Reisemangel oder bloße Unannehmlichkeit?
LG Koblenz v. 3.7.2026 - 13 S 34/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger für sich, seine Ehefrau und seinen 5-jährigen Sohn eine all-inclusive-Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Die Hotelanlage verfügte über einen Wasserpark mit diversen Wasserrutschen, bei denen eine einer Größenbeschränkung von mindestens 1,20 m unterlag. Der Sohn durfte diese Rutsche insofern nicht benutzen. Darüber hinaus waren in der Anlage sowohl Buffet-Restaurants als auch à la carte Restaurants. In die à la carte Restaurants hatte der Sohn keinen Zutritt. Die Ehefrau des Klägers entdeckte in ihrem Essen ein Fluginsekt sowie eine Made. Die zugesicherte Reiseleitung in Form eines Meeting-Points und Infomaterial war nicht vorhanden.
Später begehrte der Kläger Minderung des Reisepreises, da er in den vorbezeichneten Beeinträchtigungen zur Minderung berechtigende Mängel sah. Das AG hat entschieden, dass dem Kläger nur für die fehlende Reiseleitung eine Minderung von 5 % des Reisepreises zustehe. Die eingeschränkte Nutzbarkeit des Wasserparks und der Restaurants sowie die Insekten im Essen sah es nicht als zur Minderung berechtigende Mängel an. Die Bezeichnung "familienfreundlich" und "Family Resort" sei keine Beschaffenheitsvereinbarung; Größenbeschränkungen bei Wasserrutschen seien üblich und dienten der Sicherheit. Beim all-inclusive Aufenthalt sei Verpflegung in Buffetform vereinbart gewesen, sodass die "adults-only" à la carte Restaurants keinen Mangel darstellten.
Das LG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.
Die Gründe:
Es ist stets der zur Minderung berechtigende Reismangel von bloßen "Beeinträchtigungen" abzugrenzen, die qualitativ und quantitativ als Bagatellen einzustufen sind. Hierzu zählen bloße Unannehmlichkeiten, subjektive Empfindlichkeiten, persönlicher Geschmack oder Gesichtspunkte der Landesüblichkeit.
Einen Reiseveranstalter treffen für besonders gefahrträchtige Bereiche -wie Wasserrutschen- Verkehrssicherungspflichten. Dies kann mit einem Besuch in einem Spaßbad verglichen werden. Auch dort berechtigt die Zahlung des Eintrittspreises nicht zu unbeschränkten Nutzung aller Einrichtungen. Bei der Beschreibung "familienfreundlich" sollte ein Kinderbecken vorhanden sein, wenn die Einrichtung einen Pool hat. Dies war hier der Fall, denn ein großer und abwechslungsreich gestalteter Kinderpoolbereich mit Wasser-Spaß-Element war vorhanden.
Auch die Entscheidung des AG, dass der Kläger hinsichtlich des Essens das bekommen habe, was er gebucht habe, war zu bestätigen. Die à la carte Restaurants waren hier nicht Teil der vertraglich geschuldeten Reiseleistung. Hierzu gehörte ausschließlich die Verpflegung in Buffetform und Buffet-Restaurants waren vorhanden.
