Pkw-Kauf im Internet: Kann der Käufer sein Geld zurückfordern, weil der Bestellbutton lediglich das Wort "Bestellen" aufweist?
OLG Braunschweig v. 18.12.2025 - 9 U 69/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt (nach Ablauf der Widerrufsfrist) die Rückabwicklung des unter Verwendung des Onlineshops der Beklagten am 16.3.2022 geschlossenen Kaufvertrags über das Fahrzeug Tesla Model 3 zu einem Kaufpreis von 45.670 €. Die Klägerin stützt sich u.a. auf einen Verstoß der Beklagten gegen § 312j Abs. 3 BGB und beruft sich dazu darauf, dass die Schaltfläche - unstreitig - lediglich mit "Bestellen" beschriftet gewesen ist.
Der Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB führe zur Nichtigkeit des Vertrages. Eine teleologische Reduktion komme nicht in Betracht. Die Norm sei einer Formvorschrift gleichzusetzen. Es komme lediglich auf die Form des Buttons an und nicht darauf, ob der Käufer wisse, eine kostenpflichtige Bestellung zu tätigen. Nachträgliche Billigkeitserwägungen hätten keine Relevanz für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts. Die Beklagte gestalte ihren Onlineshop bewusst - insbesondere durch die Reservierungsgebühr, die in Wahrheit Teil des Kaufpreises sei - derart, dass die Hürden zum Vertragsschluss gering seien und nutze so die Gefahren unüberlegten Handelns im Onlinegeschäft aus.
Das LG wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung des OLG ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde sowie die teilweise zugelassene Revision sind beim BGH (Az. ZR 25/26) anhängig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die Parteien haben wirksam einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Soweit ein Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB vorliegt, führt dieser im vorliegenden Einzelfall nicht gemäß § 312j Abs. 4 BGB zur Unwirksamkeit des Vertrages. Die Vorschrift ist teleologisch zu reduzieren und auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Unabhängig davon stellt - bei unterstellter Anwendbarkeit des § 312j Abs. 4 BGB - das Berufen auf die Unwirksamkeit eine treuwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dar.
Zwar hat die Beklagte hier ihre Obliegenheiten aus § 312j BGB nicht erfüllt, denn eine Schaltfläche, die - wie hier - lediglich mit "Bestellen" bezeichnet ist, genügt nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB. Danach hat ein Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dies setzt gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB die Wörter "zahlungspflichtig bestellen" oder ähnliche Wendungen wie beispielsweise "kostenpflichtig bestellen", "jetzt kaufen" oder "kaufen" voraus. Lediglich dann erkennt der Verbraucher aus der Schaltfläche heraus, dass er unmittelbar mit ihrem Anklicken eine Zahlungsverpflichtung eingeht und nicht lediglich zu weiteren Schritten des Bestellprozesses gelangt.
Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nur zu Stande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Danach steht die Gestaltung der Schaltfläche dem Wortlaut der Norm nach grundsätzlich einem wirksamen Vertragsschluss entgegen.
Die Vorschrift kommt im Streitfall jedoch aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung. Der Abschluss eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug in einem Onlineshop eines Autoherstellers ist nicht vom Schutzzweck dieser Regelung umfasst, wenn der Verbraucher - wie die Klägerin - den Onlineshop zielgerichtet zwecks Abschlusses eines bekanntermaßen kostenpflichtigen Vertrages besucht und auch den von ihm gewollten Vertrag abgeschlossen hat.
Der von der Beklagten ausgestaltete Vertragsschlussmechanismus "verschleiert" nicht durch "unklare oder irreführende Gestaltung" bewusst eine Kostenpflicht. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe ihren Onlineshop "absichtlich so gestaltet, dass Verbraucher eine möglichst geringe Schwelle zum Vertragsschluss" überschreiten müssten, indem sie "etwa eine vermeintliche Reservierungsgebühr" in Rechnung stelle, die in Wahrheit Teil des Kaufpreises sei, ergibt sich daraus keine Verschleierung einer Entgeltlichkeit oder der tatsächlichen Kaufpreissumme. Der Kaufpreis ist beim streitgegenständlichen Fahrzeugkauf unstreitig im Bestellprozess konkret angezeigt worden.
Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB nichtig ist, kann die Klägerin sich aufgrund von § 242 BGB nicht auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages aufgrund eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB berufen.
Die Revision war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen. Sie dient der Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, ob die Regelung des § 312j Abs. 4 BGB teleologisch zu reduzieren und nicht anzuwenden ist, wenn ein Käufer den Onlineshop eines Fahrzeugherstellers mit der Absicht des Abschlusses eines bekanntermaßen kostenpflichtigen Kaufvertrages besucht und den gewollten Vertrag tatsächlich abschließt, sowie ob es dem Käufer in einem solchen Fall jedenfalls gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf die (vermeintliche) Unwirksamkeit des Vertrages nach § 312j Abs. 4 BGB zu berufen.
