28.09.2026

Partnervermittlung: 397 € pro Vorschlag sind nicht sittenwidrig

Ob die Vergütung eines Partnervermittlungsvertrags in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht, ist anhand der Preise für vergleichbare Vermittlungsleistungen zu beurteilen. Der Zeitaufwand für die Erstellung einzelner Partnervorschläge genügt als Maßstab nicht. Eine Vergütung von 396,66 € je Partnervorschlag ist bei persönlicher Vermittlung in einem gehobenen, überwiegend akademischen Kundenkreis nicht schon wegen ihrer Höhe sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).

OLG Düsseldorf v. 11.6.2026 - 10 U 93/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte die Rückzahlung von 17.850 € aus einem Partnervermittlungsvertrag sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Im Januar 2021 hatte sie mit der Beklagten einen sechsmonatigen "VIP-Vertrag", der überschrieben war mit: "Akademiker & Singles mit Format", über ein Partnerdepot mit 45 Vorschlägen abgeschlossen. Die Vergütung zahlte sie vollständig. Drei Tage nach Vertragsschluss übersandte die Beklagte ihr in zwei Schreiben insgesamt 54 Vorschläge. Die Klägerin fühlte sich von der Anzahl überfordert. Sie hatte eine schrittweise, sorgfältige Auswahl erwartet. Trotzdem nahm sie zu einigen vorgeschlagenen Männern Kontakt auf, eine Partnerschaft entwickelte sich jedoch nicht.

Die Klägerin hielt den Vertrag wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Vergütung und Leistung für sittenwidrig. Der Wert der Leistung liege bei etwa 2.500 €; zudem seien viele Vorschläge veraltet, weil die Männer bereits liiert gewesen seien. Das LG gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wesentlichen statt. Es sah den Vertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB an. Der gezahlte Preis übersteige den von ihm angenommenen angemessenen Wert der Leistung von rund 6.600 € um mehr als das Doppelte. Über einen groben Profilabgleich hinausgehende Analysen habe die Beklagte nicht erbracht.

Mit ihrer Berufung rügte die Beklagte eine unzulässige Beweisausforschung und eine fehlerhafte Bewertung ihrer Leistung. Statt einzelne Arbeitsschritte nach Zeitaufwand zu bewerten, hätte das LG die marktübliche Vergütung für 45 Vorschläge insgesamt ermitteln und dabei auch Betriebs-, Werbe- und Kundenakquisitionskosten berücksichtigen müssen.

Das OLG hat das Urteil im Berufungsverfahren abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Die Klägerin kann die Vergütung nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen, weil eine Nichtigkeit des Partnervermittlungsvertrags als wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht festgestellt werden konnte. Dafür müssten Leistung und Gegenleistung bei Vertragsschluss in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Aus einem besonders groben Missverhältnis könnte auf eine verwerfliche Gesinnung geschlossen werden.

Die Hauptleistung der Beklagten bestand darin, innerhalb von sechs Monaten 45 Partnervorschläge aus ihrem Kundenstamm bereitzustellen und das Partnerdepot nötigenfalls zu aktualisieren. Für ihren Wert war die Vergütung vergleichbarer Partnervermittlungen maßgeblich. Ein Vergleich mit reinen Online-Portalen würde aber zu kurz greifen. Die Beklagte vermittelte Personen aus einem gehobenen, überwiegend akademischen Umfeld, führte persönliche Beratungsgespräche und erstellte individuelle Profile. Zu berücksichtigen war insofern auch der Aufbau und die Pflege des Kundenstamms sowie Werbeaufwand.

Aus Preisen anderer Agenturen und Gerichtsentscheidungen ergab sich für vergleichbare Leistungen im Wesentlichen eine übliche Vergütung von 350 bis 600 € je Vorschlag. Die vereinbarten 17.850 € für 45 Vorschläge, also 396,66 € pro Vorschlag, waren daher weder ortsunüblich noch unangemessen. Das LG durfte sich nicht auf die Berechnung des Sachverständigen stützen: Dieser bewertete vor allem den Zeitaufwand für die Zusammenstellung des Depots, nicht aber die gesamte Vermittlungsleistung anhand vergleichbarer Marktpreise.

Auch die behauptete Veraltung einzelner Kontakte begründete hier keinen Rückzahlungsanspruch. Die Beklagte übermittelte mehr als 54 Vorschläge. Die Klägerin führte mit einigen Kandidaten Gespräche. Der günstigere Vertrag einer anderen Kundin war wegen der geringeren Zahl an Vorschlägen und ihres niedrigeren Alters nicht vergleichbar. Mangels Rückzahlungsanspruchs entfielen hier auch Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

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Aufsatz
Martin Zimmermann
Die Entwicklungen bei einzelnen Vertragstypen und -klauseln im AGB-Recht
MDR 2026, 952

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