitz in den Senaten des BGH der Präsident oder ein Vorsitzender Richter führt, gilt nur für die Senate, die als ständige Spruchkörper eingerichtet sind, nicht jedoch für nur vorübergehend gebildete Spruchkörper, zu denen auch die Hilfssenate gehören. Die vom Präsidium des BGH getroffenen Entscheidungen über die Einrichtung und den Fortbestand des VIa. Zivilsenats ("Dieselsenats") halten der im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde analog § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorzunehmenden Willkürkontrolle stand.
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BGH PM Nr. 150 vom 31.7.2025
Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche in einer "Diesel-Sache" (Verfahren, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben) geltend. Gegen die für sie nachteilige Entscheidung des Berufungsgerichts haben sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der VIa. Zivilsenat des BGH zurückgewiesen hat. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer "Nichtigkeitsklage", mit der sie den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geltend machen und die Wiederaufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragen. Sie stützen sich darauf, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde der VIa. Zivilsenat des BGH, also ein Hilfssenat, entschieden hat, dessen Vorsitz nicht von einem Vorsitzenden Richter am BGH ausgeübt wird, und dass nach den Statistiken (monatliche Übersichten über den Geschäftsgang bei den Zivilsenaten des BGH) auf den VIa. Zivilsenat seit 2023 bei weitem mehr unerledigte Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden entfallen als auf jeden anderen Zivilsenat beim BGH.
Der Senat hat die als Nichtigkeitsklagen bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerden in diesem und in 25 weiteren Verfahren zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Vorschrift des § 21f Abs. 1 GVG, wonach den Vorsitz in den Senaten des BGH der Präsident oder ein Vorsitzender Richter führt, gilt nur für die Senate, die als ständige Spruchkörper eingerichtet sind, nicht jedoch für nur vorübergehend gebildete Spruchkörper, zu denen auch die Hilfssenate gehören. Die vom Präsidium des BGH getroffenen Entscheidungen über die Einrichtung und den Fortbestand des VIa. Zivilsenats ("Dieselsenats") halten der im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde analog § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorzunehmenden Willkürkontrolle stand.
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