Prozessstandschaft: Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte durch den Miteigentümer eines Grundstücks
BGH v. 10.7.2026 - V ZR 45/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger war hälftiger Miteigentümer eines Grundstücks. Der andere Miteigentümer (Erblasser) verstarb am 8.3.2019 und wurde von einer Erbengemeinschaft beerbt. Die Beklagte ist Miterbin und seit 2021 alleinige Eigentümerin dieses Miteigentumsanteils. Der Kläger begehrt von der Beklagten im eigenen Namen auf seinen hälftigen Miteigentumsanteil bezogenen Ersatz für von ihr in dem Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2012 gezogene Nutzungen i.H.v. insgesamt rd. 125.000 € nebst Zinsen.
Das LG bejahte mit Zwischenurteil gem § 280 ZPO die Prozessführungsbefugnis des Klägers und sah die Klage als zulässig an. Das OLG wies die Berufung der Beklagten zurück. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der von dem OLG gegebenen Begründung kann die Prozessführungsbefugnis des Klägers nicht bejaht werden. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des OLG, der Kläger sei für die auf Leistung an sich selbst gerichtete Klage prozessführungsbefugt, da es sich um einen Rechtsstreit zwischen den beiden Miteigentümern des Grundstücks handele, auf den die Regelung des § 1011 BGB keine Anwendung finde.
Wie das OLG allerdings im Ausgangspunkt nicht verkennt, war der Kläger zunächst nach § 1011 BGB verpflichtet, auf Zahlung an alle Miteigentümer zu klagen, da das Grundstück in dem Zeitraum, für welchen er Nutzungsersatz begehrt, in seinem Miteigentum und dem des Erblassers stand. Nach § 1011 Halbsatz 1 BGB kann jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen. § 1011 BGB erweitert die Rechtsstellung des einzelnen Miteigentümers dahingehend, dass er Dritten gegenüber nicht nur eigene Rechte aus dem Eigentum bezüglich seines Bruchteils, sondern auch Rechte der anderen Miteigentümer in Bezug auf die ganze Sache geltend machen kann. Es handelt sich um einen Fall der zwingenden gesetzlichen Prozessstandschaft.
Wie das OLG richtig erkennt, sind die mit der Klage geltend gemachten obligatorischen Nutzungsersatzansprüche gem. §§ 987 f. BGB Ansprüche aus dem Eigentum i.S.v. § 1011 BGB. Auch trifft es zu, dass ein Miteigentümer, der - wie hier der Kläger - Nutzungsersatz nach §§ 987 f. BGB fordert, in entsprechender Anwendung von § 1011 Halbsatz 2 BGB nur Leistung an alle Miteigentümer verlangen kann. Nach dieser Norm kann ein Miteigentümer den Anspruch auf Herausgabe der Sache nur in Gemäßheit des § 432 BGB geltend machen, d.h. an alle Miteigentümer gemeinschaftlich. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die Norm entsprechend anzuwenden ist, wenn der anspruchstellende Miteigentümer sonstige unteilbare Ansprüche aus dem Eigentum geltend macht.
Der Miteigentümer eines Grundstücks kann Ansprüche gegen Dritte aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nur im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft gem. § 1011 BGB geltend machen, indem er Leistung an alle Miteigentümer verlangt. Danach ist der hier geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der aus dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück gezogenen Nutzungen (§§ 987 f. BGB) nicht auf eine im Rechtssinn teilbare Leistung gerichtet. Der Kläger und der Erblasser waren im Zeitpunkt der behaupteten unrechtmäßigen Nutzung durch die Beklagte Miteigentümer des Grundstücks. Daher kann der Kläger von dem unrechtmäßigen Besitzer nicht einen Teil der Nutzungen fordern, der seinem Anteil entspricht, sondern muss - sofern die weiteren Voraussetzungen des § 1011 BGB vorliegen - Leistung an alle Miteigentümer verlangen.
Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des OLG, der Kläger könne deshalb anteilige Leistung an sich verlangen, weil die Beklagte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr "Dritte" i.S.v. § 1011 BGB gewesen sei. Im Ausgangspunkt besteht die gesetzliche Prozessstandschaft nach § 1011 BGB nur Dritten gegenüber. Ansprüche der Miteigentümer untereinander kann jeder Miteigentümer grundsätzlich aus eigenem Recht ohne Anwendung von § 1011 BGB geltend machen. Um Ansprüche aus dem Innenverhältnis der Miteigentümer geht es hier aber nicht. Vielmehr nimmt der Kläger die Beklagte auf Herausgabe von Nutzungen in Anspruch, welche die Beklagte als unrechtmäßige Besitzerin des Grundstücks zu einem Zeitpunkt gezogen haben soll, zu dem noch der Erblasser neben dem Kläger Miteigentümer des Grundstücks war. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Beklagter "Dritter" i.S.v. § 1011 BGB ist, kommt es nicht auf dessen Miteigentümerstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Ob der Anspruchsgegner Dritter in diesem Sinne ist, entscheidet sich vielmehr bei der Entstehung des Anspruchs und ändert sich nicht dadurch, dass er später Miteigentümer wird.
