29.06.2020

Reiseportal darf Flug eines Israelis nach Kuwait stornieren

Ein Reiseportal darf den Flug eines israelischen Staatsbürgers gegen den Willen des Kunden stornieren, weil dieser wegen seiner Nationalität bei einem Zwischenstopp in Kuwait nicht einreisen darf.

OLG München v. 24.6.2020 - 20 U 6415/19
Der Sachverhalt:
Gegenstand des Verfahrens ist ein Streit um die Beförderung eines israelischen Fluggastes. Der Kläger ist ein in Deutschland lebender israelischer Staatsbürger, der am 07.11.2018 einen Hin- und Rückflug München/Sri Lanka gebucht hatte, jeweils mit einem Transitaufenthalt in Kuwait-Stadt. Das Online-Reiseportal bestätigte zunächst die Buchung, die aber am folgenden Tag storniert wurde.

Das LG hatte die auf Beförderung und Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen, da eine Beförderung des Klägers unmöglich wäre. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Berufung. Das OLG München hat die Berufung zurückgewiesen.

Die Gründe:
Der Beförderungsanspruch des Klägers ist nicht wegen rechtlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen, auch wenn das kuwaitische "Gesetz Nr. 21 des Jahres 1964 - Einheitsgesetz zum Israel-Boykott" u.a. juristischen Personen bei Strafe untersagt, selbst oder über Dritte Vereinbarungen mit Personen abzuschließen, die die israelische Staatsangehörigkeit besitzen. Dieses Gesetz ist aber für deutsche Gerichte nicht beachtlich, weil es fundamentalen Grundwerten der deutschen Rechtsordnung widerspricht.

Die Beförderungsleistung ist aber wegen tatsächlicher Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen: Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger als Inhaber eines israelischen Reisepasses schlicht tatsächlich nicht nach Kuwait reisen darf; auch dann nicht, wenn er sich lediglich zwecks Durchreise und Umstieg im Transitbereich aufhalten will.

Das OLG ist auch dem Argument des Klägers nicht gefolgt, dass etwas anderes gelten müsse, da der Staat Kuweit 100% der Anteile der Beklagten halten würde. Das Hindernis, dass ein israelischer Staatsbürger nicht mit einem Zwischenaufenthalt in Kuwait befördert werden kann, betrifft jede Fluggesellschaft. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Entschädigungsansprüche.
OLG München PM vom 25.6.2020
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