Querschnittslähmung nach Badeunfall auf Wasserrutsche
OLG Oldenburg v. 26.3.2025 - 14 U 49/24
Der Sachverhalt:
Ein 37-jähriger Mann war in Bauchlage, mit dem Kopf und den ausgestreckten Armen voran, eine Wasserrutsche hinuntergerutscht. Im Wasser glitt er weiter und prallte mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Im Krankenhaus wurde anschließend eine Querschnittslähmung diagnostiziert. Vor dem Treppenaufgang und im Startbereich der Rutsche waren jeweils ein Hinweisschild mit den zulässigen Rutschpositionen sowie an den Rutschen selbst Piktogramme angebracht, mit denen die Rutschhaltung "Kopf voran in Bauchlage" untersagt wurde.
Der Mann verlangte u.a. von der Herstellerin der Wasserrutsche, der Betreiberin des Schwimmbads und den Inspektoren der Wasserrutsche Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 335.000 €, weil die Wasserrutsche nicht hinreichend sicher gewesen sei. Das LG wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, bei einer Wasserrutsche müsse nicht gewährleistet sein, dass eine Gefährdung auch bei unzulässiger Rutschhaltung des Benutzers ausgeschlossen sei.
Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das OLG das erstinstanzliche Urteil zum Teil geändert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagten beim BGH eingelegt.
Die Gründe:
Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Betreiberin des Schwimmbads und der Herstellerin der Wasserrutsche zu. Er muss sich jedoch ein Mitverschulden i.H.v. 50 % gegenüber der Herstellerin der Wasserrutsche und ein Mitverschulden i.H.v. 40 % gegenüber der Schwimmbadbetreiberin anrechnen lassen. Schließlich hatte er die Hinweisschilder und die Piktogramme zur korrekten Rutschhaltung missachtet.
Die Wasserrutsche hätte so konzipiert sein müssen, dass nicht nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch, wie es in Schwimmbädern regelmäßig vorkommt, keine schwersten irreversiblen Verletzungen drohen konnten. Auch wenn sich der Kläger den Hinweisschildern verschlossen hatte, durfte er als Benutzer einer Wasserrutsche in einem Spaßbad davon ausgehen, dass das Rutschende so konzipiert ist, dass ein Aufprall an der gegenüberliegenden Beckenwand auch bei Nutzung der Rutsche in Bauchlage ausgeschlossen ist.
Hinweisschilder und Piktogramme zu verbotenen Rutschpraktiken stellen grundsätzlich keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr dar, wenn schwerste Verletzungen drohen. Der Gefahr des Kopfanstoßes hätte bereits bei Planung der Wasserrutsche durch einen größeren Abstand zwischen Beckenrand und Rutschende entgegengewirkt werden müssen.
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Ein 37-jähriger Mann war in Bauchlage, mit dem Kopf und den ausgestreckten Armen voran, eine Wasserrutsche hinuntergerutscht. Im Wasser glitt er weiter und prallte mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Im Krankenhaus wurde anschließend eine Querschnittslähmung diagnostiziert. Vor dem Treppenaufgang und im Startbereich der Rutsche waren jeweils ein Hinweisschild mit den zulässigen Rutschpositionen sowie an den Rutschen selbst Piktogramme angebracht, mit denen die Rutschhaltung "Kopf voran in Bauchlage" untersagt wurde.
Der Mann verlangte u.a. von der Herstellerin der Wasserrutsche, der Betreiberin des Schwimmbads und den Inspektoren der Wasserrutsche Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 335.000 €, weil die Wasserrutsche nicht hinreichend sicher gewesen sei. Das LG wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, bei einer Wasserrutsche müsse nicht gewährleistet sein, dass eine Gefährdung auch bei unzulässiger Rutschhaltung des Benutzers ausgeschlossen sei.
Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das OLG das erstinstanzliche Urteil zum Teil geändert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagten beim BGH eingelegt.
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Hinweisschilder und Piktogramme zu verbotenen Rutschpraktiken stellen grundsätzlich keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr dar, wenn schwerste Verletzungen drohen. Der Gefahr des Kopfanstoßes hätte bereits bei Planung der Wasserrutsche durch einen größeren Abstand zwischen Beckenrand und Rutschende entgegengewirkt werden müssen.
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