Rechtsanwalt muss bei Rechtsschutzversicherung grundsätzlich kostenfreie Deckung für Mandanten unterstellen
LG Rottweil v. 6.5.2026 - 1 S 71/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten im Zusammenhang mit dem Dieselskandal über Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin für ein außergerichtliches Tätigwerden gegenüber der Fahrzeugherstellerin sowie für die Erstellung eines Stichentscheids gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Beklagten.
Der damals rechtsschutzversicherte Beklagte mandatierte die Klägerin 2020 zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche. Mit E-Mail vom 3.12.2020 teilte die Klägerin mit, zunächst eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung zu stellen, zugleich aber bereits außergerichtlich gegen die Herstellerin vorzugehen. Für den Fall einer berechtigten Deckungsablehnung sollten dem Beklagten bis dahin keine Kosten entstehen. Noch am gleichen Tag machte die Klägerin außergerichtlich Ansprüche gegen die Herstellerin geltend und stellte hierfür später 934,03 € in Rechnung. Ebenfalls am 3.12.2020 beantragte sie Deckungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Deckungszusage vorlag.
Mit E-Mail vom 17.12.2020 wies die Klägerin auf eine mögliche Verjährung zum Jahresende sowie auf das erhebliche Kostenrisiko einer Klage ohne Deckungszusage hin. Mit Schreiben vom 28.12.2020 lehnte die Rechtsschutzversicherung Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten und Verjährung ab, erklärte sich jedoch zur Übernahme der Kosten eines Stichentscheids nach § 3a ARB bereit. Bereits am 29.12.2020 übersandte die Klägerin einen 97-seitigen Stichentscheid. Am gleichen Tag erteilte die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für das erstinstanzliche Verfahren. Die Klägerin rechnete den Stichentscheid mit 1.284,35 € ab; die Versicherung zahlte hierauf 403,22 €.
Die Klägerin machte daraufhin restliche Gebühren i.H.v. 881,13 € für den Stichentscheid sowie weitere Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit geltend. Das AG gab der Klage überwiegend statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten war teilweise erfolgreich. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg, soweit das AG ihn zur Zahlung von 465,06 € nebst Zinsen für außergerichtliche Tätigkeit gegenüber der Motorenherstellerin verurteilt hatte. Der Anspruch der Klägerin ist wegen des dolo-agit-Einwands (§ 242 BGB) nicht durchsetzbar.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist eine Anspruchsdurchsetzung ausgeschlossen, wenn der Gläubiger das Erlangte sofort wieder herausgeben müsste ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est"). Voraussetzung ist, dass dem Schuldner ein durchsetzbarer Gegenanspruch in gleicher Höhe zusteht (BGH, Urt. v. 24.7.2025 - IX ZR 134/23). Dies war hier der Fall. Dem Beklagten stand ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675, 249 BGB wegen Verletzung anwaltlicher Hinweis- und Aufklärungspflichten zu. Bei Kenntnis einer Rechtsschutzversicherung muss der Rechtsanwalt im Mandatsverhältnis davon ausgehen, dass der Mandant nur solche Tätigkeiten wünscht, deren Kosten - abgesehen vom Selbstbehalt - vom Versicherer gedeckt sind. In sog. Diesel-Massenverfahren ist der Mandant über kostenverursachende Maßnahmen trotz unklarer Kostendeckung ausdrücklich aufzuklären und seine Zustimmung einzuholen. Eine bloße Vollmacht ersetzt diese Aufklärung nicht.
Verstößt der Rechtsanwalt dagegen, kann der Mandant Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Dieser Anspruch ist dem Gebührenanspruch im Prozess als dolo-agit-Einwand entgegenzuhalten. Die Frage der endgültigen Deckung durch den Rechtsschutzversicherer ist im Innenverhältnis ohne Bedeutung. In Diesel-Massenverfahren ist regelmäßig nur eine 1,3 Geschäftsgebühr anzusetzen. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Frage in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Die Parteien stritten im Zusammenhang mit dem Dieselskandal über Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin für ein außergerichtliches Tätigwerden gegenüber der Fahrzeugherstellerin sowie für die Erstellung eines Stichentscheids gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Beklagten.
Der damals rechtsschutzversicherte Beklagte mandatierte die Klägerin 2020 zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche. Mit E-Mail vom 3.12.2020 teilte die Klägerin mit, zunächst eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung zu stellen, zugleich aber bereits außergerichtlich gegen die Herstellerin vorzugehen. Für den Fall einer berechtigten Deckungsablehnung sollten dem Beklagten bis dahin keine Kosten entstehen. Noch am gleichen Tag machte die Klägerin außergerichtlich Ansprüche gegen die Herstellerin geltend und stellte hierfür später 934,03 € in Rechnung. Ebenfalls am 3.12.2020 beantragte sie Deckungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Deckungszusage vorlag.
Mit E-Mail vom 17.12.2020 wies die Klägerin auf eine mögliche Verjährung zum Jahresende sowie auf das erhebliche Kostenrisiko einer Klage ohne Deckungszusage hin. Mit Schreiben vom 28.12.2020 lehnte die Rechtsschutzversicherung Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten und Verjährung ab, erklärte sich jedoch zur Übernahme der Kosten eines Stichentscheids nach § 3a ARB bereit. Bereits am 29.12.2020 übersandte die Klägerin einen 97-seitigen Stichentscheid. Am gleichen Tag erteilte die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für das erstinstanzliche Verfahren. Die Klägerin rechnete den Stichentscheid mit 1.284,35 € ab; die Versicherung zahlte hierauf 403,22 €.
Die Klägerin machte daraufhin restliche Gebühren i.H.v. 881,13 € für den Stichentscheid sowie weitere Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit geltend. Das AG gab der Klage überwiegend statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten war teilweise erfolgreich. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg, soweit das AG ihn zur Zahlung von 465,06 € nebst Zinsen für außergerichtliche Tätigkeit gegenüber der Motorenherstellerin verurteilt hatte. Der Anspruch der Klägerin ist wegen des dolo-agit-Einwands (§ 242 BGB) nicht durchsetzbar.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist eine Anspruchsdurchsetzung ausgeschlossen, wenn der Gläubiger das Erlangte sofort wieder herausgeben müsste ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est"). Voraussetzung ist, dass dem Schuldner ein durchsetzbarer Gegenanspruch in gleicher Höhe zusteht (BGH, Urt. v. 24.7.2025 - IX ZR 134/23). Dies war hier der Fall. Dem Beklagten stand ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675, 249 BGB wegen Verletzung anwaltlicher Hinweis- und Aufklärungspflichten zu. Bei Kenntnis einer Rechtsschutzversicherung muss der Rechtsanwalt im Mandatsverhältnis davon ausgehen, dass der Mandant nur solche Tätigkeiten wünscht, deren Kosten - abgesehen vom Selbstbehalt - vom Versicherer gedeckt sind. In sog. Diesel-Massenverfahren ist der Mandant über kostenverursachende Maßnahmen trotz unklarer Kostendeckung ausdrücklich aufzuklären und seine Zustimmung einzuholen. Eine bloße Vollmacht ersetzt diese Aufklärung nicht.
Verstößt der Rechtsanwalt dagegen, kann der Mandant Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Dieser Anspruch ist dem Gebührenanspruch im Prozess als dolo-agit-Einwand entgegenzuhalten. Die Frage der endgültigen Deckung durch den Rechtsschutzversicherer ist im Innenverhältnis ohne Bedeutung. In Diesel-Massenverfahren ist regelmäßig nur eine 1,3 Geschäftsgebühr anzusetzen. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Frage in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird.
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