31.03.2026

Pflegekosten: Vorrang des § 19 SGB XII gegenüber Erben

Geht der gegen den Sozialhilfeträger gerichtete Anspruch des Bewohners eines Pflegeheims nach dessen Tod gem. § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Träger der Einrichtung über, muss dieser nach Treu und Glauben vorranging den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen, bevor er das für die Pflege noch geschuldete Entgelt von dem Erben des Bewohners verlangt.

OLG Köln v. 27.1.2026 - 5 U 21/25
Der Sachverhalt:
Die Beklagten sind Erben ihrer 2023 verstorbenen Mutter, die seit März 2021 in einem von der Klägerin betriebenen Seniorenwohnheim gelebt hatte. Ab Dezember 2021 konnte die Erblasserin die Heimkosten nicht mehr selbst tragen. Die Klägerin stellte sodann am 6.1.2022 einen Antrag auf Pflegewohngeld. Ab Dezember 2021 zahlte die Städteregion S. monatlich Pflegewohngeld, ab 21.6.2023 bis zum Todestag Leistungen nach SGB XII i.H.v. 549,70 € direkt an die Klägerin.

Am 20.2.2024 beantragte die Klägerin beim AG einen Mahnbescheid gegen die Beklagten über 24.324,60 € wegen offener Heimkosten. Nach Widerspruch und Abgabe an das LG begründete die Klägerin die Forderung unter Abzug bereits gezahlter Beträge. Zwischenzeitlich wurde die Klage um 549,71 € reduziert. Die Klägerin verlangte von den Beklagten gesamtschuldnerisch 23.774,89 € zzgl. Zinsen ab 30.11.2023. Die Beklagten beantragten die Abweisung oder hilfsweise eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass.

Die Beklagten behaupteten, sie hätten Anträge auf Übernahme der Heimkosten beim Sozialamt gestellt, die jedoch "verloren gingen". Sie machten geltend, Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger bestünden und die Klägerin müsse diese zunächst geltend machen (§ 19 Abs. 6 SGB XII; § 242 BGB). Das LG verurteilte die Beklagten, da keine Verpflichtung des Heims bestehe, Sozialhilfeansprüche selbst durchzusetzen.

Gegen das Urteil legten die Beklagten Berufung ein. Die Klägerin beantragte die Zurückweisung, da ihr Unterlagen zur Durchsetzung des Anspruchs fehlten. Nach Einigung der Parteien stellte die Klägerin am 6.6.2025 einen Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimkosten, der teilweise genehmigt wurde. Nach Zahlungen des Sozialhilfeträgers (17.648,31 €) und der Beklagten (6.306,56 €) erklärten beide Parteien den Rechtsstreit als erledigt.

Das OLG hat die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu 75 % der Klägerin und zu 25 % den Beklagten auferlegt, da die Klage bis zu den Zahlungen überwiegend unbegründet war.

Die Gründe:
Der Senat war nach wie vor davon überzeugt, dass der Anspruch der Klägerin gegenüber dem Sozialhilfeträger aus § 19 Abs. 6 SGB XII vorrangig war, sodass die Klage gegen die Beklagten zunächst unbegründet erschien. Nach § 19 Abs. 6 SGB XII geht der Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder Pflegegeld nach Tod des Berechtigten auf die Person oder Institution über, die die Leistung erbracht hat, nicht auf die Erben. Voraussetzung ist, dass der Anspruch bereits entstanden war, Hilfebedarf bestand, keine Eigenmittel einsetzbar waren und das Sozialamt Kenntnis hatte. Die Anspruchshöhe richtet sich nach dem Nettobetrag, der bei rechtzeitiger Leistung durch den Sozialhilfeträger gezahlt worden wäre. Der Leistungserbringer trägt die Beweislast für die Hilfsbedürftigkeit.

Die Klage war i.H.v. 6.126,57 € begründet, da dieser Betrag für bis zum 16.5.2022 erbrachte Leistungen aus dem Heimvertrag geschuldet war. Die Beklagten konnten hier nicht die Vorrangigkeit des Sozialhilfeanspruchs geltend machen, weil bis dahin kein Anspruch der Erblasserin gegenüber dem Sozialhilfeträger bestand; ein Antrag wurde nicht nachgewiesen und Vermögen über dem Schonbetrag verhinderte eine Sozialhilfeleistung. Die Klage über 17.648,31 € für den Zeitraum 16.5.2022 bis zum Tod der Erblasserin war unbegründet, da hier ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger bestand, den die Klägerin hätte geltend machen müssen.

Billigkeitserwägungen änderten nichts an diesem Ergebnis. Die Klägerin wusste von Anträgen der Erblasserin beim Sozialamt und hätte vor Mahnbescheid und Klageerhebung die tatsächliche Anspruchslage prüfen können. Damit war der fällige Teilanspruch gegen die Beklagten einredefrei und zahlbar.

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