Reservierungsbestätigung: Hotelzimmeranfrage enthält kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages
OLG Frankfurt a.M. v. 11.2.2026 - 9 U 107/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Hotel. Eine Mitarbeiterin des beklagten Unternehmens wandte sich unter dem Betreff "Zimmeranfrage" per Mail an die Klägerin wie folgt: "Gerne würde wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren (...). Unter Angabe der beiden Zeiträume folgte die jeweilige Zimmeranzahl (5 bzw. 25). Die Klägerin bestätigte eine Buchung unter Angabe - versehentlich - abweichender Buchungsdaten und fügte eine Reservierungsbestätigung bei. In einer nachfolgenden Mail korrigierte die Klägerin ihr Versehen und bat um Übermittlung der Gästeliste. Die Beklagte reagierte auf diese Mails nicht.
Nach Verstreichen des angefragten Zeitraums übersandte die Klägerin eine Rechnung über 90% der Gesamtkosten, die Gegenstand der Klage sind. Das LG gab der Klage statt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Klägerin kann nicht die Zahlung der gut 10.000 € verlangen. Zwischen den Parteien ist kein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Die mit "Zimmeranfrage" überschriebene Mail beinhaltet kein rechtsverbindliches Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Es fehlt bereits am Rechtsbindungswillen der Beklagten. Der Betreff und Inhalt der Mail lassen in einer Gesamtschau für den objektiven Empfänger nur den Schluss zu, dass bei der Klägerin freie Kapazitäten abgefragt werden sollten.
Zudem enthält die Mail nicht sämtliche wesentlichen Elemente eines Beherbergungsvertrages. Insbesondere fehlen Angaben zum Zimmerpreis. Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis erlaubt dem Empfänger des Angebots, dieses ohne weitere Erklärungen anzunehmen. Fehlt eines dieser Elemente kann dies nur als Aufforderung an die Gegenseite verstanden werden, die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer zu prüfen und einen Gesamtpreis mitzuteilen. In der Antwort auf die Anfrage liegt dann das eigentliche Vertragsangebot. Dieses kann der Anfragende durch ein "einfaches Ja" nachfolgend annehmen.
Die Bitte um Reservierung eines Hotelzimmers enthält nur dann ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden entweder vorab bekannt war oder in der Reservierungsanfrage explizit genannt wird. Ist jedoch - wie hier - der Preis nicht bekannt, liegt in einer Reservierungsanfrage nur die Bitte, die angefragten Zimmer nicht anderweitig zu vergeben und dem Vertragspartner bei Feststehen des Preises einen Erstzugriff zu ermöglichen.
Die Beklagte schuldet auch keinen Schadensersatz. Die Parteien sind zwar in Vertragsverhandlungen eingetreten. Durch das Schweigen auf die "Reservierungsbestätigung" der Klägerin hat die Beklagte jedoch keine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Sie hat durch ihr Verhalten nicht das berechtigte Vertrauen der Klägerin erweckt, dass es mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen werde. Die Beklagte hat vielmehr im Nachgang zu ihrer E-Mail keinerlei weiteren Kontakt mehr zur Klägerin aufgenommen und alle Versuche der Klägerin, mit ihr Kontakt aufzunehmen, ignoriert.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul Staudinger Gesamtpaket
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Premium-Inhalte eines der führenden Großkommentare für das gesamte Zivilrecht: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Start-Abo 3 Monate (1 Monat gratis)!
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 12 vom 3.3.2026
Die Klägerin betreibt ein Hotel. Eine Mitarbeiterin des beklagten Unternehmens wandte sich unter dem Betreff "Zimmeranfrage" per Mail an die Klägerin wie folgt: "Gerne würde wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren (...). Unter Angabe der beiden Zeiträume folgte die jeweilige Zimmeranzahl (5 bzw. 25). Die Klägerin bestätigte eine Buchung unter Angabe - versehentlich - abweichender Buchungsdaten und fügte eine Reservierungsbestätigung bei. In einer nachfolgenden Mail korrigierte die Klägerin ihr Versehen und bat um Übermittlung der Gästeliste. Die Beklagte reagierte auf diese Mails nicht.
Nach Verstreichen des angefragten Zeitraums übersandte die Klägerin eine Rechnung über 90% der Gesamtkosten, die Gegenstand der Klage sind. Das LG gab der Klage statt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Klägerin kann nicht die Zahlung der gut 10.000 € verlangen. Zwischen den Parteien ist kein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Die mit "Zimmeranfrage" überschriebene Mail beinhaltet kein rechtsverbindliches Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Es fehlt bereits am Rechtsbindungswillen der Beklagten. Der Betreff und Inhalt der Mail lassen in einer Gesamtschau für den objektiven Empfänger nur den Schluss zu, dass bei der Klägerin freie Kapazitäten abgefragt werden sollten.
Zudem enthält die Mail nicht sämtliche wesentlichen Elemente eines Beherbergungsvertrages. Insbesondere fehlen Angaben zum Zimmerpreis. Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis erlaubt dem Empfänger des Angebots, dieses ohne weitere Erklärungen anzunehmen. Fehlt eines dieser Elemente kann dies nur als Aufforderung an die Gegenseite verstanden werden, die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer zu prüfen und einen Gesamtpreis mitzuteilen. In der Antwort auf die Anfrage liegt dann das eigentliche Vertragsangebot. Dieses kann der Anfragende durch ein "einfaches Ja" nachfolgend annehmen.
Die Bitte um Reservierung eines Hotelzimmers enthält nur dann ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden entweder vorab bekannt war oder in der Reservierungsanfrage explizit genannt wird. Ist jedoch - wie hier - der Preis nicht bekannt, liegt in einer Reservierungsanfrage nur die Bitte, die angefragten Zimmer nicht anderweitig zu vergeben und dem Vertragspartner bei Feststehen des Preises einen Erstzugriff zu ermöglichen.
Die Beklagte schuldet auch keinen Schadensersatz. Die Parteien sind zwar in Vertragsverhandlungen eingetreten. Durch das Schweigen auf die "Reservierungsbestätigung" der Klägerin hat die Beklagte jedoch keine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Sie hat durch ihr Verhalten nicht das berechtigte Vertrauen der Klägerin erweckt, dass es mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen werde. Die Beklagte hat vielmehr im Nachgang zu ihrer E-Mail keinerlei weiteren Kontakt mehr zur Klägerin aufgenommen und alle Versuche der Klägerin, mit ihr Kontakt aufzunehmen, ignoriert.
Aktionsmodul Staudinger Gesamtpaket
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Premium-Inhalte eines der führenden Großkommentare für das gesamte Zivilrecht: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Start-Abo 3 Monate (1 Monat gratis)!