18.02.2026

Reiseveranstalter insolvent: Was ist mit dem Provisionsanteil des Reisebüros?

Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter nach § 651r Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen. Der Begriff des Reisepreises ist im Gesetz nicht legaldefiniert. Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis fallen darunter sämtliche vereinbarten Entgelte.

AG Charlottenburg v. 11.2.2026 - 208 C 125/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Mai 2024 über ein Reisebüro in Österreich für ihre Mitarbeitenden mit Partnern eine Reise nach Mallorca gebucht. Die Reise sollte vom 8.6. bis zum 14.6.2024 stattfinden. Darin enthalten waren Flüge von Salzburg nach Palma de Mallorca und zurück sowie Übernachtungen im Hotel mit All Inclusive Verpflegung. Als Reiseveranstalterin war die X-GmbH vorgesehen. Der in der Rechnung des Reisebüros an die Klägerin enthaltene Preis für die Pauschalreise betrug 39.165 €. Der in der Rechnung der X-GmbH an das Reisebüro enthaltene Reisepreis betrug 35.526 €. Die Klägerin bezahlte 39.165 €.

Am 4.6.2024 wurde durch die Veranstalterin mitgeteilt, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-Group und damit auch der X-GmbH gestellt worden sei. Die gebuchte Pauschalreise konnte im Juni 2024 nicht mehr stattfinden. Am 1.10.2024 verfasste die Klägerin eine E-Mail an die Beklagte und setzte eine Frist bis 21.10.2024 zur Erstattung des Reisepreises. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2024 mahnte sie die Forderung im Gesamten bei der Beklagten an. Diese überwies am 15.2.2025 den Betrag von 35.526 €.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte sei gem. § 651 r III 1 BGB verpflichtet gewesen, den gesamten Anspruch der Klägerin unverzüglich bereits nach Anmeldung der Forderung im Oktober 2024 zu erfüllen. Wegen des Zahlungsverzugs stehe der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu. Provisionszahlungen seien Teil der Reiseveranstalter-Kalkulation und automatisch über dessen Insolvenzsicherung mitabgedeckt, folglich auch Teil des Gesamtreisepreises und über § 651 r BGB abgesichert. Die Beklagte hielt dagegen, dass es sich bei dem Differenzbetrag i.H.v. 3.639 € um einen Aufschlag handele, der der in keinem Zusammenhang mit dem durch die X-GmbH benannten und durch die Beklagte insolvenzgesicherten Gesamtreisepreis für die gebuchten Reiseleistungen stehe.

Das AG hat der Klage i.H.v. 3.639 € stattgegeben und im Hinblick auf die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 1.472,10 € abgewiesen.

Die Gründe:
Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter nach § 651r Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen.

Der Begriff des Reisepreises ist im Gesetz nicht legaldefiniert. Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis fallen darunter sämtliche vereinbarten Entgelte. Da es vorliegend um eine Vorschrift ging, mit der eine europäische Richtlinie umgesetzt worden ist, konnte im Rahmen der Auslegung des Begriffs des "Reisepreises" auch das EuGH-Urteil vom 15.1.2026 herangezogen werden, in dem es um die Berücksichtigung von gezahlten Vermittlungsprovisionen bei der Erstattung von Flugpreisen und damit um einen ähnlichen Sachverhalt wie vorliegend ging. Insofern war auch hier zunächst davon auszugehen, dass § 651r BGB gerade die Vorauszahlungen der Kunden in voller vorhersehbarer Höhe absichern sollte; Kürzungen oder Quotelungen waren nur in den ausdrücklich geregelten Fällen der Haftungsbegrenzung des Absicherers zulässig, nicht aber durch freie Aufspaltung des Reisepreises in nicht gesicherte Provisionsbestandteile.

Infolgedessen konnte die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf den - in der Rechnung nicht separat ausgewiesenen - Provisionsanteil des Reisebüros geltend machen. Dies ließ sich zusätzlich mit den Ausführungen des EuGH in der oben erwähnten Entscheidung begründen. Denn auch vorliegend hatte der insolvente Reiseveranstalter akzeptiert, dass das Reisebüro als Vermittler seiner Reiseleistungen auftrat. Dementsprechend musste der insolvente Reiseveranstalter auch davon ausgehen, dass für den Reiseteilnehmer eine zusätzliche Vermittlungsprovision entstehen würde, die sich - jedenfalls im vorliegenden Fall - für den Kunden als untrennbarer Teil eines einheitlichen Reisepreises darstellte.

Vorliegend war der Beklagten aufgrund der unstreitigen Menge der Erstattungsanträge und des damit verbundenen Ermittlungsaufwandes eine längere Prüfungs- und Bearbeitungszeit einzuräumen. Da die Klägerin weder mit der E-Mail noch mit dem anwaltlichen Schreiben die erforderlichen Unterlagen bei der Beklagten eingereicht hatte, waren diese beiden Schreiben nicht geeignet, einen Zahlungsverzug zu begründen. Der Klägerin stand damit nur Zinsen auf die Hauptforderung seit Klagezustellung gem. §§ 288, 291 BGB zu, aber nicht vorgerichtliche Anwaltskosten.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Charlotte Achilles-Pujol
Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU‑Fluggastrechte-VO in den Jahren 2024/25
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Aufsatz
Charlotte Achilles-Pujol
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts in den Jahren 2024/25
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Kommentierung | BGB
§ 651q Beistandspflicht des Reiseveranstalters
Blankenburg in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 8

Rechtsprechung (aus Leitsatz)
Kreuzfahrt: Ansprüche bei Verweigerung der Einschiffung wegen Verdacht auf Corona-Infektion
BGH vom 18.02.2025 - X ZR 68/24
MDR 2025, 846 | Rz. 29 - 51
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