Räumungstitel auch gegen ausgezogenen Mitmieter erforderlich
LG Paderborn v. 9.6.2026 - 1 T 29/26
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten im Kostenbeschwerdeverfahren nach einer Räumungsklage. Die Beklagte zu 2) hatte den Mietvertrag vom 26.5.2015 als Mitmieterin unterzeichnet, zog dann 2022 aus der Wohnung aus, während der Beklagte zu 1) dort verblieb. Mit E-Mail vom 27.6.2025 teilte sie dem Kläger den Auszug mit und bat um Entlassung aus dem Mietverhältnis.
Nach Klagezustellung erkannte die Beklagte zu 2) den Räumungsanspruch im schriftlichen Vorverfahren unverzüglich an. Das AG verpflichtete den Kläger durch Schlussanerkenntnisurteil vom 15.4.2026 zur Übernahme der Kosten (§ 93 ZPO). Die Beklagte zu 2) habe keine Klageveranlassung gegeben: Der Kläger habe vom Auszug gewusst; für die Räumung habe die Klage gegen den verbliebenen Besitzer genügt. Ob die Beklagte zu 2) materiell noch Mieterin war, sei wegen des Anerkenntnisses nicht zu entscheiden.
Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. Ohne dreiseitige Entlassungsvereinbarung sei die Beklagte zu 2) weiterhin Mitmieterin und als Gesamtschuldnerin zur Rückgabe (§ 546 Abs. 1 BGB) verpflichtet. Der Rückgabeanspruch richte sich nach BGH-Rechtsprechung gegen alle Mieter, unabhängig vom Besitz. Ein Titel gegen sie sei für Vollstreckung, Schadensersatz und eine mögliche Rückkehr erforderlich. Sie habe sich vorprozessual nicht zur Räumung bereit erklärt. Die Beklagte zu 2) verwies darauf, dass sie mehrfach ihre Entlassung begehrt sowie Auszug und fehlenden Zugang mitgeteilt habe.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat die Kostengrundentscheidung des Schluss-Anerkenntnisurteils des AG dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits, soweit diese durch die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) entstanden waren, dieser auferlegt werden.
Die Gründe:
Die Kosten waren nicht nach § 93 ZPO dem Kläger, sondern gem. § 91 ZPO der Beklagten zu 2) aufzuerlegen. Zwar hatte diese den Räumungsanspruch unverzüglich anerkannt. Doch hatte die Beklagte zu 2) durchaus Anlass zur Klage gegeben.
Eine Klageveranlassung liegt vor, wenn das vorprozessuale Verhalten aus Sicht des Klägers erwarten lässt, dass dieser ohne Klage nicht zu seinem Recht gelangt. Die Beklagte zu 2) war weiterhin Mitmieterin. Eine dreiseitige Vereinbarung über ihr Ausscheiden aus dem Mietvertrag bestand nicht. Der bloße Auszug und die Mitteilung hierüber bewirkten weder eine Vertragsentlassung noch erfüllten sie die Rückgabepflicht.
Die Rückgabe der Wohnung ist eine unteilbare Leistung. Mehrere Mieter haften hierfür als Gesamtschuldner (§§ 421, 546 BGB). Der Vermieter kann die vollständige Räumung von jedem Mieter verlangen. Der Rückgabeanspruch richtet sich gegen alle Mieter, unabhängig davon, ob sie bei Mietende noch Besitz haben. Der Vermieter hat auch gegenüber einem ausgezogenen Mitmieter ein Rechtsschutzbedürfnis: Er benötigt einen Titel gegen sämtliche Gesamtschuldner für eine vollständige Zwangsvollstreckung, muss sich gegen eine mögliche Rückkehr des ausgezogenen Mieters absichern und kann bei einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe Ansprüche durchsetzen.
Dass die Beklagte zu 2) ihren Auszug mitgeteilt und um Entlassung aus dem Mietvertrag gebeten hatte, änderte hier nichts. Ihr war diese Entlassung gerade nicht gewährt worden. Auch die etwaige Bereitschaft, sich einer Räumung nicht zu widersetzen, ließ ihre vertragliche Rückgabepflicht unberührt. Der Kläger durfte daher ex ante nicht darauf vertrauen, ohne Titel gegen die Beklagte zu 2) eine vollständige Räumung zu erreichen.
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Justiz NRW
Die Parteien stritten im Kostenbeschwerdeverfahren nach einer Räumungsklage. Die Beklagte zu 2) hatte den Mietvertrag vom 26.5.2015 als Mitmieterin unterzeichnet, zog dann 2022 aus der Wohnung aus, während der Beklagte zu 1) dort verblieb. Mit E-Mail vom 27.6.2025 teilte sie dem Kläger den Auszug mit und bat um Entlassung aus dem Mietverhältnis.
Nach Klagezustellung erkannte die Beklagte zu 2) den Räumungsanspruch im schriftlichen Vorverfahren unverzüglich an. Das AG verpflichtete den Kläger durch Schlussanerkenntnisurteil vom 15.4.2026 zur Übernahme der Kosten (§ 93 ZPO). Die Beklagte zu 2) habe keine Klageveranlassung gegeben: Der Kläger habe vom Auszug gewusst; für die Räumung habe die Klage gegen den verbliebenen Besitzer genügt. Ob die Beklagte zu 2) materiell noch Mieterin war, sei wegen des Anerkenntnisses nicht zu entscheiden.
Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. Ohne dreiseitige Entlassungsvereinbarung sei die Beklagte zu 2) weiterhin Mitmieterin und als Gesamtschuldnerin zur Rückgabe (§ 546 Abs. 1 BGB) verpflichtet. Der Rückgabeanspruch richte sich nach BGH-Rechtsprechung gegen alle Mieter, unabhängig vom Besitz. Ein Titel gegen sie sei für Vollstreckung, Schadensersatz und eine mögliche Rückkehr erforderlich. Sie habe sich vorprozessual nicht zur Räumung bereit erklärt. Die Beklagte zu 2) verwies darauf, dass sie mehrfach ihre Entlassung begehrt sowie Auszug und fehlenden Zugang mitgeteilt habe.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat die Kostengrundentscheidung des Schluss-Anerkenntnisurteils des AG dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits, soweit diese durch die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) entstanden waren, dieser auferlegt werden.
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Die Kosten waren nicht nach § 93 ZPO dem Kläger, sondern gem. § 91 ZPO der Beklagten zu 2) aufzuerlegen. Zwar hatte diese den Räumungsanspruch unverzüglich anerkannt. Doch hatte die Beklagte zu 2) durchaus Anlass zur Klage gegeben.
Eine Klageveranlassung liegt vor, wenn das vorprozessuale Verhalten aus Sicht des Klägers erwarten lässt, dass dieser ohne Klage nicht zu seinem Recht gelangt. Die Beklagte zu 2) war weiterhin Mitmieterin. Eine dreiseitige Vereinbarung über ihr Ausscheiden aus dem Mietvertrag bestand nicht. Der bloße Auszug und die Mitteilung hierüber bewirkten weder eine Vertragsentlassung noch erfüllten sie die Rückgabepflicht.
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Dass die Beklagte zu 2) ihren Auszug mitgeteilt und um Entlassung aus dem Mietvertrag gebeten hatte, änderte hier nichts. Ihr war diese Entlassung gerade nicht gewährt worden. Auch die etwaige Bereitschaft, sich einer Räumung nicht zu widersetzen, ließ ihre vertragliche Rückgabepflicht unberührt. Der Kläger durfte daher ex ante nicht darauf vertrauen, ohne Titel gegen die Beklagte zu 2) eine vollständige Räumung zu erreichen.
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