28.08.2020

Pauschalreisevertrag: Haftung des Reiseveranstalters für unrichtige mündliche Erklärungen des Reisebüros zu ausländischen Einreisebestimmungen

Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur höchstrichterlichen Klärung der Frage zugelassen, ob sich der Reisende auf mündliche Angaben des Reisebüros zu den maßgeblichen Einreisebestimmungen (und zu sonstigen gem. § 4 BGB-InfoV bzw. - nunmehr - Art. 250 § 3 EGBGB zwingend zu erteilenden Informationen), die während der Auswahl der Reise erfolgt sind, verlassen darf oder - auch ohne konkreten Anlass für Zweifel - verpflichtet ist, diese Informationen nach Erhalt eines Reiseprospekts oder vergleichbarer schriftlicher Informationen noch einmal auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

OLG Celle v. 6.8.2020 - 11 U 113/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte die Beklagte auf Rückzahlung des Preises für eine Fernreise und auf Entschädigung für vertanen Urlaub in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage nach Vernehmung zweier Zeuginnen, nämlich der für den Kläger zuständig gewesenen Mitarbeiterin des Reisebüros und der Lebensgefährtin des Klägers, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin des Reisebüros dem Kläger und seiner Lebensgefährtin den einschlägigen Reiseprospekt der Beklagten vor der verbindlichen Buchung übergeben habe. Dieser enthielt unstreitig die zutreffende Aufklärung über die Einreisebestimmungen.

Auf die Berufung des Klägers hat das OLG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.484 € sowie weitere 297 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Allerdings wurde die Revision zugelassen.

Die Gründe:
Dem Kläger als alleinigem Vertragspartner der Beklagten steht gem. § 651d Abs. 1 Satz 2, § 638 Abs. 4 BGB (a.F.) ein Rückerstattungsanspruch in Höhe des vollen Reisepreises von 4.750 € zu, weil er diesen Preis unstreitig bereits voll entrichtet hatte, die Reise aber zusammen mit seiner Lebensgefährtin infolge eines Mangels nicht antreten konnte. Außerdem steht ihm deshalb der - für ihn allein, nicht aber für seine Lebensgefährtin geltend gemachte - Anspruch auf Entschädigung wegen entgangenen Urlaubs gem. § 651f Abs. 2 BGB i.H.d. auf ihn entfallenden hälftigen Reisepreises zu.

Der Kläger konnte die Reise nicht antreten, weil seine Lebensgefährtin und er von dem Reisebüro, bei dem sie die Reise gebucht hatten, unzutreffend über die für das Reiseziel maßgeblichen Einreisebestimmungen informiert wurden und die Beklagte als Reiseveranstalterin sich diese fehlerhafte Auskunft zurechnen lassen muss. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden bei Buchung einer Auslandsreise grundsätzlich ungefragt über die im jeweiligen Durchreiseland oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten.

Der Reiseveranstalter muss sich grundsätzlich alle inhaltlich unrichtigen Erklärungen des Personals des von ihm mit der Vermittlung von Pauschalreisen betrauten Reisebüros - etwa über Einreisebestimmungen am Zielort oder an einem Zwischenziel - zurechnen lassen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der dem Reisenden übergebene Reiseprospekt (oder ein vergleichbares elektronisches Dokument) in einem Anhang die zutreffenden Informationen erhält; es gilt der Grundsatz des Vorrangs des gesprochenen Wortes. Die Zurechnung erfolgt auch, wenn der Reisende sich zum Zeitpunkt der unrichtigen mündlichen Erklärung noch nicht für ein bestimmtes Reiseziel entschieden hatte. Der Inhalt ausländischer Einreisebestimmungen lässt sich allein anhand eines - unstreitigen - Parteivorbringens bestimmen.

Allerdings wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zur höchstrichterlichen Klärung der Frage zugelassen, ob sich der Reisende auf mündliche Angaben des Reisebüros zu den maßgeblichen Einreisebestimmungen (und zu sonstigen gem. § 4 BGB-InfoV bzw. - nunmehr - Art. 250 § 3 EGBGB zwingend zu erteilenden Informationen), die während der Auswahl der Reise erfolgt sind, verlassen darf oder - auch ohne konkreten Anlass für Zweifel - verpflichtet ist, diese Informationen nach Erhalt eines Reiseprospekts oder vergleichbarer schriftlicher Informationen noch einmal auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
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