Letztlich war auch der Auffassung des AG zuzustimmen, dass im Hinblick auf die Insekten im Essen der Ehefrau diese nicht als zur Minderung berechtigende Mängel angesehen hatte. Ungeziefer in Blattsalaten und Gemüse lässt sich auch bei sorgfältiger Zubereitung nie ganz vermeiden. Zwei singuläre Insekten lassen grundsätzlich keinen Rückschluss auf strukturelle hygienische Mängel zu.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Pauschalreise: Minderung bei beschädigtem oder verschollenem Gepäck
LG Frankenthal vom 19.02.2026 - 7 O 321/25
MDR 2026, 827
Aufsatz:
Die Änderungen der Pauschalreiserichtlinie
Klaus Tonner, MDR 2026, 741
Aufsatz:
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts in den Jahren 2024/25
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2025, 1165
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LG Koblenz - Entscheidung des Monats Juli 2026
Der Kläger für sich, seine Ehefrau und seinen 5-jährigen Sohn eine all-inclusive-Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Die Hotelanlage verfügte über einen Wasserpark mit diversen Wasserrutschen, bei denen eine einer Größenbeschränkung von mindestens 1,20 m unterlag. Der Sohn durfte diese Rutsche insofern nicht benutzen. Darüber hinaus waren in der Anlage sowohl Buffet-Restaurants als auch à la carte Restaurants. In die à la carte Restaurants hatte der Sohn keinen Zutritt. Die Ehefrau des Klägers entdeckte in ihrem Essen ein Fluginsekt sowie eine Made. Die zugesicherte Reiseleitung in Form eines Meeting-Points und Infomaterial war nicht vorhanden.
Später begehrte der Kläger Minderung des Reisepreises, da er in den vorbezeichneten Beeinträchtigungen zur Minderung berechtigende Mängel sah. Das AG hat entschieden, dass dem Kläger nur für die fehlende Reiseleitung eine Minderung von 5 % des Reisepreises zustehe. Die eingeschränkte Nutzbarkeit des Wasserparks und der Restaurants sowie die Insekten im Essen sah es nicht als zur Minderung berechtigende Mängel an. Die Bezeichnung "familienfreundlich" und "Family Resort" sei keine Beschaffenheitsvereinbarung; Größenbeschränkungen bei Wasserrutschen seien üblich und dienten der Sicherheit. Beim all-inclusive Aufenthalt sei Verpflegung in Buffetform vereinbart gewesen, sodass die "adults-only" à la carte Restaurants keinen Mangel darstellten.
Das LG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.
Die Gründe:
Es ist stets der zur Minderung berechtigende Reismangel von bloßen "Beeinträchtigungen" abzugrenzen, die qualitativ und quantitativ als Bagatellen einzustufen sind. Hierzu zählen bloße Unannehmlichkeiten, subjektive Empfindlichkeiten, persönlicher Geschmack oder Gesichtspunkte der Landesüblichkeit.
Einen Reiseveranstalter treffen für besonders gefahrträchtige Bereiche -wie Wasserrutschen- Verkehrssicherungspflichten. Dies kann mit einem Besuch in einem Spaßbad verglichen werden. Auch dort berechtigt die Zahlung des Eintrittspreises nicht zu unbeschränkten Nutzung aller Einrichtungen. Bei der Beschreibung "familienfreundlich" sollte ein Kinderbecken vorhanden sein, wenn die Einrichtung einen Pool hat. Dies war hier der Fall, denn ein großer und abwechslungsreich gestalteter Kinderpoolbereich mit Wasser-Spaß-Element war vorhanden.
Auch die Entscheidung des AG, dass der Kläger hinsichtlich des Essens das bekommen habe, was er gebucht habe, war zu bestätigen. Die à la carte Restaurants waren hier nicht Teil der vertraglich geschuldeten Reiseleistung. Hierzu gehörte ausschließlich die Verpflegung in Buffetform und Buffet-Restaurants waren vorhanden.
Letztlich war auch der Auffassung des AG zuzustimmen, dass im Hinblick auf die Insekten im Essen der Ehefrau diese nicht als zur Minderung berechtigende Mängel angesehen hatte. Ungeziefer in Blattsalaten und Gemüse lässt sich auch bei sorgfältiger Zubereitung nie ganz vermeiden. Zwei singuläre Insekten lassen grundsätzlich keinen Rückschluss auf strukturelle hygienische Mängel zu.
Rechtsprechung:
Pauschalreise: Minderung bei beschädigtem oder verschollenem Gepäck
LG Frankenthal vom 19.02.2026 - 7 O 321/25
MDR 2026, 827
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