Patient haftet nicht für die Beschädigung eines Zahnarztstuhls beim Sich-Bequem-Machen
AG München v. 12.8.2025, 283 C 4126/25
Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte im Jahr 2024 eine Münchner Zahnarztpraxis aufgesucht und auf einem Behandlungsstuhl Platzgenommen. Als er sich auf dem Stuhl bewegte, war ein Knacken im Stuhl zu hören. Der klagende Zahnarzt war der Ansicht, der Patient habe durch seine Größe (etwa zwei Meter) und sein ungeschicktes Bewegen fahrlässig die Kopfstütze des Zahnarztstuhls beschädigt. Er forderte daraufhin den Beklagten auf, den Schaden i.H.d. Reparaturkosten von 1.706,82 € zu ersetzen. Sowohl der Patient als auch dessen Haftpflichtversicherung verweigerten jedoch eine Zahlung.
Das AG wies die Klage auf Zahlung der 1.706,82 € ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch.
Ob der Beklagte das Eigentum am Stuhl durch seine Bewegung verletzt hatte, oder ob die Beschädigung des Stuhls auf das Alter des Stuhls und Verschleiß zurückzuführen war, konnte offenbleiben, da schon kein Verschulden des Beklagten angenommen werden konnte. Nach Aussage einer Zeugin hatte sich der Beklagte auf dem Stuhl positioniert bzw. sich bewegt, um es sich bequem zu machen, wie es bei allen Patienten üblich ist. Seine Bewegung war danach nicht ungewöhnlich oder besonders ruckartig gewesen.
Auch der persönlich angehörte Kläger konnte nicht angeben, worin denn das vorsätzliche oder fahrlässige Fehlverhalten des Beklagten liegen sollte. Der Beklagte hatte sich gestreckt, als der Stuhl sich noch in der 0-Position befunden hatte. Auch der Beklagte gab an, dass er sich lediglich in der Art, wie er es gewöhnlich macht, versucht hatte, es sich auf dem Behandlungsstuhl bequem zu machen.
Laut den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugin entstehen derartige Schäden normalerweise nie beim "Positionieren", weder beim Beklagten noch bei anderen Patienten egal welcher Körpergröße. Der Beklagte durfte - auch bei einer Körpergröße von etwa zwei Metern - davon ausgehen, dass der vom Kläger ihm zur Behandlung angebotene Stuhl für ihn geeignet war und auch den üblichen Bewegungen im Rahmen des Sich-Bequem-Machens aushalten würde. Aus welchem Grund der Beklagte hätte wissen sollen, dass er etwa besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, war nicht ersichtlich. Eine solche erhöhte Vorsicht würde auch über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinausgehen.
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AG München - Pressemitteilung v. 17.11.2025
Der Beklagte hatte im Jahr 2024 eine Münchner Zahnarztpraxis aufgesucht und auf einem Behandlungsstuhl Platzgenommen. Als er sich auf dem Stuhl bewegte, war ein Knacken im Stuhl zu hören. Der klagende Zahnarzt war der Ansicht, der Patient habe durch seine Größe (etwa zwei Meter) und sein ungeschicktes Bewegen fahrlässig die Kopfstütze des Zahnarztstuhls beschädigt. Er forderte daraufhin den Beklagten auf, den Schaden i.H.d. Reparaturkosten von 1.706,82 € zu ersetzen. Sowohl der Patient als auch dessen Haftpflichtversicherung verweigerten jedoch eine Zahlung.
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Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch.
Ob der Beklagte das Eigentum am Stuhl durch seine Bewegung verletzt hatte, oder ob die Beschädigung des Stuhls auf das Alter des Stuhls und Verschleiß zurückzuführen war, konnte offenbleiben, da schon kein Verschulden des Beklagten angenommen werden konnte. Nach Aussage einer Zeugin hatte sich der Beklagte auf dem Stuhl positioniert bzw. sich bewegt, um es sich bequem zu machen, wie es bei allen Patienten üblich ist. Seine Bewegung war danach nicht ungewöhnlich oder besonders ruckartig gewesen.
Auch der persönlich angehörte Kläger konnte nicht angeben, worin denn das vorsätzliche oder fahrlässige Fehlverhalten des Beklagten liegen sollte. Der Beklagte hatte sich gestreckt, als der Stuhl sich noch in der 0-Position befunden hatte. Auch der Beklagte gab an, dass er sich lediglich in der Art, wie er es gewöhnlich macht, versucht hatte, es sich auf dem Behandlungsstuhl bequem zu machen.
Laut den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugin entstehen derartige Schäden normalerweise nie beim "Positionieren", weder beim Beklagten noch bei anderen Patienten egal welcher Körpergröße. Der Beklagte durfte - auch bei einer Körpergröße von etwa zwei Metern - davon ausgehen, dass der vom Kläger ihm zur Behandlung angebotene Stuhl für ihn geeignet war und auch den üblichen Bewegungen im Rahmen des Sich-Bequem-Machens aushalten würde. Aus welchem Grund der Beklagte hätte wissen sollen, dass er etwa besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, war nicht ersichtlich. Eine solche erhöhte Vorsicht würde auch über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinausgehen.
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