Reisevertrag: Organisatorische Mitwirkung begründet keine Vertreterhaftung
LG Dortmund v. 14.7.2026 - 12 O 268/25
Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Reisebüro. Das Unternehmen verlangte vom Beklagten 14.409 € Reisepreis für eine Mannschaftsreise von 28 Personen. Nach dem Aufstieg der Fußballmannschaft sollte eine Prämienreise organisiert werden. Der Beklagte, Unterstützer der Mannschaft, sprach hierzu mit dem Vereinsvorsitzenden, der ihn an die Klägerin verwies. Der Beklagte holte Reiseangebote ein und besprach diese mit der Mannschaft. Der Trainer übersandte daraufhin eine Teilnehmerliste. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, die Spieler hätten sich für eine Reise entschieden, trat die Mannschaft am 30.5.2024 die Reise an.
Die Klägerin stellte zunächst dem Verein 13.000 € in Rechnung. Dieser wies die Zahlung mangels Beteiligung zurück. Anschließend nahm die Klägerin den Beklagten in Anspruch. Sie behauptete, dieser habe am 25.5.2024 den Reisepreis telefonisch vereinbart und die Buchung ohne Vertretungsmacht für den Verein bestätigt (§ 179 BGB). Der Beklagte bestritt hingegen eine Buchung und einen mitgeteilten Gesamtpreis. Die Reise sei vielmehr vom Trainer bzw. nach Präsentation durch den Vereinsvorstand im Namen und auf Rechnung des Vereins bestätigt worden.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises aus § 651a Abs. 1 Satz 2 BGB, auch nicht i.V.m. § 179 Abs. 1 BGB. Ein Vertragsschluss im eigenen Namen des Beklagten war nicht behauptet worden. Für eine Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen, dass der Beklagte im Namen des Vereins eine auf den Abschluss eines Reisevertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben hatte. Dies war ihr nicht gelungen.
Die spätere Nachfrage des Beklagten, ob bereits gebucht worden sei, belegte keine eigene Buchungserklärung, sondern setzte vielmehr voraus, dass er von einem bereits erfolgten Vertragsschluss ausgegangen war. Die Behauptung einer verbindlichen telefonischen Buchung am 25.5.2024 konnte nach der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Aussage des Reisebürozeugen war nicht hinreichend belastbar: Er erinnerte sich angeblich an die Buchung, nicht jedoch an wesentliche Begleitumstände oder schriftliche Dokumentation. Zudem erklärte er, der Beklagte habe selbst Vertragspartner werden sollen, obwohl dieser unstreitig für den Verein aufgetreten war.
Gegen die klägerische Darstellung sprach ferner die zunächst an den Verein gerichtete Rechnung über 13.000 €, während später 14.409 € vom Beklagten gefordert wurden. Die Differenz blieb unerklärt. Zudem war nicht feststellbar, dass dem Beklagten überhaupt ein Gesamtreisepreis mitgeteilt worden war. Damit fehlte es an der Angabe der wesentlichen Vertragspunkte (sog. "essentialia negotii") und an nachweisbaren korrespondierenden Willenserklärungen. Auf eine mögliche Vertretungsmacht des Beklagten kam es daher nicht mehr an.
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Justiz NRW
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Reisebüro. Das Unternehmen verlangte vom Beklagten 14.409 € Reisepreis für eine Mannschaftsreise von 28 Personen. Nach dem Aufstieg der Fußballmannschaft sollte eine Prämienreise organisiert werden. Der Beklagte, Unterstützer der Mannschaft, sprach hierzu mit dem Vereinsvorsitzenden, der ihn an die Klägerin verwies. Der Beklagte holte Reiseangebote ein und besprach diese mit der Mannschaft. Der Trainer übersandte daraufhin eine Teilnehmerliste. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, die Spieler hätten sich für eine Reise entschieden, trat die Mannschaft am 30.5.2024 die Reise an.
Die Klägerin stellte zunächst dem Verein 13.000 € in Rechnung. Dieser wies die Zahlung mangels Beteiligung zurück. Anschließend nahm die Klägerin den Beklagten in Anspruch. Sie behauptete, dieser habe am 25.5.2024 den Reisepreis telefonisch vereinbart und die Buchung ohne Vertretungsmacht für den Verein bestätigt (§ 179 BGB). Der Beklagte bestritt hingegen eine Buchung und einen mitgeteilten Gesamtpreis. Die Reise sei vielmehr vom Trainer bzw. nach Präsentation durch den Vereinsvorstand im Namen und auf Rechnung des Vereins bestätigt worden.
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Die spätere Nachfrage des Beklagten, ob bereits gebucht worden sei, belegte keine eigene Buchungserklärung, sondern setzte vielmehr voraus, dass er von einem bereits erfolgten Vertragsschluss ausgegangen war. Die Behauptung einer verbindlichen telefonischen Buchung am 25.5.2024 konnte nach der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Aussage des Reisebürozeugen war nicht hinreichend belastbar: Er erinnerte sich angeblich an die Buchung, nicht jedoch an wesentliche Begleitumstände oder schriftliche Dokumentation. Zudem erklärte er, der Beklagte habe selbst Vertragspartner werden sollen, obwohl dieser unstreitig für den Verein aufgetreten war.
Gegen die klägerische Darstellung sprach ferner die zunächst an den Verein gerichtete Rechnung über 13.000 €, während später 14.409 € vom Beklagten gefordert wurden. Die Differenz blieb unerklärt. Zudem war nicht feststellbar, dass dem Beklagten überhaupt ein Gesamtreisepreis mitgeteilt worden war. Damit fehlte es an der Angabe der wesentlichen Vertragspunkte (sog. "essentialia negotii") und an nachweisbaren korrespondierenden Willenserklärungen. Auf eine mögliche Vertretungsmacht des Beklagten kam es daher nicht mehr an.
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