07.01.2026

Religiöser Heimunterricht erfüllt nicht die Schulpflicht

Der Verein "Freies christliches Heimschulwerk" stellt keine Schule i.S.d. Schulgesetzes dar, weil er selbst regelmäßig keinen Unterricht durchführt, sondern lediglich Eltern Unterstützung insbesondere durch fachliche und pädagogische Betreuung von Heimunterricht anbietet. Infolgedessen kann die Schulpflicht nicht durch Heimunterricht erfüllt werden, selbst wenn der Verein die Eltern dabei unterstützt.

VG Münster v. 17.12.2025 - 4 K 594/23 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Schulaufsichtsbehörde hatte den Klägern aus dem Kreis Borken aufgegeben, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, an der sie ihre Schulpflicht erfüllen können. Die Kläger wandten sich gegen die behördlichen Aufforderungen. Zur Begründung gaben sie an, ihre Kinder aus religiösen Gründen zu Hause zu unterrichten und dabei auf die Unterstützung eines Vereins zurückzugreifen, der sich als "freies christliches Heimschulwerk" bezeichnet. Sie sahen sich in ihrem grundgesetzlichen Elternrecht verletzt. Gefahren für das Wohl ihrer Kinder bestünden nicht.

Dem war das beklagte Land entgegengetreten und argumentierte, die Schulpflicht könne so nicht erfüllt werden, da es sich bei dem Verein weder um eine öffentliche Schule noch um eine Ersatz- oder anerkannte Ergänzungsschule handele.

Die Klagen gegen die Ordnungsverfügungen hat das VG abgewiesen. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet Eltern zur Anmeldung ihrer Kinder an einer Schule. Diese Pflicht hatten die Kläger gerade nicht durch eine Anmeldung bei dem Verein "Freies christliches Heimschulwerk" erfüllt.

Der Verein stellt keine Schule i.S.d. Schulgesetzes dar, weil er selbst regelmäßig keinen Unterricht durchführt, sondern lediglich Eltern Unterstützung insbesondere durch fachliche und pädagogische Betreuung von Heimunterricht anbietet. Andere Mittel - etwa die Kinder behördlich einer Schule zuzuweisen - haben mindestens ebenso intensiv in die Rechte der Kläger eingegriffen. Weil das Gesetz eine Schulbesuchspflicht vorgibt, war es irrelevant, ob die Unterrichtung und Erziehung der Kinder anders gesichert wird.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Zivilrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.

Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
VG Münster - Pressemitteilung v. 5.1.2026