03.08.2026

Pauschalreise: Fehlende Stopover-Unterkunft begründet Reisemangel

Ein Flug mit viertägigem Stopover und inkludiertem Hotelaufenthalt stellt eine Pauschalreise i.S.d. § 651a Abs. 1, 3 BGB dar. Wird die Stopover-Unterkunft trotz bestätigter Buchung nicht bereitgestellt, liegt ein behebbarer Reisemangel vor. Nach fruchtloser Abhilfeaufforderung kann der Reisende die Unterkunft selbst beschaffen und Ersatz der Aufwendungen nach §§ 651k Abs. 2, 651i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 398 S. 2 BGB verlangen.

AG München v. 28.7.2026 - 274 C 683/26
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte Aufwendungsersatz nach §§ 651i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 651k Abs. 2 BGB wegen einer im Rahmen eines Stopover-Programms gebuchten Hotelübernachtung. Ihr Ehemann hatte am 13.5.2025 über die Webseite der Beklagten Flüge MUC-AUH-MLE und zurück (Gesamtpreis 1.042,20 €), einschließlich eines vier­tägigen Stopovers in Abu Dhabi vom 31.10. bis 4.11.2025 im Programm "Premium-Stopover" (329,99 € zzgl. 17,78 € Gebühr) gebucht. Die Klägerin wählte das Hotel "Bab Al Qasr". Die Webseite wies darauf hin, dass in "Blackout-Periods" nicht alle Unterkünfte verfügbar seien.

Nach Abschluss der Online-Buchung wurde der Gesamtbetrag der Kreditkarte belastet. Die Klägerin erhielt Ticketunterlagen, aber keine Hotelbestätigung. Kurz vor Reiseantritt teilte ein Mitarbeiter der Beklagten im Chat mit, für den Zeitraum liege eine Blackout-Periode vor, die Hotels seien "completely sold out". Die Klägerin stellte fest, dass das gewählte Hotel online weiterhin buchbar war. Sie forderte die Beklagte auf, eine Stopover-Unterkunft zu organisieren. Diese blieb untätig. Der Ehemann buchte daraufhin das Hotel selbst für 10.250,50 AED (= 2.387,00 €).

Die Ansprüche des Ehemanns wurden an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte lehnte mit E-Mail vom 18.12.2025 endgültig ab. Nach klagestattgebendem Versäumnisurteil legte die Beklagte Einspruch ein und berief sich u.a. auf örtliche Unzuständigkeit sowie das Nichtzustandekommen eines Reisevertrags. Sie sah die Stopover-Übernachtung als bloße Nebenleistung zur Beförderung, die mangels Hotelbestätigung und wegen Blackout-Hinweisen nicht vom Pauschalreiserecht erfasst sei.

Das AG hat entschieden, dass das klagestattgebende Versäumnisurteil aufrechterhalten bleibt.

Die Gründe:
Die Klage war zulässig. Gegenstand war eine Forderung aus einem Pauschalreisevertrag mit Auslandsbezug. Die Beklagte war im EU-Ausland ansässig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit folgte aus dem Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel‑Ia‑VO. Art. 18 Abs. 1 erfasst auch Verträge mit Drittstaatenbezug ("ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners"). Das gewerbliche Angebot der Beklagten fiel unter Art. 17 Abs. 1 lit. c Brüssel‑Ia‑VO. Die Rückausnahme des Art. 17 Abs. 3 griff hier nicht, da Pauschalreiserecht anwendbar war.

Der Vertrag über Flugbeförderung mit viertägigem Stopover in Abu Dhabi war als Pauschalreisevertrag i.S.d. § 651a Abs. 1, 3 BGB qualifiziert: Beförderung (§ 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 1) und Beherbergung (§ 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 2) lagen als zwei Hauptleistungen vor. Die Hotelunterbringung war weder Scheinleistung (§ 117 BGB) noch wesentlicher Bestandteil der Beförderung (§ 651a Abs. 3 S. 2). Aus Verbrauchersicht handelte es sich um ein als Paket beworbenes, organisatorisch zusammengefasstes Angebot. § 651a Abs. 4 war nicht einschlägig. Damit lag eine Verbrauchersache i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Brüssel‑Ia‑VO vor.

Die Klage war zudem begründet. Der Pauschalreisevertrag umfasste die Unterbringung im Hotel Bab Al Qasr. Anlage K 1 wies ein "Stopover Hotel" mit identischer Buchungsnummer und Ausstelldatum aus. Die Anzeige "4‑nights stay 31 Oct-04 Nov" konkretisierte das Hotel. Die Formulierung "Hotel booking is in progress. Confirmation details will be emailed shortly." war als bereits erfolgte Buchungsbestätigung mit nachfolgender Detailübersendung zu verstehen.

Die Nichtbereitstellung der Unterkunft stellte somit einen behebbaren Reisemangel dar. Verfügbarkeit war gegeben (Buchung durch den Ehemann). Nach fruchtloser Aufforderung durfte die Klägerin Abhilfe durch Selbstvornahme schaffen und konnte Aufwendungsersatz nach §§ 651k Abs. 2, 651i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 398 S. 2 BGB verlangen. Erstattungsfähig sind demnach die unstreitigen Unterkunftskosten von 2.387 €.

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