Richter nicht befangen: Orientierung am christlichen Menschenbild kein Befangenheitsgrund
OLG Frankfurt a.M. v. 14.4.2026 - 2 U 174/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Miete und Nutzungsentschädigung für Gewerberaum, den der - verstorbene - Vater des Beklagten vom Kläger angemietet hatte. Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den zuständigen Einzelrichter stellte dieser in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage dar und regte eine Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich an. Einer der beiden Prozessbevollmächtigten des Klägers äußerte daraufhin, dass er die Erwägungen des Gerichts für "rührselig" halte. Der Einzelrichter erläuterte, dass er sich bei seinen Erwägungen an einem "christlichen Menschenbild" orientiere, was die Klägerseite möglicherweise als übergriffig empfinde, falls zu diesen Werten keine Beziehung bestehe.
Der Kläger lehnte nachfolgend den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diesen Befangenheitsantrag haben die für die Entscheidung zuständigen Mitglieder des 2. Zivilsenats des OLG (Mietrechtssenat) zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Es ist nicht zu beanstanden, dass der abgelehnte Richter auf die Kritik an seiner rechtlichen Bewertung als "rührselig" hin darauf verwiesen hat, seine Entscheidungen an einem christlichen Menschenbild zu orientieren. Auch der Kläger behauptet nicht, dass der Richter damit erklärt habe, seine Entscheidung nicht nach rechtlichen, sondern ausschließlich nach religiösen Maßstäben zu treffen. Der Richter hat für eine verständige Partei damit lediglich auf den Vorwurf der "Rührseligkeit" hin angedeutet, dass er in seine rechtlichen Wertungen auch christliche Werte einfließen lasse. Dies widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht der in Art. 97 Abs. 1 GG normierten Bindung des Richters an das Gesetz, sondern ist sogar geboten. Das christliche Menschenbild bildet einen wichtigen geistesgeschichtlichen Hintergrund insbesondere des Grundgesetzes und ist prägend für das Verständnis der Menschenwürdegarantie und der Grundrechte. Dies wiederum wirkt sich anerkanntermaßen auf die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe aus.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann umgekehrt ein Grundrechtsverstoß vorliegen, wenn ein Zivilgericht diesen grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht oder unzutreffend berücksichtigt. Gerade bei der Auslegung und Anwendung mietrechtlicher Vorschriften müssen die Gerichte die grundrechtlichen Wertungen berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen herstellen.
Der abgelehnte Richter hat auch zu Recht im Hinblick auf die spöttisch und herabsetzend wirkende Formulierung "rührselig" auf das Sachlichkeitsgebot verwiesen.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Aktuelle Entwicklungen des Befangenheitsrechts der ZPO
Moritz Nissen, MDR 2025, 897
enthalten im
Beratermodul Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 26 vom 5.5.2026
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Miete und Nutzungsentschädigung für Gewerberaum, den der - verstorbene - Vater des Beklagten vom Kläger angemietet hatte. Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den zuständigen Einzelrichter stellte dieser in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage dar und regte eine Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich an. Einer der beiden Prozessbevollmächtigten des Klägers äußerte daraufhin, dass er die Erwägungen des Gerichts für "rührselig" halte. Der Einzelrichter erläuterte, dass er sich bei seinen Erwägungen an einem "christlichen Menschenbild" orientiere, was die Klägerseite möglicherweise als übergriffig empfinde, falls zu diesen Werten keine Beziehung bestehe.
Der Kläger lehnte nachfolgend den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diesen Befangenheitsantrag haben die für die Entscheidung zuständigen Mitglieder des 2. Zivilsenats des OLG (Mietrechtssenat) zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Es ist nicht zu beanstanden, dass der abgelehnte Richter auf die Kritik an seiner rechtlichen Bewertung als "rührselig" hin darauf verwiesen hat, seine Entscheidungen an einem christlichen Menschenbild zu orientieren. Auch der Kläger behauptet nicht, dass der Richter damit erklärt habe, seine Entscheidung nicht nach rechtlichen, sondern ausschließlich nach religiösen Maßstäben zu treffen. Der Richter hat für eine verständige Partei damit lediglich auf den Vorwurf der "Rührseligkeit" hin angedeutet, dass er in seine rechtlichen Wertungen auch christliche Werte einfließen lasse. Dies widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht der in Art. 97 Abs. 1 GG normierten Bindung des Richters an das Gesetz, sondern ist sogar geboten. Das christliche Menschenbild bildet einen wichtigen geistesgeschichtlichen Hintergrund insbesondere des Grundgesetzes und ist prägend für das Verständnis der Menschenwürdegarantie und der Grundrechte. Dies wiederum wirkt sich anerkanntermaßen auf die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe aus.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann umgekehrt ein Grundrechtsverstoß vorliegen, wenn ein Zivilgericht diesen grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht oder unzutreffend berücksichtigt. Gerade bei der Auslegung und Anwendung mietrechtlicher Vorschriften müssen die Gerichte die grundrechtlichen Wertungen berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen herstellen.
Der abgelehnte Richter hat auch zu Recht im Hinblick auf die spöttisch und herabsetzend wirkende Formulierung "rührselig" auf das Sachlichkeitsgebot verwiesen.
Aufsatz:
Aktuelle Entwicklungen des Befangenheitsrechts der ZPO
Moritz Nissen, MDR 2025, 897
enthalten im
Beratermodul Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht
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