Raser haftet nach Unfall trotz Vorfahrt überwiegend selbst
LG Frankenthal v. 14.8.2026 - 4 O 221/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger war mit seinem Fahrzeug auf einer vorfahrtberechtigten Landstraße unterwegs. Im Einmündungsbereich einer untergeordneten Straße kam es zum Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten, der auf die Landesstraße einbiegen wollte. Der Kläger verlangte Ersatz seines Schadens i.H.v. rd. 19.500 €. Der Beklagte berief sich darauf, sein Fahrzeug habe an der Haltelinie gestanden, als das herannahende Fahrzeug plötzlich und ohne erkennbaren Grund Schlenker gefahren und mit seinem Pkw kollidiert sei.
Das LG gab der Klage nur in geringem Umfang statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG möglich.
Die Gründe:
Die Untersuchung des Unfallhergangs durch einen Sachverständigen insbesondere durch die Auswertung der in der Blackbox gespeicherten Fahrzeugdaten ergab, dass sich die behaupteten Schlenker anhand der aufgezeichneten Lenkradbewegungen technisch ausschließen ließen. Gleichzeitig ergab sich aber eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs des Klägers. Dieses war unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit bis zu 131 km/h unterwegs, wobei lediglich 70 km/h erlaubt waren.
Obwohl der Beklagte als Fahrer des einbiegenden Fahrzeugs den sich nähernden Pkw des Klägers hätte erkennen und seinen Abbiegevorgang zurückstellen müssen, überwog der erhebliche Geschwindigkeitsverstoß des Klägers deutlich, denn mit einer solchen groben Verkehrswidrigkeit musste der wartepflichtige Beklagte nicht rechnen. Von seinem geltend gemachten Schaden hat der Kläger daher 80 Prozent selbst zu tragen.
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LG Frankenthal PM vom 20.8.2026
Der Kläger war mit seinem Fahrzeug auf einer vorfahrtberechtigten Landstraße unterwegs. Im Einmündungsbereich einer untergeordneten Straße kam es zum Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten, der auf die Landesstraße einbiegen wollte. Der Kläger verlangte Ersatz seines Schadens i.H.v. rd. 19.500 €. Der Beklagte berief sich darauf, sein Fahrzeug habe an der Haltelinie gestanden, als das herannahende Fahrzeug plötzlich und ohne erkennbaren Grund Schlenker gefahren und mit seinem Pkw kollidiert sei.
Das LG gab der Klage nur in geringem Umfang statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG möglich.
Die Gründe:
Die Untersuchung des Unfallhergangs durch einen Sachverständigen insbesondere durch die Auswertung der in der Blackbox gespeicherten Fahrzeugdaten ergab, dass sich die behaupteten Schlenker anhand der aufgezeichneten Lenkradbewegungen technisch ausschließen ließen. Gleichzeitig ergab sich aber eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs des Klägers. Dieses war unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit bis zu 131 km/h unterwegs, wobei lediglich 70 km/h erlaubt waren.
Obwohl der Beklagte als Fahrer des einbiegenden Fahrzeugs den sich nähernden Pkw des Klägers hätte erkennen und seinen Abbiegevorgang zurückstellen müssen, überwog der erhebliche Geschwindigkeitsverstoß des Klägers deutlich, denn mit einer solchen groben Verkehrswidrigkeit musste der wartepflichtige Beklagte nicht rechnen. Von seinem geltend gemachten Schaden hat der Kläger daher 80 Prozent selbst zu tragen.
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