Reisegepäck? Schadensersatz wegen Abhandenkommens eines Haustiers bei der Flugbeförderung
EuGH v. 16.10.2025 - C-218/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin flog am 22.10.2019 mit ihrer Mutter und ihrem Haustier (einer Hündin) von Buenos Aires (Argentinien) nach Barcelona (Spanien). Der Flug wurde von der Fluggesellschaft Iberia durchgeführt. Die Hündin musste aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts in einer Transportbox im Frachtraum befördert werden.
Bei der Aufgabe des Gepäcks gab die Klägerin das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort nicht betragsmäßig an (Nach dem Übereinkommen von Montreal ist die Haftung von Luftfahrtunternehmen für Reisegepäck auf einen Pauschalbetrag beschränkt. Der Reisende kann jedoch bei Entrichtung des verlangten Zuschlags das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angeben: Bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung ist Ersatz dann nicht bis zum pauschalen Höchstbetrag, sondern bis zur Höhe des angegebenen Betrags zu leisten.). Die Hündin befreite sich während der Beförderung zum Flugzeug aus der Transportbox und konnte nicht wieder eingefangen werden.
Die Klägerin verlangte als immateriellen Schadensersatz für den Verlust ihrer Hündin einen Betrag von 5.000 €. Iberia erkannte ihre Haftung und das Recht auf Entschädigung an, allerdings nur bis zu dem für aufgegebenes Reisegepäck vorgesehenen Höchstbetrag. Das mit der Schadensersatzklage befasste spanische Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es möchte wissen, ob mit den Reisenden beförderte Haustiere vom Begriff "Reisegepäck" i.S.d. Übereinkommens von Montreal ausgenommen sind.
Die Gründe:
Haustiere sind nicht vom Begriff "Reisegepäck" ausgenommen.
Denn auch wenn sich die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs "Reisegepäck" auf Gegenstände bezieht, lässt dies nicht den Schluss zu, dass Haustiere nicht unter diesen Begriff fallen. Das Übereinkommen von Montreal regelt die internationale Beförderung auf dem Luftweg von Gütern sowie von Personen und Reisegepäck. Der Begriff "Personen" bezieht sich auf den Begriff "Reisende", so dass ein Haustier nicht einem "Reisenden" gleichgestellt werden kann. Folglich fällt ein Haustier für die Zwecke der Beförderung im Luftverkehr unter den Begriff "Reisegepäck" und der Ersatz des Schadens, der durch den Verlust dieses Tiers entstanden ist, richtet sich nach der für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung.
Wenn kein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben wurde, deckt der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den Verlust von Reisegepäck sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden ab. Ist ein Fluggast der Ansicht, dass der Höchstbetrag zu niedrig ist, hat er die Möglichkeit, vorbehaltlich der Zustimmung des Luftfahrtunternehmens einen höheren Betrag festzulegen, indem er das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angibt und den verlangten Zuschlag entrichtet.
Der Umstand, dass der Schutz des Wohlergehens von Tieren eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt, schließt nicht aus, dass Tiere als "Reisegepäck" befördert werden können und in Bezug auf die Haftung für ihren Verlust als solches angesehen werden, sofern den Erfordernissen an ihr Wohlergehen während ihrer Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
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EuGH PM Nr. 133 vom 16.10.2025
Die Klägerin flog am 22.10.2019 mit ihrer Mutter und ihrem Haustier (einer Hündin) von Buenos Aires (Argentinien) nach Barcelona (Spanien). Der Flug wurde von der Fluggesellschaft Iberia durchgeführt. Die Hündin musste aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts in einer Transportbox im Frachtraum befördert werden.
Bei der Aufgabe des Gepäcks gab die Klägerin das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort nicht betragsmäßig an (Nach dem Übereinkommen von Montreal ist die Haftung von Luftfahrtunternehmen für Reisegepäck auf einen Pauschalbetrag beschränkt. Der Reisende kann jedoch bei Entrichtung des verlangten Zuschlags das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angeben: Bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung ist Ersatz dann nicht bis zum pauschalen Höchstbetrag, sondern bis zur Höhe des angegebenen Betrags zu leisten.). Die Hündin befreite sich während der Beförderung zum Flugzeug aus der Transportbox und konnte nicht wieder eingefangen werden.
Die Klägerin verlangte als immateriellen Schadensersatz für den Verlust ihrer Hündin einen Betrag von 5.000 €. Iberia erkannte ihre Haftung und das Recht auf Entschädigung an, allerdings nur bis zu dem für aufgegebenes Reisegepäck vorgesehenen Höchstbetrag. Das mit der Schadensersatzklage befasste spanische Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es möchte wissen, ob mit den Reisenden beförderte Haustiere vom Begriff "Reisegepäck" i.S.d. Übereinkommens von Montreal ausgenommen sind.
Die Gründe:
Haustiere sind nicht vom Begriff "Reisegepäck" ausgenommen.
Denn auch wenn sich die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs "Reisegepäck" auf Gegenstände bezieht, lässt dies nicht den Schluss zu, dass Haustiere nicht unter diesen Begriff fallen. Das Übereinkommen von Montreal regelt die internationale Beförderung auf dem Luftweg von Gütern sowie von Personen und Reisegepäck. Der Begriff "Personen" bezieht sich auf den Begriff "Reisende", so dass ein Haustier nicht einem "Reisenden" gleichgestellt werden kann. Folglich fällt ein Haustier für die Zwecke der Beförderung im Luftverkehr unter den Begriff "Reisegepäck" und der Ersatz des Schadens, der durch den Verlust dieses Tiers entstanden ist, richtet sich nach der für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung.
Wenn kein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben wurde, deckt der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den Verlust von Reisegepäck sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden ab. Ist ein Fluggast der Ansicht, dass der Höchstbetrag zu niedrig ist, hat er die Möglichkeit, vorbehaltlich der Zustimmung des Luftfahrtunternehmens einen höheren Betrag festzulegen, indem er das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angibt und den verlangten Zuschlag entrichtet.
Der Umstand, dass der Schutz des Wohlergehens von Tieren eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt, schließt nicht aus, dass Tiere als "Reisegepäck" befördert werden können und in Bezug auf die Haftung für ihren Verlust als solches angesehen werden, sofern den Erfordernissen an ihr Wohlergehen während ihrer Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
Aufsatz
Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU‑Fluggastrechte-VO in den Jahren 2024/25
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2025, 1243
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