Prozessvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO: Vergleich mit Streithelfer setzt erkennbaren Titulierungswillen voraus
KG Berlin v. 1.7.2026 - 7 U 66/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Zivilprozess geführt, dem auf Seiten der Beklagten eine Streithelferin beigetreten war. Während des Berufungsverfahrens schlossen der Kläger und die Streithelferin außergerichtlich einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Kläger insbesondere, die gegen die Beklagte erhobene Klage innerhalb einer Woche zurückzunehmen und die Klagerücknahme nicht zu widerrufen. Die Beklagte war an der Vereinbarung nicht beteiligt.
Mit Schriftsatz vom 16.4.2026 übersandte die Streithelferin den Vergleichstext an das Berufungsgericht und teilte mit, dass der Vergleich zwischen ihr und dem Kläger geschlossen worden sei. Eine ausdrückliche Erklärung der Vergleichsbeteiligten, den Vergleich als Prozessvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich feststellen zu lassen, erfolgte nicht. Der Kläger nahm die Klage mit Schriftsatz vom 24.4.2026 zurück.
Im Anschluss begehrte die Streithelferin die gerichtliche Protokollierung der zwischen ihr und dem Kläger getroffenen Vereinbarung als Prozessvergleich. Zu entscheiden war, ob ein Prozessvergleich zwischen Kläger und Streithelferin auch ohne Beteiligung der Beklagten zustande kommen konnte und ob die hierfür erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Gericht vorlagen.
Das KG hat entschieden, dass ein Zustandekommen des zwischen Kläger und Streithelferin der Beklagten im April 2026 geschlossenen (außergerichtlichen) Vergleichs ist nicht gem. § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festzustellen ist.
Die Gründe:
Einer Beurkundung des Vergleichsschlusses stand hier zwar nicht entgegen, dass die Beklagte am Vergleich nicht beteiligt war. Denn ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs besteht, soweit Prozessparteien den Streitgegenstand teilweise oder abschließend regeln. Insoweit ersetzt der gerichtliche Vergleich die gerichtliche Entscheidung und bildet den Vollstreckungstitel (§ 278, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Soweit die Einigung in innerem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, aber darüber hinausgeht, liegt die Protokollierung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Greger in Zöller, § 278 Rn. 38).
Hier lag ein Vergleich allein zwischen Kläger und Streithelferin vor, der die Beendigung des Prozesses durch Klagerücknahme regeln sollte. Ein gerichtlicher Vergleich kann gleichwohl vorliegen, wenn er zwischen kontradiktorisch gegenüberstehenden Beteiligten geschlossen wird. Die Einigung steht in innerem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand und es besteht ein praktisches Bedürfnis für einen Titel. Es fehlte hier jedoch an übereinstimmenden, an das Gericht gerichteten Erklärungen, einen Prozessvergleich schließen zu wollen. Jede Seite muss eine eigene Erklärung gegenüber dem Gericht abgeben; die bloße Einreichung beiderseitiger Erklärungen durch eine Partei genügt nicht.
Zudem muss erkennbar sein, dass die Parteien die Erhebung ihrer Einigung in den Rang eines Prozessvergleichs wünschen. Der Schriftsatz der Streithelferin vom 16.4.2026 schilderte aber nur einen außergerichtlichen Vergleich mit Klagerücknahme. Eine Titelschaffung war nicht erkennbar gewollt. Vom Kläger lag bis zur Klagerücknahme keine an den Senat gerichtete Zustimmung zum Abschluss eines Prozessvergleichs vor. Die Klagerücknahme konnte gerade nicht als solche Zustimmung gewertet werden.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul Zivilrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt - Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Zivilprozess geführt, dem auf Seiten der Beklagten eine Streithelferin beigetreten war. Während des Berufungsverfahrens schlossen der Kläger und die Streithelferin außergerichtlich einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Kläger insbesondere, die gegen die Beklagte erhobene Klage innerhalb einer Woche zurückzunehmen und die Klagerücknahme nicht zu widerrufen. Die Beklagte war an der Vereinbarung nicht beteiligt.
Mit Schriftsatz vom 16.4.2026 übersandte die Streithelferin den Vergleichstext an das Berufungsgericht und teilte mit, dass der Vergleich zwischen ihr und dem Kläger geschlossen worden sei. Eine ausdrückliche Erklärung der Vergleichsbeteiligten, den Vergleich als Prozessvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich feststellen zu lassen, erfolgte nicht. Der Kläger nahm die Klage mit Schriftsatz vom 24.4.2026 zurück.
Im Anschluss begehrte die Streithelferin die gerichtliche Protokollierung der zwischen ihr und dem Kläger getroffenen Vereinbarung als Prozessvergleich. Zu entscheiden war, ob ein Prozessvergleich zwischen Kläger und Streithelferin auch ohne Beteiligung der Beklagten zustande kommen konnte und ob die hierfür erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Gericht vorlagen.
Das KG hat entschieden, dass ein Zustandekommen des zwischen Kläger und Streithelferin der Beklagten im April 2026 geschlossenen (außergerichtlichen) Vergleichs ist nicht gem. § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festzustellen ist.
Die Gründe:
Einer Beurkundung des Vergleichsschlusses stand hier zwar nicht entgegen, dass die Beklagte am Vergleich nicht beteiligt war. Denn ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs besteht, soweit Prozessparteien den Streitgegenstand teilweise oder abschließend regeln. Insoweit ersetzt der gerichtliche Vergleich die gerichtliche Entscheidung und bildet den Vollstreckungstitel (§ 278, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Soweit die Einigung in innerem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, aber darüber hinausgeht, liegt die Protokollierung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Greger in Zöller, § 278 Rn. 38).
Hier lag ein Vergleich allein zwischen Kläger und Streithelferin vor, der die Beendigung des Prozesses durch Klagerücknahme regeln sollte. Ein gerichtlicher Vergleich kann gleichwohl vorliegen, wenn er zwischen kontradiktorisch gegenüberstehenden Beteiligten geschlossen wird. Die Einigung steht in innerem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand und es besteht ein praktisches Bedürfnis für einen Titel. Es fehlte hier jedoch an übereinstimmenden, an das Gericht gerichteten Erklärungen, einen Prozessvergleich schließen zu wollen. Jede Seite muss eine eigene Erklärung gegenüber dem Gericht abgeben; die bloße Einreichung beiderseitiger Erklärungen durch eine Partei genügt nicht.
Zudem muss erkennbar sein, dass die Parteien die Erhebung ihrer Einigung in den Rang eines Prozessvergleichs wünschen. Der Schriftsatz der Streithelferin vom 16.4.2026 schilderte aber nur einen außergerichtlichen Vergleich mit Klagerücknahme. Eine Titelschaffung war nicht erkennbar gewollt. Vom Kläger lag bis zur Klagerücknahme keine an den Senat gerichtete Zustimmung zum Abschluss eines Prozessvergleichs vor. Die Klagerücknahme konnte gerade nicht als solche Zustimmung gewertet werden.
Aktionsmodul Zivilrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt - Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.