04.04.2019

Regelmäßige Verjährungsfrist für Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB bei herüberragenden Ästen

Der Anspruch des Grundstückeigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist weder nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, noch nach § 26 Abs. 3 NRG BW unverjährbar. Er unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.

BGH v. 22.2.2019 - V ZR 136/18
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden-Württemberg. Auf dem Grundstück des Beklagten steht zumindest teilweise eine Fichte, deren Äste auf das Grundstück der Klägerin ragen. Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten das Zurückschneiden der Fichte, sodass die Zweige und Äste nicht auf ihr Grundstück herüberragen.

Das AG wies die Klage zurück, die Berufung blieb vor dem LG ebenfalls erfolglos. Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück.

Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Beseitigung der herüberragenden Äste gem. § 1004 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch der Klägerin ist verjährt.

Der Anspruch des Grundstückeigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, findet auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB keine Anwendung. Sie erfasst nur Ansprüche der Verwirklichung des eingetragenen Rechts, jedoch nicht Ansprüche der Abwehr von Störungen bei dessen Ausübung dienenden Ansprüche. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Anwendung oder Nichtanwendung der Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB ist deren Zweck, den Bestand der im Grundbuch eingetragenen Rechte dauerhaft zu sichern. Geht es - wie hier - nur um eine Störung in der Ausübung des Rechts, welche die dem Grundstückseigentümer zustehende Rechtsmacht unberührt lässt, findet die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung.

Der Anspruch des Grundstückeigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste ist auch nicht nach § 26 Abs. 3 NRG BW unverjährbar. Die Bestimmung erfasst keine sich unmittelbar aus § 1004 Abs. 1 BGB ergebende Beseitigungsansprüche. Nach systematischer Auslegung ist insbesondere § 26 Abs. 1 NRG BW zu beachten, nach dem die dort geregelten Verjährungsregelungen nur für "Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz" gelten sollen. Erfasst Absatz 1 nur Ansprüche aus dem Landesrecht, kann für Absatz 3 nichts anderes gelten. Eine landesspezifische Regelung kann zwar, wie Art. 124 EGBGB zeigt, das Grundstückseigentum zugunsten des Nachbarn weitergehenden Beschränkungen unterwerfen. Art. 124 EGBGB ermächtigt den Landesgesetzgeber aber nicht, Inhalt und Umfang des Anspruchs wegen einer unmittelbar von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erfassten Eigentumsbeeinträchtigung abweichend vom BGB zu regeln.

Linkhinweis:
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BGH Urteil vom 22.2.2019
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