Mehr zum Thema:
Die Entscheidung des OLG im Volltext
Rechtsprechung:
Wirksamkeit eines Online-Autokaufs über einen mit "bestellen" (statt richtig "zahlungspflichtig bestellen") beschrifteten Button
KG vom 19.02.2026 - 26 U 17/25
Unwirksamkeit eines im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrags
BGH vom 09.10.2025 - I ZR 159/24
MDR 2026, 27
enthalten im:
Aktionsmodul Zivilrecht
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Die Klägerin verlangt (nach Ablauf der Widerrufsfrist) die Rückabwicklung des unter Verwendung des Onlineshops der Beklagten am 16.3.2022 geschlossenen Kaufvertrags über das Fahrzeug Tesla Model 3 zu einem Kaufpreis von 45.670 €. Die Klägerin stützt sich u.a. auf einen Verstoß der Beklagten gegen § 312j Abs. 3 BGB und beruft sich dazu darauf, dass die Schaltfläche - unstreitig - lediglich mit "Bestellen" beschriftet gewesen ist.
Der Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB führe zur Nichtigkeit des Vertrages. Eine teleologische Reduktion komme nicht in Betracht. Die Norm sei einer Formvorschrift gleichzusetzen. Es komme lediglich auf die Form des Buttons an und nicht darauf, ob der Käufer wisse, eine kostenpflichtige Bestellung zu tätigen. Nachträgliche Billigkeitserwägungen hätten keine Relevanz für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts. Die Beklagte gestalte ihren Onlineshop bewusst - insbesondere durch die Reservierungsgebühr, die in Wahrheit Teil des Kaufpreises sei - derart, dass die Hürden zum Vertragsschluss gering seien und nutze so die Gefahren unüberlegten Handelns im Onlinegeschäft aus.
Das LG wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung des OLG ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde sowie die teilweise zugelassene Revision sind beim BGH (Az. ZR 25/26) anhängig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die Parteien haben wirksam einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Soweit ein Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB vorliegt, führt dieser im vorliegenden Einzelfall nicht gemäß § 312j Abs. 4 BGB zur Unwirksamkeit des Vertrages. Die Vorschrift ist teleologisch zu reduzieren und auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Unabhängig davon stellt - bei unterstellter Anwendbarkeit des § 312j Abs. 4 BGB - das Berufen auf die Unwirksamkeit eine treuwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dar.
Zwar hat die Beklagte hier ihre Obliegenheiten aus § 312j BGB nicht erfüllt, denn eine Schaltfläche, die - wie hier - lediglich mit "Bestellen" bezeichnet ist, genügt nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB. Danach hat ein Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dies setzt gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB die Wörter "zahlungspflichtig bestellen" oder ähnliche Wendungen wie beispielsweise "kostenpflichtig bestellen", "jetzt kaufen" oder "kaufen" voraus. Lediglich dann erkennt der Verbraucher aus der Schaltfläche heraus, dass er unmittelbar mit ihrem Anklicken eine Zahlungsverpflichtung eingeht und nicht lediglich zu weiteren Schritten des Bestellprozesses gelangt.
Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nur zu Stande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Danach steht die Gestaltung der Schaltfläche dem Wortlaut der Norm nach grundsätzlich einem wirksamen Vertragsschluss entgegen.
Die Vorschrift kommt im Streitfall jedoch aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung. Der Abschluss eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug in einem Onlineshop eines Autoherstellers ist nicht vom Schutzzweck dieser Regelung umfasst, wenn der Verbraucher - wie die Klägerin - den Onlineshop zielgerichtet zwecks Abschlusses eines bekanntermaßen kostenpflichtigen Vertrages besucht und auch den von ihm gewollten Vertrag abgeschlossen hat.
Der von der Beklagten ausgestaltete Vertragsschlussmechanismus "verschleiert" nicht durch "unklare oder irreführende Gestaltung" bewusst eine Kostenpflicht. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe ihren Onlineshop "absichtlich so gestaltet, dass Verbraucher eine möglichst geringe Schwelle zum Vertragsschluss" überschreiten müssten, indem sie "etwa eine vermeintliche Reservierungsgebühr" in Rechnung stelle, die in Wahrheit Teil des Kaufpreises sei, ergibt sich daraus keine Verschleierung einer Entgeltlichkeit oder der tatsächlichen Kaufpreissumme. Der Kaufpreis ist beim streitgegenständlichen Fahrzeugkauf unstreitig im Bestellprozess konkret angezeigt worden.
Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB nichtig ist, kann die Klägerin sich aufgrund von § 242 BGB nicht auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages aufgrund eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB berufen.
Die Revision war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen. Sie dient der Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, ob die Regelung des § 312j Abs. 4 BGB teleologisch zu reduzieren und nicht anzuwenden ist, wenn ein Käufer den Onlineshop eines Fahrzeugherstellers mit der Absicht des Abschlusses eines bekanntermaßen kostenpflichtigen Kaufvertrages besucht und den gewollten Vertrag tatsächlich abschließt, sowie ob es dem Käufer in einem solchen Fall jedenfalls gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf die (vermeintliche) Unwirksamkeit des Vertrages nach § 312j Abs. 4 BGB zu berufen.
Die Entscheidung des OLG im Volltext
Rechtsprechung:
Wirksamkeit eines Online-Autokaufs über einen mit "bestellen" (statt richtig "zahlungspflichtig bestellen") beschrifteten Button
KG vom 19.02.2026 - 26 U 17/25
Unwirksamkeit eines im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrags
BGH vom 09.10.2025 - I ZR 159/24
MDR 2026, 27
enthalten im:
Aktionsmodul Zivilrecht
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