Obstkern im Müsli: Kein Schadensersatz für abgebrochenen Zahn
LG Lübeck v. 30.6.2025 - 14 S 97/24
Der Sachverhalt:
Ein Mann aß ein Früchte-Vollkornmüsli eines bekannten Cerealienherstellers. Auf der Müsliverpackung befand sich der Hinweis, dass in dem Produkt Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten sein können. Vor dem AG verlangte er von dem Müsli-Hersteller Schadensersatz. Im Müsli sei ein 2 cm großer Pflaumenstein gewesen; auf diesen habe er gebissen und sich dadurch einen Zahn abgebrochen. Das AG verneinte einen Schadensersatzanspruch und wies die Klage des Mannes ab, wogegen der Mann Berufung einlegte. Es liege ein Produktfehler vor. Außerdem ergebe sich aus dem Hinweis auf der Produktverpackung nicht, dass ganze Steine in der Verpackung enthalten sein könnten.
Das LG verneinte einen Schadensersatzanspruch ebenfalls und wies die Berufung zurück. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Müsli hat keinen sog. Produktfehler gehabt, weil der Durchschnittsverbraucher mit Kernen und Kernteilen in einem Fruchtmüsli rechnet. Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher bei einem Naturprodukt wie Obstmüsli nicht erwarten, zumal auf der Verpackung auf mögliche Kernteile hingewiesen wird. Von einem ganzen Kern geht auch keine größere Gefahr aus als von einem Kernteil, da ein ganzer Kern auf dem Löffel oder im Mund leichter zu erkennen ist als nur ein Teil davon. Nicht zu rechnen ist dagegen mit Fremdkörpern, die nicht natürlicher Bestandteil des Produkts sind, wie z.B. Metall in einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi.
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LG Lübeck PM vom 1.9.2025
Ein Mann aß ein Früchte-Vollkornmüsli eines bekannten Cerealienherstellers. Auf der Müsliverpackung befand sich der Hinweis, dass in dem Produkt Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten sein können. Vor dem AG verlangte er von dem Müsli-Hersteller Schadensersatz. Im Müsli sei ein 2 cm großer Pflaumenstein gewesen; auf diesen habe er gebissen und sich dadurch einen Zahn abgebrochen. Das AG verneinte einen Schadensersatzanspruch und wies die Klage des Mannes ab, wogegen der Mann Berufung einlegte. Es liege ein Produktfehler vor. Außerdem ergebe sich aus dem Hinweis auf der Produktverpackung nicht, dass ganze Steine in der Verpackung enthalten sein könnten.
Das LG verneinte einen Schadensersatzanspruch ebenfalls und wies die Berufung zurück. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Müsli hat keinen sog. Produktfehler gehabt, weil der Durchschnittsverbraucher mit Kernen und Kernteilen in einem Fruchtmüsli rechnet. Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher bei einem Naturprodukt wie Obstmüsli nicht erwarten, zumal auf der Verpackung auf mögliche Kernteile hingewiesen wird. Von einem ganzen Kern geht auch keine größere Gefahr aus als von einem Kernteil, da ein ganzer Kern auf dem Löffel oder im Mund leichter zu erkennen ist als nur ein Teil davon. Nicht zu rechnen ist dagegen mit Fremdkörpern, die nicht natürlicher Bestandteil des Produkts sind, wie z.B. Metall in einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi.
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