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BGH online
Der Kläger war hälftiger Miteigentümer eines Grundstücks. Der andere Miteigentümer (Erblasser) verstarb am 8.3.2019 und wurde von einer Erbengemeinschaft beerbt. Die Beklagte ist Miterbin und seit 2021 alleinige Eigentümerin dieses Miteigentumsanteils. Der Kläger begehrt von der Beklagten im eigenen Namen auf seinen hälftigen Miteigentumsanteil bezogenen Ersatz für von ihr in dem Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2012 gezogene Nutzungen i.H.v. insgesamt rd. 125.000 € nebst Zinsen.
Das LG bejahte mit Zwischenurteil gem § 280 ZPO die Prozessführungsbefugnis des Klägers und sah die Klage als zulässig an. Das OLG wies die Berufung der Beklagten zurück. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der von dem OLG gegebenen Begründung kann die Prozessführungsbefugnis des Klägers nicht bejaht werden. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des OLG, der Kläger sei für die auf Leistung an sich selbst gerichtete Klage prozessführungsbefugt, da es sich um einen Rechtsstreit zwischen den beiden Miteigentümern des Grundstücks handele, auf den die Regelung des § 1011 BGB keine Anwendung finde.
Wie das OLG allerdings im Ausgangspunkt nicht verkennt, war der Kläger zunächst nach § 1011 BGB verpflichtet, auf Zahlung an alle Miteigentümer zu klagen, da das Grundstück in dem Zeitraum, für welchen er Nutzungsersatz begehrt, in seinem Miteigentum und dem des Erblassers stand. Nach § 1011 Halbsatz 1 BGB kann jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen. § 1011 BGB erweitert die Rechtsstellung des einzelnen Miteigentümers dahingehend, dass er Dritten gegenüber nicht nur eigene Rechte aus dem Eigentum bezüglich seines Bruchteils, sondern auch Rechte der anderen Miteigentümer in Bezug auf die ganze Sache geltend machen kann. Es handelt sich um einen Fall der zwingenden gesetzlichen Prozessstandschaft.
Wie das OLG richtig erkennt, sind die mit der Klage geltend gemachten obligatorischen Nutzungsersatzansprüche gem. §§ 987 f. BGB Ansprüche aus dem Eigentum i.S.v. § 1011 BGB. Auch trifft es zu, dass ein Miteigentümer, der - wie hier der Kläger - Nutzungsersatz nach §§ 987 f. BGB fordert, in entsprechender Anwendung von § 1011 Halbsatz 2 BGB nur Leistung an alle Miteigentümer verlangen kann. Nach dieser Norm kann ein Miteigentümer den Anspruch auf Herausgabe der Sache nur in Gemäßheit des § 432 BGB geltend machen, d.h. an alle Miteigentümer gemeinschaftlich. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die Norm entsprechend anzuwenden ist, wenn der anspruchstellende Miteigentümer sonstige unteilbare Ansprüche aus dem Eigentum geltend macht.
Der Miteigentümer eines Grundstücks kann Ansprüche gegen Dritte aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nur im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft gem. § 1011 BGB geltend machen, indem er Leistung an alle Miteigentümer verlangt. Danach ist der hier geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der aus dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück gezogenen Nutzungen (§§ 987 f. BGB) nicht auf eine im Rechtssinn teilbare Leistung gerichtet. Der Kläger und der Erblasser waren im Zeitpunkt der behaupteten unrechtmäßigen Nutzung durch die Beklagte Miteigentümer des Grundstücks. Daher kann der Kläger von dem unrechtmäßigen Besitzer nicht einen Teil der Nutzungen fordern, der seinem Anteil entspricht, sondern muss - sofern die weiteren Voraussetzungen des § 1011 BGB vorliegen - Leistung an alle Miteigentümer verlangen.
Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des OLG, der Kläger könne deshalb anteilige Leistung an sich verlangen, weil die Beklagte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr "Dritte" i.S.v. § 1011 BGB gewesen sei. Im Ausgangspunkt besteht die gesetzliche Prozessstandschaft nach § 1011 BGB nur Dritten gegenüber. Ansprüche der Miteigentümer untereinander kann jeder Miteigentümer grundsätzlich aus eigenem Recht ohne Anwendung von § 1011 BGB geltend machen. Um Ansprüche aus dem Innenverhältnis der Miteigentümer geht es hier aber nicht. Vielmehr nimmt der Kläger die Beklagte auf Herausgabe von Nutzungen in Anspruch, welche die Beklagte als unrechtmäßige Besitzerin des Grundstücks zu einem Zeitpunkt gezogen haben soll, zu dem noch der Erblasser neben dem Kläger Miteigentümer des Grundstücks war. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Beklagter "Dritter" i.S.v. § 1011 BGB ist, kommt es nicht auf dessen Miteigentümerstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Ob der Anspruchsgegner Dritter in diesem Sinne ist, entscheidet sich vielmehr bei der Entstehung des Anspruchs und ändert sich nicht dadurch, dass er später Miteigentümer wird.
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