24.02.2026

"Redner-Vertrag": Kein Geld für nicht stattgefundenen Vortrag

Für einen Anspruch aus § 615 BGB, wonach die Vergütung ausnahmsweise ohne Erbringung der geschuldeten Leistung gefordert werden kann, erfordert ein Annahmeverzug im Bereich der freien Dienstverträge (in Abgrenzung zu Arbeitsverträgen) zunächst ein wörtliches Angebot des Dienstverpflichteten. Nach den allgemeinen Regeln der Beweislast muss jede Partei die für sie günstige Behauptung beweisen.

LG Wuppertal v. 27.1.2026 - 5 O 202/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Meeresbiologe, Fotograf und Umweltschützer. Seit etwa 20 Jahren ist er als Experte und Redner auf diesem Gebiet tätig. Die Beklagte ist eine städtische Tochtergesellschaft. Sie hatte am 7.5.2024 mit dem Kläger einen Vertrag über einen 120-minütigen Vortrag des Klägers inklusive Fragerunde abgeschlossen. Der Vortrag sollte bei einer Veranstaltung für Kinder stattfinden und diese für Umwelt und Nachhaltigkeit sensibilisieren. Dem Vertragsschluss lag eine Broschüre des Klägers zugrunde, in der auch der Inhalt seines geplanten Vortrags näher erläutert wurde.

Am 30.4.2025 fand eine Videokonferenz auf Veranlassung der Beklagten mit dem Kläger statt. Gegenstand des Gesprächs sollte aus Sicht der Beklagten u.a. die geplante Einbindung eines bestimmten Themas sein, dass die Beklagte in dem Vortrag unbedingt vermeiden wollte. Die Parteien gerieten kurz sofort in einen Disput. Der Kläger beendete die Videokonferenz mit dem Hinweis, dass er den Vortrag nicht ohne das umstrittene Thema halten werde. Kurz darauf übersandte die Projektleiterin an den Kläger eine E-Mail, in der sie bedauerte, dass man bei diesem vielschichtigen Projekt nicht übereinkommen konnte. Angehängt war ein von der Geschäftsführerin der Beklagten unterschriebener Auflösungsvertrag, in dem die Parteien wechselseitig auf Ansprüche verzichten sollten. Diesen ignorierte der Kläger.

Die Beklagte erklärte am 11.5.2025 die "Anfechtung ihrer auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung" wegen Unkenntnis über vertragswesentliche Umstände, insbesondere die "unflätige" Wortwahl des Klägers. Mit E-Mail vom 15.5.2025 erklärte der Kläger, dass für ihn der Vortrag nicht ohne eine kritische Einbindung des umstrittenen Themas in Betracht komme. Er schlug vor, den Vertrag gegen Zahlung des vereinbarten Honorars aufzulösen. Später behauptete er, dass weder sein eigener Rücktritt, noch der der Beklagten wirksam erfolgt sei. Er forderte gerichtlich die Zahlung von 23.800 € aus dem "Redner-Vertrag".

Das LG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Ein Anspruch auf Zahlung des geforderten Honorars folgte nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags i.V.m. § 611 BGB. Zwar konnte das Vertragsverhältnis als Dienstvertrag qualifiziert werden. Denn ein Vertrag, mit dem ein Redner zum Abhalten eines Vortrags oder einer Präsentation gebucht wird, kann sowohl dienstvertragliche als auch werkvertragliche Züge tragen. Für einen Vergütungsanspruch fehlte es aber schon an der Fälligkeit der Vergütung. Denn im Bereich des Dienstvertrags tritt die Fälligkeit der Vergütung erst mit der - hier unstreitig nicht erfolgten - Entrichtung der Dienste gem. § 614 BGB ein.

Der Kläger konnte die beanspruchten 23.800 € auch nicht im Wege des Schadensersatzes gem. §§ 628 Abs. 2, 626 BGB verlangen. Ein solcher setzt voraus, dass eine wirksame außerordentliche Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens der anderen Vertragspartei ausgesprochen wurde oder hätte ausgesprochen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2020 - IX ZR 298/19). Das notwendige vertragswidrige schuldhafte Verhalten der Beklagten müsste das Gewicht eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 BGB haben. Es müssten Tatsachen gegeben sein, deren Gewicht unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags aus objektiver Sicht unzumutbar machen würde.

Es ist aber bereits ungeklärt geblieben, ob die Beklagte in der Videokonferenz ein derartig stringentes Verbot i.S. einer Teilzensur des gebuchten Vortrags ausgesprochen hatte. Da sie nach ihrer Darstellung lediglich eine Bitte formuliert, sich aber gegenüber einer weiteren Diskussion der Angelegenheit offen gezeigt und um eine Wiederaufnahme des Gesprächs bemüht haben will, hätte es dem Kläger oblegen, die Richtigkeit seiner Darstellung zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen. Denn nach den allgemeinen Regeln der Beweislast muss jede Partei die für sie günstige Behauptung beweisen. Das ist dem Kläger allerdings nicht gelungen.

Auch ein Anspruch aus § 615 BGB, wonach die Vergütung ausnahmsweise ohne Erbringung der geschuldeten Leistung gefordert werden kann, war gleichfalls zu verneinen. Die Vorschrift setzt nämlich einen Verzug der Beklagten mit der Annahme der angebotenen Dienste voraus, der hier nicht vorlag. Ein Annahmeverzug erfordert nämlich im Bereich der freien Dienstverträge (in Abgrenzung zu Arbeitsverträgen) zunächst ein wörtliches Angebot des Dienstverpflichteten. Bereits mit seiner E-Mail vom 15.5.2025 hatte der Kläger aber zu erkennen gegeben, dass er eine Auflösung des Vertrags unter Zahlung des vereinbarten Honorars erwarte und gerade nicht das Abhalten des Vortrags unter den vereinbarten Bedingungen angeboten.

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