13.10.2026

Parkplatzunfall: Mithaftung des Vorwärtsfahrenden trotz gesteigerter Sorgfaltspflichten des Rückwärtsfahrers

Auf einem Parkplatz muss jeder Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge den Verkehrsfluss stören. Trotz der grundsätzlich besonderen Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens ist eine Mithaftung des Vorwärtsfahrenden angezeigt, wenn dieser zunächst anhält, dann aber wieder anfährt und sich dadurch erst in den konkreten Gefahrenbereich begibt.

LG Saarbrücken v. 28.8.2026 - 13 S 64/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 19.10.2023 auf einem Parkplatz. Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Pkw, der an dem Tag von ihrem Ehemann gefahren worden war. Dieser befuhr die Fahrgasse zwischen den Parkreihen. Der Beklagte zu 1) stand mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw in einer Parktasche und fuhr rückwärts raus, wobei es zur Kollision kam.

Die Klägerin verlangte nach vorgerichtlicher Regulierung auf 50 %-Basis und Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung restliche Kostenpauschale, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall sowie Ersatz des Rückstufungsschadens und weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten. Sie behauptete ein Alleinverschulden des Beklagten zu 1). Die Beklagten bestritten dies und trugen vor, der Fahrer des Klägerfahrzeugs sei zügig in die Fahrgasse eingefahren, habe angehalten und sei unmittelbar vor der Kollision erneut angefahren. Mietwagen- und Nutzungsausfallkosten seien überhöht.

Das AG hat nach persönlicher Anhörung und Zeugenvernehmung eine Haftungsquote von 40 % (Klägerin) zu 60 % (Beklagte) angenommen und der Klage i.H.v. 1.140,46 € nebst Zinsen sowie Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten von 346,53 € stattgegeben. Es hat u.a. Kostenpauschale, Mietwagen, Nutzungsausfall und den unstreitigen Rückstufungsschaden berücksichtigt und vorgerichtliche Zahlungen in Abzug gebracht.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Sie hielten mind. eine 50/50-Quote für geboten, rügten eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (u.a. wegen Verbringung des Fahrzeugs zu einem Zweitbetrieb) und beanstandeten die Berechnung des Rückstufungsschadens über mehrere Jahre im Wege der Leistungsklage statt eines Feststellungsantrags.

Die Berufung der Beklagten vor dem LG war überwiegend erfolgreich.

Die Gründe:
Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin sämtliche Schäden im Umfang von 25% zu ersetzen.

Die Haftung der Parteien richtete sich nach §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis lagen nicht vor. Maßgeblich war die Verursachungsquote der Halter (§ 17 Abs. 1, 2 StVG). Nach den bindenden Feststellungen des AG war der Ehemann der Klägerin zunächst zügig in die Fahrgasse eingefahren, hielt nach Erkennen des rückwärtigen Ausparkens des Beklagtenfahrzeugs an, fuhr dann erneut an, worauf es zur Kollision kam. Der Beklagte zu 1) fuhr wegen der Fahrzeuggestaltung ohne ausreichende Sicht rückwärts.

Demzufolge lag zu Lasten des Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO vor. Zu Lasten der Klägerseite war ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO gegeben, da auf Parkplätzen kein Vertrauensgrundsatz wie im fließenden Verkehr gilt. Es ist mit rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen und entsprechend langsam und bremsbereit zu fahren. Zwar trifft typischerweise den Rückwärtsfahrer die Alleinhaftung, hier war der Klägerseite jedoch ein erhebliches Mitverschulden anzulasten.

Der Ehemann der Klägerin hatte den Ausparkvorgang erkannt, reagierte zunächst korrekt durch Anhalten, fuhr dann aber gleichwohl wieder los und begab sich so in den Gefahrenbereich. Dem stand der besonders schwerwiegende Verstoß des Beklagten zu 1) gegen höchste Sorgfaltspflichten gegenüber. Insgesamt ergab sich eine Haftungsquote von 75 % zu 25 % zulasten der Klägerseite.

Nach § 249 BGB kann der Geschädigte den zur Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrag verlangen, begrenzt durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen Verbringung zur Lackierung lag mangels nachgewiesener Zeit-/Kostenersparnis nicht vor. Angesichts vorgerichtlicher Zahlungen von 1.094,30 € lag eine Überzahlung vor. Gleiches galt für die vorgerichtlichen Anwaltskosten.

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