Risikoaufklärung bei Permanent-Make-up
AG München v. 3.10.2025 - 191 C 11493/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin buchte über ein Online-Portal bei der beklagten Kosmetikerin im Frühjahr 2024 zwei Behandlungen für ein permanentes Lippen-Make-up und bezahlte hierfür im Vorfeld 120 €. Im Behandlungstermin wies die Beklagte erstmals darauf hin, dass die Behandlung nur ein bis zwei Wochen halte und gesundheitliche Risiken mit sich bringe. Als die Kundin mitteilte, dass gesundheitliche Risiken bei ihr einschlägig seien, riet die Beklagte von der Behandlung ab.
Eine Rückerstattung der bereits geleisteten Vergütung verweigerte die Kosmetikerin jedoch. Sie teilte der Klägerin mit, dass die Ausstellung eines Gutscheins erfolgen könne. Dieses Angebot lehnte diese ab und setzte der Beklagten per WhatsApp eine Frist zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung. Eine Rückzahlung erfolgte nicht, gegen den beantragten Mahnbescheid legte die Beklagte Widerspruch ein.
Das AG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 120 € nebst Zinsen und Ersatz der Kosten des Inkassodienstleisters. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin war berechtigt, sich vom Behandlungsvertrag zu lösen, da eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht vor Vertragsschluss erfolgte.
Die von der Beklagten angebotene kosmetische Behandlung ist mit Gesundheitsrisiken verbunden. Die Beklagte ist daher verpflichtet, ihre Kunden vor Vertragsschluss über mögliche Risiken umfassend aufzuklären (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass eine solche Aufklärung im Rahmen des Buchungsvorgangs erfolgt ist. Die Klägerin hat hingegen glaubhaft gemacht, erst unmittelbar vor Beginn der Behandlung über die Risiken informiert worden zu sein.
Diese späte Aufklärung begründete ein Rücktrittsrecht der Klägerin. Eine kostenpflichtige Stornierung lag daher nicht vor. Da die Klägerin die Behandlung nach der erteilten Risikoaufklärung berechtigterweise nicht in Anspruch genommen hat, besteht keine Vergütungspflicht. Die Beklagte ist daher zur Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags verpflichtet.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul Zivilrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Topaktuelle Werke: Zöller ZPO mit Online-Aktualisierungen, Vorwerk Das Prozessformularbuch, Erman BGB uvm. Inklusive LAWLIFT Dokumentautomation Zivilprozessrecht, Beiträge zum Selbststudium nach § 15 FAO und Unterhaltsrechner.
AG München PM Nr. 38 vom 15.12.2025
Die Klägerin buchte über ein Online-Portal bei der beklagten Kosmetikerin im Frühjahr 2024 zwei Behandlungen für ein permanentes Lippen-Make-up und bezahlte hierfür im Vorfeld 120 €. Im Behandlungstermin wies die Beklagte erstmals darauf hin, dass die Behandlung nur ein bis zwei Wochen halte und gesundheitliche Risiken mit sich bringe. Als die Kundin mitteilte, dass gesundheitliche Risiken bei ihr einschlägig seien, riet die Beklagte von der Behandlung ab.
Eine Rückerstattung der bereits geleisteten Vergütung verweigerte die Kosmetikerin jedoch. Sie teilte der Klägerin mit, dass die Ausstellung eines Gutscheins erfolgen könne. Dieses Angebot lehnte diese ab und setzte der Beklagten per WhatsApp eine Frist zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung. Eine Rückzahlung erfolgte nicht, gegen den beantragten Mahnbescheid legte die Beklagte Widerspruch ein.
Das AG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 120 € nebst Zinsen und Ersatz der Kosten des Inkassodienstleisters. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin war berechtigt, sich vom Behandlungsvertrag zu lösen, da eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht vor Vertragsschluss erfolgte.
Die von der Beklagten angebotene kosmetische Behandlung ist mit Gesundheitsrisiken verbunden. Die Beklagte ist daher verpflichtet, ihre Kunden vor Vertragsschluss über mögliche Risiken umfassend aufzuklären (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass eine solche Aufklärung im Rahmen des Buchungsvorgangs erfolgt ist. Die Klägerin hat hingegen glaubhaft gemacht, erst unmittelbar vor Beginn der Behandlung über die Risiken informiert worden zu sein.
Diese späte Aufklärung begründete ein Rücktrittsrecht der Klägerin. Eine kostenpflichtige Stornierung lag daher nicht vor. Da die Klägerin die Behandlung nach der erteilten Risikoaufklärung berechtigterweise nicht in Anspruch genommen hat, besteht keine Vergütungspflicht. Die Beklagte ist daher zur Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags verpflichtet.
Aktionsmodul Zivilrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Topaktuelle Werke: Zöller ZPO mit Online-Aktualisierungen, Vorwerk Das Prozessformularbuch, Erman BGB uvm. Inklusive LAWLIFT Dokumentautomation Zivilprozessrecht, Beiträge zum Selbststudium nach § 15 FAO und Unterhaltsrechner.