18.05.2020

Regelungen zur Mietpreisbremse sind in Berlin wirksam

Die Regelungen zur Mietpreisbremse sind in Berlin wirksam, insbesondere auch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.4.2015. Die nach dem Urteil des BGH vom 17.7.2019 - VIII ZR 130/18 gegen die in Hessen geschaffene Regelung zur Mietenbegrenzung begründeten Einwände treffen für die in Berlin erlassene Verordnung und deren Begrüdung nicht zu.

LG Berlin v. 19.2.2020 - 66 S 143/19
Der Sachverhalt:
Die Kläger schlossen mit dem Beklagten in 2016 einen Wohnraummietvertrag, wonach für die angemieteten Räume eine monatliche Miete von (netto/kalt) 754 € geschuldet sein sollte. Nach einer im August 2017 erhobenen Rüge des Verstoßes gegen die sog. Mietpreisbremse erhoben sie im Januar 2018 Klage. Das AG hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung bezifferter Überzahlungen verurteilt und festgestellt, dass die Nettokaltmiete ab 1.1.2018 nur iHv 510 € geschuldet ist.

Mit seiner Berufung beruft der Beklagte sich auf die Verfassungswidrigkeit der vom AG angewendeten Regelungen über die Mietpreisbremse. Das LG wies die Berufung zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die vom AG angewendeten Vorschriften zur Mietpreisbremse sind wirksam. Der Beklagte hat sich zur Untermauerung seiner verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB auf die Erwägungen des LG Berlin in einer Entscheidung vom 14.9.2017 - 67 S 149/17 berufen, mit der die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse dem BVerfG vorgelegt worden ist. Die Kammer hat sich mit dieser Entscheidung bereits früher befasst, die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse aber im Ergebnis nicht geteilt (LG Berlin, 13.8.2018 - 66 S 18/18).

In dieser Einschätzung sieht sich die Kammer zwischenzeitlich durch die Entscheidung des BVerfG (Nichtannahmebeschluss v. 18.7.2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18) bestärkt. Die verfassungsrechtlichen Aspekte der Mietpreisbremse sind vom BVerfG ausführlich geprüft und dargestellt worden. Ein Verfassungsverstoß ist nicht feststellbar, insbesondere nicht für § 556d BGB. Die Kammer sieht diese Fragen nach dem derzeit erreichten Stand der Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur als abschließend beantwortet an.

Auch die Einwände gegen die in Berlin erlassene Mietenbegrenzungsverordnung greifen nicht durch. Es spricht viel dafür, dass auch insoweit in der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2019 das Erforderliche bereits gesagt ist. Allerdings hat die am Vortag ergangene Entscheidung des BGH (Urteil vom 17.7.2019 - VIII ZR 130/18) zur Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung zu Mutmaßungen und Thesen geführt, auf die das BVerfG im Beschluss vom 18.7.2019 nicht in Einzelheiten eingegangen ist. Dies betrifft besonders die formalen Anforderungen, die an die Abfassung und die Zugänglichkeit der Begründung für eine Verordnung i.S.d. § 556d Abs. 2 BGB gestellt werden können bzw. müssen.

Der BGH hat in der Entscheidung vom 17.7.2019 solche Fragen ausführlich beleuchtet. Die Ermächtigungsgrundlage in § 556d Abs. 2 BGB verlangt danach nicht, dass der Text und die Begründung der Verordnung in demselben Dokument enthalten an gleicher Stelle veröffentlicht werden müssen.

Da eine Verordnung keineswegs in allen Fällen überhaupt einer Begründungspflicht unterliegt, ist insoweit auch das landesrechtlich geregelte Verkündungserfordernis für eine im Einzelfall verfasste Verordnungsbegründung nicht einschlägig. Der Umstand, dass für die Mietenbegrenzungsverordnung der Bundesgesetzgeber in § 556d Abs. 2 BGB die Existenz einer Begründung vorgeschrieben hat, ändert also nichts daran, dass die Begründung von der landesrechtlichen Förmlichkeit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht erfasst wird.

Justiz Berlin-Brandenburg online
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