11.03.2024

Partei des Rechtsstreits wird Alleinerbin ihres Gegners - Fragen zur Kostenfestsetzung

Wenn ein Verfahren in der Hauptsache endet, weil die Partei des Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners geworden ist, hat die zuvor zugunsten eines Streithelfers ergangene Kostenentscheidung weiter Bestand und kann Grundlage der Kostenfestsetzung sein.

BGH v. 14.2.2024 - IV ZB 16/23
Der Sachverhalt:
Im Ausgangsrechtsstreit war der Beklagte von seiner Mutter verklagt worden. Der Streithelfer trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei, nachdem diese ihm den Streit verkündet hatte. Das OLG hat am 17.6.2019 über die Berufungen der Parteien sowie des Streithelfers entschieden und dem Beklagten die Kosten des Streithelfers erster Instanz zu 59 % und dessen Kosten in der Berufung zu 81 % auferlegt. Den Berufungsstreitwert legte es auf 241.106 € fest. Das Urteil wurde den Parteien am 27.6.2019 und dem Streithelfer am 26.6.2019 zugestellt.

Die Klägerin starb am 27.6.2019. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Streithelfer stellten am 2.7.2019 Kostenfestsetzungsanträge. Der Beklagte teilte mit, dass er der Alleinerbe der Klägerin sei. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärten daraufhin, dass die Tochter der Klägerin deren Erbin sei. Das OLG ordnete auf Antrag des Beklagten die Aussetzung des Verfahrens an. Die Tochter der Klägerin nahm ihren Erbscheinsantrag zurück. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin riefen am 31.3.2020 das Verfahren wieder auf.

Das OLG teilte den Parteien am 16.4.2020 mit, dass die Aussetzung des Verfahrens beendet sei. Mit Beschluss vom 21.8.2020 hat das LG die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des OLG vom 17.6.2019 vom Beklagten an den Streithelfer zu erstattenden Kosten auf 7.981 € nebst Zinsen festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung bestätigt.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde war in der Sache erfolglos.

Das vorläufig vollstreckbare Urteil hatte seine Funktion als Grundlage für eine Kostenfestsetzung zugunsten des Streithelfers nicht dadurch verloren, dass die Klägerin am Tag seiner Zustellung an ihren Prozessbevollmächtigten verstorben und vom Beklagten beerbt worden war. Wird die Partei eines Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners, endet das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist aber auch dann rechtmäßig ergangen, wenn die Konfusion am 27.6.2019 mit dem Tod der Klägerin erfolgt ist; ob Rechtsmittelfristen gegen das Urteil weiterliefen, konnte offenbleiben. Im Verhältnis des Streithelfers zum Beklagten war keine Konfusion eingetreten. Das vorläufig vollstreckbare Urteil als Grundlage für die Festsetzung der Kosten war nicht weggefallen.

Wird die Partei eines Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners, endet das Verfahren zwar wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache. Das hat aber nicht zur Folge, dass eine bereits ergangene Kostenentscheidung wirkungslos wird. Die Verfahrensbeendigung in der Hauptsache betrifft die Kostenentscheidung jedenfalls insoweit nicht, als ein Dritter daran beteiligt ist und Gläubiger und Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs daher nicht identisch sind. Nur das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits entfällt, wenn eine Partei der alleinige Rechtsnachfolger der anderen Partei wird. Das berührt aber nicht das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Streithelfer und der Gegenpartei hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs, in dem keine prozessuale Konfusion eingetreten ist.

Der Streithelfer, der auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem keinen Einfluss hat, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass ihm entstandene und nach der Kostengrundentscheidung zu erstattende Kosten auch dann durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt und gegebenenfalls beigetrieben werden können, wenn nach Erlass des die Kostengrundentscheidung beinhaltenden Urteils prozessuale Konfusion zwischen Kläger und Beklagtem eintritt. Der spätere Erbfall kann daher der Entscheidung zugunsten des Streithelfers nicht die Grundlage entziehen.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hängt die Zulässigkeit der Kostenfestsetzung nicht davon ab, dass gegen das Urteil, das die Kostengrundentscheidung enthält, ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden kann. §§ 103 Abs. 1, 704 ZPO erlauben vielmehr eine Kostenfestsetzung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Endurteils, ohne dass es auf eine bereits eingetretene oder zukünftig mögliche Rechtskraft dieses Urteils ankommt.

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