18.03.2026

Pauschalreise: Hotelzimmer abgewohnt statt renoviert - Minderungsquote von 20%

Erfolgt bei einer Pauschalreise entgegen der zugesicherten Eigenschaft als renoviert eine Unterbringung in einem durchschnittlichen unrenovierten - über das Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft hinaus aber mangelfreien - Zimmer desselben Hotels, so rechtfertigt dies im Regelfall eine Minderung von 20%. Die Unterbringung in einem unrenovierten Zimmer desselben Hotels stellt demgegenüber eine größere Beeinträchtigung des Reiseempfindens dar.

AG Düsseldorf v. 2.2.2026 - 37 C 202/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Tochter eine Pauschalreise nach Punta Cana vom 10.1. bis zum 24.1.2025 zu einem Reisepreis von 5548 € gebucht. In der Hotelbeschreibung hieß es, dass ein renoviertes Zimmer Gegenstand der Buchung sei. Durch einen Fehler in der Beschreibung war das Zimmer tatsächlich nicht renoviert, es standen im Hotel auch sonst keinerlei renovierte Zimmer zur Verfügung. Das Angebot der Reiseleitung, das Zimmer zu wechseln, lehnte der Kläger ab. Die Beklagte leistete vorgerichtlich bereits einen Minderungsbetrag i.H.v. 560,60 €.

Der Kläger behauptete, es sei warmes Duschen wegen Mangel an heißem Wasser nur in den frühen Morgenstunden möglich gewesen. Außerdem habe Kondenswasser der Klimaanlage von der Decke des Badezimmers getropft. Er war der Ansicht, ihm stehe eine Minderungsquote von 30% bzw. ein weiterer Minderungsbetrag von 1104,40 € zu.

Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben.

Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung i.H.v. 20% des Reisepreises aus § 651m Abs. 1 i.V.m. § 651i BGB zu, mithin i.H.v. 1109,60 €. Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 560,60 € geleistet hatte, verblieben somit weitere 549 €.

Der Reisemangel war darin zu sehen, dass dem Kläger ein unrenoviertes Zimmer anstelle des zugesagten renovierten Zimmers angeboten worden war, denn insoweit fehlte es dem Hotelzimmer an der vereinbarten Beschaffenheit gem. § 651i Abs. 2 S.1 BGB. Bezüglich dieses Mangels war es unerheblich, dass der Kläger von der angebotenen Abhilfe, in ein anderes Zimmer zu wechseln, keinen Gebrauch gemacht hatte, denn unstreitig waren sämtliche Zimmer unrenoviert. Auf weitere Mängel konnte der Kläger sein Minderungsbegehren nicht stützen.

Das Gericht schätzte die angemessene Minderungsquote auf 20%. Es hat sich dabei von der BGH-Rechtsprechung leiten lassen, dass eine Minderungsquote von 10% bereits dann angemessen ist, wenn der Reisende in einem gleichwertigen anderen in unmittelbarer Nähe zum gebuchten Hotel gelegenen untergebracht wird. Die Unterbringung in einem unrenovierten anstelle einem renovierten Zimmer stellt eine deutlichere Beeinträchtigung des Reisezwecks dar als die Unterbringung in einem nahegelegenen in jeder Hinsicht gleichwertigen anderen Hotel.

Typischerweise wünscht ein Reisender im Urlaub eine gewisse Entspannung vom Alltag, sodass ein optisch angenehmer Eindruck des Zimmers für einen Reisenden, der gezielt ein renoviertes Zimmer gebucht hat, erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung ist. Wird diese Erwartung enttäuscht, ist dies für den Urlaubszweck von deutlich größerer Bedeutung als die gleichwertige nahegelegene Unterbringung. Dies rechtfertigt die angenommene Minderungsquote von 20%.

Mehr zum Thema:

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Charlotte Achilles-Pujol
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