06.10.2026

Nutzungsentschädigung für Ehewohnung in der Trennungszeit

Bis zur Zustellung des Scheidungsantrages ist die Nutzungsentschädigung für die durch einen Ehegatten allein genutzte Immobilie regelmäßig nur in Höhe ersparter Wohnaufwendungen, bei deren Bemessung auch der Wohnbedarf betreuter Kinder zu berücksichtigen ist. Ab Zustellung des Scheidungsantrages beläuft sich die Nutzungsentschädigung auf die erzielbare Miete abzüglich im Innenverhältnis vom nutzenden Ehegatten geschuldeter Kreditraten. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist ausgeschlossen, soweit die Zahlung der Entschädigung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt erhöhen würde (Anschluss an BGH FamRZ 2025, 426). Dabei ist der mögliche Unterhaltsanspruch im Verfahren zur Nutzungsentschädigung nur rechnerisch aufgrund unstreitigen bzw. offensichtlichen Sachverhalts zu ermitteln.

OLG Celle v. 20.8.2026 - 17 UF 78/26
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss, der sie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgrund der alleinigen Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden früheren Ehewohnung verpflichtet. Die Beteiligten sind seit Dezember 2024 getrenntlebende Ehegatten; der Scheidungsantrag ist seit Oktober 2025 rechtshängig. Aus der Ehe stammen drei minderjährige Kinder, die im Haushalt der Antragsgegnerin leben.

Die Beteiligten sind je zur Hälfte Eigentümer einer rund 191 qm großen Immobilie mit einer Grundstücksfläche von etwa 1.250 qm. Seit der Trennung bewohnt die Antragsgegnerin das Haus mit den Kindern allein. Die Immobilie ist finanziert. Die monatlichen Finanzierungsraten belaufen sich auf insgesamt rund 940 €, wobei der Antragsteller die Zahlungen bis Juni 2025 leistete und anschließend die Einzugsermächtigungen widerrief. Die Antragsgegnerin trägt seit Juli 2025 die Finanzierungskosten, mit Ausnahme eines von ihr bestrittenen Kredits bei den Eltern des Antragstellers.

Der Antragsteller verlangte zunächst eine Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung der gemeinsamen Immobilie sowie eine Freistellung von den Finanzierungsverbindlichkeiten. Das AG verpflichtete die Antragsgegnerin, für Februar bis Dezember 2025 monatlich 500 €, insgesamt 5.500 € zu zahlen. Ab Januar 2026 setzte es eine monatliche Nutzungsentschädigung von rund 515 € fest. Im Übrigen wies es den Antrag zurück.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte teilweise Erfolg. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Gründe:
Die Beschwerde ist ab dem Monat Juli 2025 begründet; zuvor ist sie unbegründet. Dabei beläuft sich die geschuldete Nutzungsentschädigung, die gemäß § 1361 b BGB nach Billigkeit zu bemessen ist, bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages im Oktober 2025 auf die ersparten Wohnaufwendungen, die das AG zutreffend mit 1.000 € bemessen hat. Ab November 2025 ist der objektive Mietwert von zutreffend zugrunde gelegten 1.700 € pro Monat maßgeblich, wobei ab Juli 2025 die geschuldeten Raten der Antragsgegnerin zur Last fallen und diese sie daher zu tragen hat.

Bis zur Zustellung des Scheidungsantrages ist von einem Wohnwert lediglich in Höhe ersparter Wohnaufwendungen auszugehen. Nach Trennung ist der in der Wohnung verbleibende Ehegatte nicht gehalten, die Ehewohnung unmittelbar zu verwerten, sondern darf diese für den Fall einer Versöhnung erhalten (BGH FamRZ 2007, 879; OLG Hamm FamRZ 2016, 1082, 1085). Für diesen Zeitraum richtet sich der Wert der monatlichen Nutzung nach den Aufwendungen, die der betreffende Ehegatte für die Kosten einer Mietwohnung in angemessener Größe hätte aufwenden müssen. Diesen Nutzungswert hat das AG hier zutreffend mit 1.000 € beziffert. Bei der Bemessung des unterhaltsrechtlichen Wohnwerts ist der Wohnbedarf der in der Wohnung mitlebenden Kinder regelmäßig auch zu berücksichtigen.

Ab dem Monat November 2025 ist der volle Mietwert als Nutzwert in die Berechnung einzustellen. Die Nutzungsentschädigung dient dazu, den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit zu kompensieren (ausdrücklich BGH FamRZ 2014, 460 Rn. 10). Im Grundsatz - soweit nicht besondere Gründe eine abweichende Regelung aus Billigkeitsgründen gebieten, ist Maßstab für die Nutzungsentschädigung daher der objektive Mietwert der Immobilie, so dass der allein nutzende Ehegatte den auf den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten entfallenden objektiven Mietwert als Nutzungsvorteil zu erstatten hat. Dabei braucht die Ehewohnung dann nicht mehr als Grundlage für die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Verfügung zu stehen, wenn der Scheidungsantrag zugestellt ist, so dass mit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann (so zum Unterhalt BGH FamRZ 2008, 1600). Da der Scheidungsantrag unter den Beteiligten hier im Oktober 2025 rechtshängig geworden ist, ist der volle Mietwert ab dem Monat November 2025 in die Berechnung einzustellen.

Diesen vollen Mietwert schätzt der Senat - mit dem Amtsgericht - entsprechend § 287 ZPO auf monatlich 1.700 €.

Der Eigentümer wohnt nur insofern günstiger als ein Mieter, als der objektive Mietwert die Finanzierungslasten (die hier angesichts des gemeinschaftlichen Eigentums auch in Höhe etwaiger Tilgungen einzustellen sind) übersteigt. Vor diesem Hintergrund ist der zugrunde gelegte Wohnwert um Finanzierungslasten zu vermindern, soweit der nutzende Ehegatte diese trägt.

Der Senat lässt nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zu. Die Grenzen der erforderlichen überschlägigen Unterhaltsberechnung, die das Gericht in einer Wohnungssache nach § 200 Abs. 1 FamFG von Amts wegen vornehmen muss, sind durch die Entscheidung des BGH vom 27.11.2024 - XII ZB 28/23 (FamRZ 2025, 426) noch nicht in einer Weise geklärt, die eine verlässliche Rechtsanwendung (und eine von den Beteiligten vorhersehbare Verfahrensgestaltung) zuließe. Insofern bedarf es einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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