10.01.2022

Quarantäneanordnung gegenüber Profifußballer - Keine Entschädigungsansprüche für den Verein

Für die Zeit einer häuslichen Quarantäne kann einem Profifußballer ein arbeitsrechtlicher Vergütungsanspruch gem. § 611a BGB gegen den ihn beschäftigenden Verein, seinen Arbeitgeber, zustehen, wenn er nach der Einstellung des regulären Spiel- und Trainingsbetriebs einen vom Verein vorgegebenen häuslichen Trainingsplan zu befolgen hat. Bei einer 14-tägigen Quarantäne kann der Spieler zudem für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen sein, so dass ihm ggfls. ein Vergütungsanspruch gem. § 616 BGB zustünde.

OLG Hamm v. 29.10.2021 - 11 U 60/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Betreiberin der Lizenzspielerabteilung des SC Paderborn 07. Zwischen der Klägerin und dem Zeugen ("Spieler") besteht ein bis Juni 2022 gültiger Lizenzspielervertrag. Das Gesundheitsamt hatte für den Spieler vom 13.3.2020 bis zum 27.3.2020 eine Absonderungsverfügung nach §§ 16 Abs. 1 i.V.m. 30 Abs. 1 S. 2 IfSG ausgesprochen. Während dieser Zeit zahlte die Klägerin dem Spieler Gehalt und führte Rentenversicherungsbeiträge ab. Unabhängig von der streitgegenständlichen Absonderungsverfügung wurden zur Eindämmung der Coronapandemie bundesweit unterschiedliche Maßnahmen ergriffen, dazu zählte auch die Aussetzung des Bundesligaspielbetriebs sowie die Aussetzung des gewöhnlichen Spiel- und Trainingsbetriebs, die die Bundesliga auf Empfehlung des DFL vornahm. In diesen Zeitraum fiel auch die streitgegenständliche Absonderungsverfügung.

Später begehrte die Klägerin die Erstattung der Leistungen und Rentenversicherungsbeiträge, die sie an den Spieler bzw. die Rentenversicherung gezahlt haben will. Das lehnte das beklagte Land mit der Begründung ab, der Vergütungsanspruch des Spielers könne durch die Maßnahme des Gesundheitsamtes nicht erloschen sein, weil er bereits zuvor wegen des Spiel- und Trainingsverbots nicht bestanden habe.

Die Klägerin war der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach § 56 Abs. 1, Abs. 5 IfSG zu. Denn der Spieler habe im Zeitraum der Absonderungsverfügung keine Arbeitsleistung für die Klägerin erbracht. Ein Vergütungsanspruch des Spielers gegen die Klägerin habe deshalb nach dem Grundsatz "Keine Leistung ohne Gegenleistung" nicht bestanden.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen das beklagte Land aus § 56 Abs. 5 S. 2 IfSG i.V.m. §§ 30 Abs. 1 S. 2, 56 Abs. 1 S.1 und 2, Abs. 2 und Abs. 5 S. 1 IfSG auf Erstattung des von ihr an ihren Spieler für die Zeit vom 13.3.2020 bis 27.3.2020 gezahlten Nettogehalts und für diesen entrichteten Rentenversicherungsbeitrages zu, weil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt und nachgewiesen hat, dass dem Spieler durch die vom Gesundheitsamt gem. § 30 Abs.1 S. 2 IfSG gegen ihn für diesen Zeitraum angeordnete Absonderungsverfügung ein Verdienstausfall entstanden ist.

Für die Zeit einer häuslichen Quarantäne kann einem Profifußballer ein arbeitsrechtlicher Vergütungsanspruch gem. § 611a BGB gegen den ihn beschäftigenden Verein, seinen Arbeitgeber, zustehen, wenn er nach der Einstellung des regulären Spiel- und Trainingsbetriebs einen vom Verein vorgegebenen häuslichen Trainingsplan zu befolgen hat. Ein Vergütungsanspruch gem. § 615 BGB kommt in Betracht, wenn die Quarantäne aus betriebsbezogenen Gründen angeordnet werden musste, z.B. weil der unter Quarantäne gestellte Spieler während des Trainings Kontakt zu einem mit Corona infizierten Mitspieler hatte. Bei einer 14-tägigen Quarantäne kann der Spieler zudem für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen sein, so dass ihm ggfls. ein Vergütungsanspruch gem. § 616 BGB zustünde. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung des Vereins als Arbeitgeber gem. 56 IfSG liegen nicht vor, wenn er aus einem der genannten Gründe zur Zahlung der - nunmehr als Entschädigung verlangten - Vergütung an den Spieler verpflichtet war.

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